Kommentar von Manni Engelhardt zu 1 AZR 563/11 vom 17. Juli 2012: „Keine Annahmeverzugsvergütung bei Streikteilnahme“

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

jüngst hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung gefällt, die höchst bedeutsam und beachtlich für uns ist.

Über dem Urteil mit dem Az.: 1 AZR 563/11 vom 17. Juli 2012 (Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 55/12) titelt die Pressestelle des BAG „Keine Annahmeverzugsvergütung bei Streikteilnahme“.

Dies veranlasst mich zu nachstehendem Kommentar zu dieser Entscheidung:

Das Deutsche Streikreicht ist zwar nicht das beste der Welt, bietet jedoch eine gewisse Sicherheitsgarantie für den Erhalt des Arbeitsplatzes. Nach der Entscheidung des BAG kann es sich aber für Arbeitnehmer finanziell bitter rächen, wenn diese während eines sogenannten „Kündigungsschutzverfahrens“ streiken, bzw. sich mit den Streikenden und der Streikmaßnahme solidarisch erklären. Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer gekündigt worden ist und er hat dagegen Kündigungsschutzklage erhoben, bei der an dann anschließend obsiegt, steht ihm nur dann ein Annahmeverzugslohn zu, wenn er in der zwischenzeitlichen Phase zwischen Erhebung der Kündigungsschutzklage und dessen obsiegendem Urteil n i c h t an Streikmaßnahmen teilgenommen hat.

Zum besseren Verständnis möchte ich hier erläutern, dass Arbeitnehmern, wenn sie gekündigt worden sind und die Kündigung im Nachgang für unwirksam erklärt worden ist, ein sogenannter „Annahmeverzugslohn“ (Gehaltsnachzahlung) zusteht.

Hier ist mir dann vollkommen unverständlich, dass das BAG eine derartige Entscheidung getroffen hat, obgleich das Arbeitsverhältnis ja gemäß rechtskräftiger Arbeitsgerichtsentscheidung fortbestanden hat.

Das Scheitern von Tarifverhandlungen über den Abschluss von Tarifverträgen, auch wenn es sich, wie im vorliegenden Fall um einen Haustarifvertrag im Bereich der IG BAU gehandelt hat, führen in der Regel zu Streikmaßnahmen, an die sich die Arbeitnehmer, die diesem Tarifbereich unterfallen, beteiligen können, ohne Nachteile in Kauf nehmen zu müssen, da Nachteile hiergegen nach unserer demokratisch-freiheitlichen Grundordnung ausgeschlossen sind!

Im vorliegenden Falle war es jedoch auch so, dass die Betroffene sich bezüglich ihres Arbeitsverhältnisses in einem „Schwebezustand“ befand, da sie nicht mit absoluter Sicherheit sagen konnte, ob ihre Kündigungsschutzklage den gewünschten Erfolg erbringen würde. Sie erklärte sich deshalb lediglich solidarisch mit den aktiv Streikenden und hat vermutlich deshalb auch kein Streikgeld als Lohnersatzgeld durch ihre zuständige Gewerkschaft IG BAU erhalten. Unterstellt, sie habe sich durchgängig ab 13. April 2010 bis zum Tag „X“ aktiv am Streik beteiligt und Streikgeld erhalten, wäre die Entscheidung des BAG mit Sicherheit zu akzeptieren gewesen, allerdings mit einer anderen Begründung, als sie das BAG jetzt gewählt hat.

Wenn das BAG hier Leistungsunwilligkeit im Sinne des § 297 BGB der Klägerin unterstellt, müsste a) der Beweis über eine aktive Streikteilnahme erbracht worden sein, die dann b) beweisend den Erhalt des Streikgeldes als Lohnersatzgeld attestiert.

Der § 297 BGB sagt zum UNVERMÖGEN DES SCHULDNERS:

„Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebotes oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.“

Die Kündigung der Betroffenen hatte letztendlich der Arbeitgeber bewirkt. Ihre Unrechtmäßigkeit bestätigte dann die Arbeitsgerichtsbarkeit.

Die Vorderinstanz, nämlich das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) wurde mit seiner Entscheidung vom 19. Mai 2011 mit dem Az.: 8 Sa 155/11, die ebenfalls gegen die Betroffene ausfiel, durch die Entscheidung des BAG bestätigt.

Die Begründung zu diesem BAG-Urteil, die betroffene Klägerin habe aktiv am Streik teilgenommen und deshalb stünde Ihr der Annahmeverzugslohn nicht zu, ist zu hinterfragen; denn wenn die Betroffene erklärt hat, sie habe sich lediglich mit den Streikenden und dem Streik solidarisch erklärt, müsste sie der Lüge gestraft werden.

Woraus das BAG dies aber schließt, wenn ihm keine entsprechenden Beweise vorliegen, wäre auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichtes zu stellen und glasklar zu hinterfragen. Sollte es an dem sein, so würde ich der Betroffenen unbedingt den Gang nach Karlsruhe empfehlen. Die Pressemitteilung des BAG über diese Entscheidung habe ich Euch zu Eurem besseren Verständnis nachstehend mit posten lassen.

Manni Engelhardt –Koordinator-

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16037&pos=2&anz=55&titel=Keine_Annahmeverzugsverg%FCtung_bei_Streikteilnahme

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