Kommentar von Manfred Engelhardt zum BAG-Urteil 4 AZR 256/09 vom 15. Dezember 2010 (Tarifgebundenheit – Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft)

Kommentar von Manfred Engelhardt zum BAG-Urteil 4 AZR 256/09 vom 15. Dezember 2010 (Tarifgebundenheit – Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft)

Die Pressemitteilung des BAG kann hier nachgelesen werden.

Die Entscheidungen in mehreren Verfahren des Vierten Senates des BAG (Es gab mehrere Parallelfälle!) unter dem Az.: 4 AZR 256/09 u. a. waren zu treffen, da sich Arbeitnehmer tariflich geprellt fühlten, weil die Beklagten Arbeitgeber allesamt aus einer Vollmitgliedschaft (Tarifverbund) im Jahre 2001 in eine Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) übergewechselt sind, um den tariflichen Leistungsansprüchen, die sie den klagenden Arbeitnehmern erbringen mussten, zu entgehen. Hierbei ging es ganz konkret darum, ob Forderungen der Arbeitnehmer in Bezug auf tarifliche Leistungen aus Tarifverträgen des Jahres 2006 trotz des Wechsels der Arbeitgeber in eine OT-Mitgliedschaft zu erfüllen sind.

Die Flucht aus der Tarifbindung in eine OT-Mitgliedschaft ist ein probates Mittel für Arbeitgeber Kosten im Personalsektor zu senken, in dem bestimmte Leistungen gegenüber den Arbeitnehmern nicht mehr erbracht werden müssen. Für Arbeitgeber „lästige Tarifverhandlungen“, die oftmals mit Arbeitskampfmaßnahmen verbunden sind, wollen sie sich dadurch ersparen.

Ohne Tarifbindung sind Arbeitnehmer das sogenannte „Freiwild im Wirtschaftsdschungel“ in dem die „Jäger“ maßlos und ungezwungen die „Wildbestände“ verjagen, bejagen und deren Ansprüche reduzieren können!

Was die Kläger sich hier vom 4. Senat des BAG versprochen haben, erkläre ich von vorneherein als hoffnungslos; denn die Serie von Vorderrechtsprechungen lässt schon erkennen, dass die „Jäger“ immer wieder Recht bekommen hatten!

So auch in der vorliegenden Rechtsprechung, wo das BAG die Wirksamkeit des Wegfalles der Tarifgebundenheit trotz bestehender Satzungsbestimmung, wonach die Übertrittserklärung für die OT-Mitgliedschaft „bis zum Ablauf der jeweils geltenden Tarifverträge“ wirkt, nichts ändert! Die Satzungsbestimmung ändert deshalb an dem Wegfall der Tarifgebundenheit nichts, weil die Richter meinen, dass diese Satzungsbestimmung nicht buchstäblich, jedoch nach Sinn, Zweck und tariflichem Gesamtzusammenhang letztlich nur als Hinweis auf die sich nach § 3 Absatz 3 TVG ohnehin ergebende Rechtslage zu verstehen sei.

Hier verstehe ich aber sehr wohl, dass die BAG-Justiz in dieser Bananenrepublik Deutschland als Ausputzerin für „Wirtschaftsdschungel-Jäger“ auf „Pirsch“ gegen die Arbeitnehmerinteressen im Trend ihrer Rechtsprechung immer wieder zu derartigen Entscheidungen neigt. Dies beweist, dass man kein Recht, sondern immer nur einen Beschluss oder ein Urteil bekommt.

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