In Sachen „ZVK“ hat Dr. Friedmar Fischer das Wort!

 Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir uns fortlaufend mit dem Thema „Zusatzversorgung für die Kolleginnen und Kollegen des öffentlichen Dienstes“ beschäftigt. Die jüngste Rechtsprechung zum Thema, die uns durch die Heckert-Anwälte übermittelt wurde und die wir auf unsere Homepage und in die Kategorie „Zusatzversorgung“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/zusatzversorgung/) gepostet haben, ist nunmehr durch Herrn Dr. Friedmar Fischer kommentiert worden. Dessen qualifizierten Kommentar haben wir ebenfalls nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

 

Aktueller Standpunkt Zusatzversorgung: 40 Jahre Sonderregelungen öffentlicher Dienst

*Aktueller Standpunkt Zusatzversorgung: *

40 Jahre Sonderregelungen öffentlicher Dienst

Sehr geehrte Damen und Herren,

Die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes entschieden sich am
30.05.2011 für ein sog. *Vergleichsmodell*, bei dem der in Anlehnung an
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ermittelte *Unverfallbarkeitsfaktor*
(Verhältnis von am 31.12.2001 erreichten_ Pflichtversicherungsjahren zu
den bis zum vollendeten 65. Lebensjahr erreichbaren_
Pflichtversicherungsjahren) mit dem bisherigen Versorgungssatz nach § 18
Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (2,25 % pro Pflichtversicherungsjahr x Anzahl der
am 31.12.2001 erreichten Pflichtversicherungsjahre) verglichen werden
sollte.

Allerdings sollte vom Unverfallbarkeitsfaktor noch ein *pauschaler Abzug
von 7,5 Prozentpunkten* erfolgen. Erst wenn der Unverfallbarkeitsfaktor
nach Abzug von 7,5 Prozentpunkten über dem bisherigen Versorgungssatz
nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG lag, war zumindest die notwendige
Bedingung für einen Zuschlag erfüllt.

Nach dem Piloturteil des *OLG Karlsruhe* *vom 18.12.2014* (*Az. 12 U
104/14*), das von Rechtsanwalt Valentin Heckert aus Karlsruhe erstritten
wurde, verstößt die am 30.05.2011 erfolgte Neuregelung der
Rentenanwartschaften für ehemals rentenferne Pflichtversicherte gegen
den Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und
ist daher unverbindlich.

Die in 2011 beschlossene *Neuregelung* verweigert allen jüngeren
Pflichtversicherten ab Jahrgang 1961 trotz längerer Ausbildungszeiten
einen Zuschlag auf die ihnen bereits Ende 2002 erteilte Startgutschrift.
Auch Angestellte, die nach dem Studium bis zum 25. Lebensjahr in den
öffentlichen Dienst eingetreten sind, bleiben weiterhin ohne Zuschlag.

Der Ausschluss von diesen beiden relativ großen Gruppen steht in
eklatantem Widerspruch zum BGH-Urteil vom 14.11.2007 (*Az. IV ZR
74/06*). Die Neuregelung vom 30.05.2011 hat die im BGH-Urteil
gerügte Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten mit längeren
Ausbildungszeiten laut OLG Karlsruhe daher nicht beseitigt. Da eine
dritte Nachbesserung für die 1,7 Millionen betroffenen
Pflichtversicherten nicht zumutbar ist, muss die nächste Neuregelung
zielgenau und rechtssicher sein.

Der vorliegende Standpunkt gibt einen kurzen Abriss der „Chronologie
eines wiederholten Scheiterns“ im Rahmen von 40 Jahren Sonderregelungen
für den öffentlichen Dienst.

Für weitere nachdenkenswerte Dokumente schauen Sie bitte nach bei:

http://www.startgutschriften-arge.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Friedmar Fischer

22. Dezember 2014

Anlage: aktueller Standpunkt


Dr. Friedmar Fischer
Clara-Schumann-Str. 23
75446 Wiernsheim
Tel.: (07044) 90.98.94
E-Mail: friedmar.fischer@t-online.de

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