Heute veröffentlichen wir den 48. ordentlichen NEWSLETTER 2022 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 48. ordentliche NEWSLETTER  des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 48/2022 vom 04.12.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. SGB II – Gesetzestext Lesefassung zu den Änderungen im sog. „Bürgergeldgesetz“
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Auf Nachfrage beim Bundesministerium für Arbeit (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) seien dort keine Lesefassungen der SGB II – Änderungen vorhanden. Was wir ehrlich gesagt für entweder unrichtig oder ungeheuerlich halten.

Da aber Lesetexte der SGB II – Änderungen rund um das sog. „Bürgergeldgesetz“ unabdingbar notwendig sind, um sich mit den kommenden Rechtsänderungen im Detail auseinanderzusetzen zu können, und weil wir keine Lust haben uns stetig durch vier Gesetzestextänderungen durchwühlen zu müssen, haben wir nun eine Lesefassung des SGB II – Gesetzestextes als Mini-NGO selbst erstellt, sozusagen als „Arbeitsfutter“. Das Ergebnis wollen wir selbstverständlich für alle zur Verfügung stellen. Eine Fassung zum SGB XII ist auch in Arbeit, diese kommt in den nächsten Tagen auf die Tacheles Website.

Warum machen wir das, was eigentlich die Verwaltung machen müsste: die Änderungen müssen bekannt werden. Alle müssen die Möglichkeit haben, sich im Detail und nachvollziehbar mit den Änderungen auseinandersetzen zu können. Und nur wer seine Rechte kennt, kann dafür eintreten!

Hier geht es nun zur konsolidierten Fassung: https://t1p.de/awkyb

2. Angemessenheitsfiktion in den Unterkunftskosten – Für das Jahr 2021 und 2022 jetzt Überprüfungsanträge stellen!
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Wurden in den Jahren 2021 und 2022 die Unterkunfts- oder Heizkosten nicht in tatsächlicher Höhe anerkannt, ist es jetzt Zeit Überprüfungsanträge zu stellen, um rückwirkend die Leistungsansprüche zu sichern. Das betrifft Menschen aus dem SGB II/SGB XII und sog. Analogleistungsberechtigte nach dem AsylbLG.
Mehr dazu mit Musteranträgen auf der Tacheles-Seite: https://t1p.de/946u9

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Fortbildung: Zur Einführung des Bürgergeldes

Sie sind BeraterIn im Kontext von Migration und benötigen mehr Wissen im Sozial-, Asyl- oder Aufenthaltsrecht? Auf meiner Homepage www.sozialundpraxisnah.de biete ich Ihnen u.a. Seminare zur Beratung von Alleinerziehenden oder zur Schweigepflicht in der Sozialen Arbeit und aus aktuellem Anlass ab sofort ein Kompaktseminar zum geplanten Bürgergeld an. Sie haben Interesse? Dann kontaktieren Sie mich!

sozialundpraxisnah@gmail.com

Stephan Wolf, Referent

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3. Energiehilfekampagne / Weiterhin: Aufforderung zum Mitmachen

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Die bundesweite Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten www.energie-hilfe.org ist jetzt drei Wochen alt. In diesen vier Wochen wurden bundesweit über 100.000 Flugblätter und tausende von Plakaten verschickt und verteilt. Die nächsten 50.000 Flyer sind grade bei uns eingetroffen.

Für vier Wochen Laufzeit ist die Kampagne auf jeden Fall ziemlich beeindruckend. Es ist weiterhin wichtig, dass hier weiter eine breite Aufklärung stattfindet.

Dann gibt es auch eine richtig positive und eine negative Meldung: ins Bürgergeldgesetz ist eingeflossen  „wird ein SGB-II-Antrag für einen einzelnen Monat für die Übernahme von Nachzahlung von Heizkosten (nicht Betriebskosten) oder Aufwendungen der „angemessenen“ Beschaffung von Heizmitteln gestellt, „wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück“. Das gilt nur für Anträge, die 2023 gestellt werden (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II). Diese Regelung gilt ab 01.01.2023. Hier hat die energie-hilfe-Kampagne konkrete Wirkung gezeigt.

Diese Nachwirkungsregelung gilt aber nicht für das SGB XII, hier werden die alten, kranken und behinderten Menschen wieder einmal komplett alleingelassen und diskriminiert.

Warum die Kampagne?

Neben dem sozialrechtlichen Aspekt und der unmittelbaren Aufklärung für die Betroffenen möchte ich auch mal den politischen Aspekt herausarbeiten: die armen Teile der Bevölkerung und die, die grade nur so über die Runden kommen und die massiven Belastungen für Heizung und Energie nicht tragen können, benötigen zielgerichtete Hilfen, die dort ankommen, wo sie am dringendsten benötigt werden und keine Verteilung im Gießkannenprinzip. Hier versagt die Politik deutlich.

Die in Not geratenen Menschen müssen unterstützt werden, um diese Krise zu bewältigen. Hier setzt die Kampagne an. Sie klärt auf und Informiert, wie die Menschen in Teilen ihre horrenden Abrechnungen bezahlt bekommen können. Sie zielt auf eine solidarische, zusammenstehende Gesellschaft und grenzt sich von rechten Sprüchen und rassistische Parolen ab. Denn die Bewältigung dieser Krise, der Zusammenhalt der Gesellschaft, kann nur gemeinsam und in Solidarität geschehen. Konkrete Hilfen statt populistischer Scheinlösungen sind gefragt. Die Kampagne ist eine konkrete Hilfe.

Mitmachen!

Ihr/Sie könnt und sollt bei dieser mitmachen. Bitte werbt in Euren/Ihren Strukturen und Organisationen dafür! Wenn viele darüber informieren, gewinnt sie weitere Tiefe.

Die Kampagne baut darauf auf, dass Infomaterial in Beratungsstellen, Stadtteilzentren, Gewerkschaftsbüros, Jugendzentren, Kindergärten, Kneipen, Kinos, Unis, Stadtbibliotheken ausgelegt und aufgehängt werden soll. Diese Verteilung müsst Ihr/Sie in euren Orten organisieren. Diese Materialien versenden wir kostenfrei.

Daher liebe Leute: Material ist genug da, bestellt und verteilt, hier geht es direkt zur Seite mit den Materialien und zur Bestellung: https://www.energie-hilfe.org/infomaterial.html

4. BMAS: Anpassung AsylbLG Beträge zum 1.1.2023 / Administrative Rechtsposition zum BVerfG-Urteil zu den Alleinstehenden RB in Unterkünften  
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Das BMAS hat über die Anpassung der Regelsätze nach dem AsylbLG im Jahr 2023 informiert. Dabei wurden auch der Barbetrag/Regelsatz von alleinstehenden Geflüchteten in Sammelunterkünften entsprechend des Urteils des BVerfG auf die RB Stufe 1 angepasst. Das BMAS Schreiben gibt es hier: https://t1p.de/829xa

Der Kollege Volker Gerloff führt in seinem lesenswerten aktuellen Newsletter die Rechtsposition des BMAS aus, wann rückwirkende Ansprüche bestehen und das nachgezahlte Regelleistungen nicht als Vermögen zu berücksichtigen ist. Hier geht es zu dem Newsletter: https://t1p.de/s7fy8

5. Aufgaben für das nächste Jahr
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Ich will mal kurz realpolitisch notwendige Aufgaben für Veränderungen in der Existenzsicherung skizzieren. Durch das sog. „Bürgergeldgesetz“ ändern sich natürlich verschiedene Dinge. Am relevantesten ist natürlich die Abschaffung des Vermittlungsvorrangs im SGB II und stattdessen Weiterbildung und Qualifizierung. Aber wegen Unterfinanzierung, Kürzungen und Sanktionen unter das Existenzminimum bleibt Bürgergeld: Armut, Sanktion und Drangsalierung per Gesetz.
Daher müssen noch viele Dinge geändert werden. Ich versuche mal die Eckpunkte aufzuzeigen:

  • höhere Regelleistungen, und zwar 724 EUR
  • Herausnahme der Haushaltsenergie aus den Regelleistungen, Einfügung in die KdU. Als Zwischenlösung: höhere Stromkosten als im Regelsatz vorgesehen als „unabweisbarer Bedarf“ nach § 21 Abs. 6 SGB II/§ 27a Abs. 4 S. 1 SGB XII
  • Aufgabe der Kürzungen in § 22 Abs. 1 SGB II/ § 35 Abs. 2 SGB XII, die zur sog. Wohnkostenlücke führen
  • gesetzliche Konkretisierung eines Anspruches auf einmalige Bedarfe wie Brillen, Elektrogeräte, Pässe (entsprechend Beschluss des BVerfG von 2014)
  • Aufrechnungsmoratorium in Zeiten der Krise und Inflation muss das Existenzminimum auch Existenzminimum bleiben. Deshalb sollte für mind. zwei Jahre jedwede Aufrechnung/Leistungskürzung ausgesetzt werden
  • Modifikation des Ersatzsanktionsrechts (faktische Sanktionen bis 100 %) bei fehlender Mitwirkung nach § 60 ff SGB I und der vorläufigen Zahlungseinstellung (nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II iVm § 331 SGB III)
  • Einführung eines „Alten“regelsatzes von zusätzlich 20 % ab 60 Jahren im SGB II/SGB XII/AsylbLG um pauschal altenbedingte Bedarfe abzudecken.
  • Abschaffung des Asylbewerberleistungsgesetzes, stattdessen Existenzsicherung im SGB II/SGB XII
  • Abschaffung der Leistungsausschlüsse für EU-Bürger*innen
  • Aufgabe der Diskriminierung und Schlechterstellung der Menschen im SGB XII (das ist ein ganz großes Thema, Alte, Kranke und Behinderte werden im SGB XII vielfach schlechter gestellt, als im SGB II. Diese Diskriminierung muss aufhören, hier ist dringender Reformbedarf)
  • Einfügung von klar benannten Behindertenbedarfen im SGB II/SGB XII, die Diskriminierung behinderter Menschen muss beendet werden   
  • Aufgabe der Sanktionen / und Neubürgergelddeutsch: Leistungsminderungen in § 31 SGB II
  • Modifikation der „wiederholten Antragstellung“ in § 28 SGB X. Werden andere Sozialleistungen in Erstattung gebracht, muss stattdessen rückwirkend ein höherer SGB II/SGB XII-Leistungsanspruch bestehen.
  • Um diese Eckpunkte wird es in den nächsten Jahren gehen, hier Verbesserungen, politisch, juristisch und auf der Straße einzufordern.

Armut, Sanktion und Drangsalierung per Gesetz bleibt Realität.

Dazu ein klarer prägnanter Artikel in der SZ vom 2.Dez. in dem die Folgen von Armut beschrieben werden: „Armut ist, wenn einfach nix mehr da ist“. Hier zum Nachlesen: https://t1p.de/vbfno

6. Benachteiligung von EU-Bürger*ìnnen in Jobcentern aufgrund struktureller Probleme
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EU-Bürger*innen in Deutschland haben Anspruch auf Sozialleistungen. Aufgrund struktureller Probleme in Jobcentern können sie ihre Ansprüche aber oft nicht geltend machen. Das ist das Ergebnis einer aktuellen Studie.
Menschen, die ihre Rechte nicht kennen, kein Deutsch können und denen die deutsche Bürokratie fremd sind, fällt es schwer, ihre Ansprüche auf Sozialleistungen geltend zu machen. Nur wer seine Rechte und Pflichten gut kennt und Deutsch spricht, hat Aussicht auf Erfolg beim Jobcenter. Das zeigt eine aktuelle Studie des Deutschen Zentrums für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM), die dem MiGAZIN exklusiv vorliegt.
Nähertes und Download: https://t1p.de/ovywm

7. Ab 2023 unbegrenzter Hinzuverdienst für Frührentner*innen möglich
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Der Bundestag beschließt, die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten ersatzlos zu streichen.
Frührentner*innen mit einem Nebenjob können ab dem kommenden Jahr beliebig viel hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Der Bundestag hat am 1. Dez. 2022 beschloss die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezog

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-48-2022-vom-04-12-2022.html !

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