Herr Werner Schell kämpft unermüdlich in Sachen GESUNDHEIT, PFLEGE und SOZIALES weiter! Jetzt hat er das Wohn- und Teilhabegesetz von NRW im Fokus!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben erreicht uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) eine sehr umfangreiche Mitteilung des Herrn Werner Schell (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=werner+schell). Darin geht der Vorstand des Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk sehr umfangreich und substantiiert auf das Wohn- und Teilhabegesetz von NRW und die dazu geplante Neuregelung ein.

Werner Schell hat uns seinen umfangeichen Schriftwechsel mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zukommen lassen, den wir nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „GESUNDHEITSPOLITIK“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/gesundheitspolitik/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/sozialpolitik/) archiviert haben.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Werner Schell informiert:

 

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Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Unabhängige und gemeinnützige Interessenvertretung

für hilfe- und pflegebedürftige Menschen in Deutschland

Vorstand: Werner Schell – Harfe Straße 59 – 41469 Neuss

Tel.: 02131 / 150779 – E-Mail: ProPflege@wernerschell.de

Internet: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

Neuss, 25.07.2018

An das

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

z.Hd. Herrn Dirk Suchanek – Leiter des Referats für Landesrecht Pflege, Wohn- und Teilhabegesetz  (VI B 3)
Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf
Außenstelle: Roßstr. 120, 40476 Düsseldorf
E-Mail:   dirk.suchanek@mags.nrw.de; florian.engelberg@mags.nrw.de;

 

Nachrichtlich:

·        An die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Landtages NRW

·        Medien

Betr.:      Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie Entwurf der Verordnung zur Änderung der Wohn- und Teilhabe-Durchführungsverordnung – Einleitung der Verbändeanhörung

Anlg.:      Allgemeines Anschreiben vom 12.06.2018 – VI B 3 – sowie E-Mail-Zuschrift vom 13.06.2018

Sehr geehrter Herr Suchanek, sehr geehrte Damen und Herren,

da die Vorschriften des WTG und DV in einem Gesamtzusammenhang mit aktuellen bundesrechtlichen Erwägungen zur Neugestaltung der Pflegeversicherung gesehen werden müssen, möchte ich zunächst auf die hiesige Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein „Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetzes“ aufmerksam machen, die Sie unter der Internetadresse > http://www.wernerschell.de/aktuelles.php sowie im hiesigen Forum mit weiteren Beiträgen abrufen können > http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=4&t=22697 . Darin sind bereits ausführlich alle wesentlichen Aspekte nachlesbar, die das derzeit in der Kritik befindliche Pflegesystem betreffen.

Die aktuellen Aktivitäten, bundes- und landesrechtliche Vorschriften, die auf die Pflege und sonstige Versorgung pflegebedürftiger Menschen abzielen, zu reformieren, laufen parallel und im Wesentlichen unabgestimmt ab. Dies muss kritisch gesehen werden.

Es war wohl ein großer Fehler, 2006 im Rahmen der Föderalismusreform die insoweit maßgeblich Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern aufzuteilen. Das wurde seinerzeit (erfolglos) von hier kritisiert – siehe insoweit http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/Pressemitteilungen/23042009pressemitteilung.php bzw. http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de/Pressemitteilungen/30082008pressemitteilung.php

Es wäre wünschenswert gewesen, eher alle Zuständigkeiten auf der Bundesebene zu konzentrieren. Nun gibt es in 16 Bundesländern die unterschiedlichsten Regelungen bezüglich des Heimrechts. Da blickt kaum noch jemand so richtig durch. Daher sollte zumindest versucht werden, die Ländervorschriften, auch die jetzt in Rede stehenden Korrekturen, auf der Länderebene abzustimmen. 

Ich halte die Absicht, die Heimträgerseite zu stärken, grundsätzlich für richtig. Denn wir werden in der Zukunft viele zusätzliche Heimplätze benötigen. Insoweit sehe ich keine alternativen Möglichkeiten. Andererseits ist natürlich auch zu bedenken, dass eigentlich niemand ins Heim will und daher die pflegerische Versorgung zu Hause unterstützt werden muss. Damit wäre dann dem Grundsatz „ambulant vor stationär“ Rechnung getragen.

Da aufgrund der demografischen Entwicklung zahlreiche zusätzliche stationäre Pflegeeinrichtungen nötig sein werden, darf die Bereitschaft, insoweit zu investieren, nicht eingeschränkt oder gar behindert werden. Es werden auch gewerbliche Initiativen (Investoren) benötigt. Dabei dürfen auch angemessene Gewinne nicht ausgeschlossen sein. Denn das entspricht auch der gegebenen Situation in anderen Bereichen des Gesundheitssystems. Dies grundlegend zu verändern, muss als nicht machbar angesehen werden. Allerdings darf darüber nachgedacht werden (ggf. im Zusammenhang mit bundespolitischen Aktivitäten), aufgrund welcher Erwägungen und in welchem Umfang Gewinnerwartungen realisiert werden dürfen. Auf keinen Fall sollte zugelassen werden, dass mit eingesparten Personalaufwendungen Gewinne abgeschöpft werden. Es ist daher daran zu denken, insoweit einen Riegel vorzuschieben dergestalt, dass ggf. nicht in Anspruch genommene Personalkostenansätze in den Topf der Pflegeversicherung zurückfließen bzw. den HeimbewohnerInnen durch Reduzierung der Entgelte zugute kommen.

Die Planung und der Bau von Pflegeeinrichtungen muss sich in gewisser Weise am „Pflegemarkt“ (Angebot und Nachfrage) ausrichten. Es ist daher nicht vertretbar, freie Pflegebetten in einer Region als Grund für die Verweigerung der Genehmigung neuer Pflegeheime vorzusehen. Solche Erwägungen gibt es u.a. hier im Rhein-Kreis Neuss. Damit wird aber den Interessen der pflegebedürftigen Menschen, die vor Ort einen Heimplatz wünschen, nicht gebührend Rechnung getragen. Ich habe dazu am 21.01.2015 in einer Pressemitteilung, auch dem MAGS übermittelt, wie folgt Stellung genommen:

„Planung von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere und behinderte bzw. pflegebedürftige Menschen

Das Alten- und Pflegesetz Nordrhein-Westfalen – APG NRW – vom 02.10.2014 (GV. NRW – Ausgabe 2014 Nr. 29 vom 15.10.2014 1) regelt die Entwicklung und Stärkung einer demographiefesten, teilhabeorientierten Infrastruktur und beschreibt Grundsätze zur Weiterentwicklung und Sicherung der Qualität von Wohn- und Betreuungsangeboten für ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen.

Dabei ist das Ziel die Sicherstellung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Unterstützungsstruktur für ältere Menschen und pflegebedürftige Menschen sowie deren Angehörige durch die Förderung der Entstehung, Entwicklung und Qualität von Dienstleistungen, Beratungsangeboten, Pflegeeinrichtungen und alternativen Wohnformen. Sämtliche Maßnahmen nach diesem Gesetz sind darauf auszurichten, das Selbstbestimmungsrecht von älteren Menschen und pflegebedürftigen Menschen in jeder Lebensphase zu sichern (§ 1 APG NRW).

Ausgangspunkt für Planungen und die Gestaltung der Angebote sind die Bedarfe älterer Menschen, pflegebedürftiger Menschen und deren Angehöriger. Die Angebote sollen orts- beziehungsweise stadtteilbezogen vorgehalten und weiterentwickelt werden und den älteren oder pflegebedürftigen Menschen weitestgehend ermöglichen, an dem Ort ihrer Wahl wohnen zu können; die besonderen Bedarfe des ländlichen Raums sind zu berücksichtigen (§ 2 APG NRW).

Die Kreise und kreisfreien Städte sind nach dem APG NRW verpflichtet, eine den örtlichen Bedarfen entsprechende pflegerische Angebotsstruktur sicherzustellen, und beziehen die kreisangehörigen Städte und Gemeinden ein (§ 4 APG NRW). Dabei ist der quartiersnahen Versorgung höchste Priorität zugedacht (§ 5 APG NRW).

Die Planung der Kreise und kreisfreien Städte hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschaftliches Engagement und das Gesundheitswesen einzubeziehen. Die örtlichen Planungsergebnisse sowie die Umsetzung von Maßnahmen sind durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen, beginnend mit dem Stichtag 31.12.2015. Dieser Beschlussfassung muss zwingend eine Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege voraus gehen (§ 7 APG NRW).

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk erklärt aus gegebenem Anlass:

Die den Kreisen und kreisfreien Städten obliegenden Planungsaufgaben nach dem APG NRW sind danach auszurichten, dass den älteren und pflegebedürftigen Menschen möglichst wohnortnahe Angebote zur pflegerischen und sonstigen Versorgung zur Verfügung stehen sollten. Dabei müssen Auswahlmöglichkeiten bestehen.

Wenn es auch richtig erscheint, bei den hier in Rede stehenden Planungen bereits vorhandene Angebote zu berücksichtigen, darf und kann das nicht dazu führen, diesbezügliche Planzahlen als wichtigstes oder gar als alleiniges Entscheidungskriterium heranzuziehen. Würde man diesem Grundsatz folgen, wären die Auswahlmöglichkeiten der älteren und pflegebedürftigen Menschen unverhältnismäßig eingeschränkt und eine selbstbestimmte Entscheidung über die gewünschte bzw. erforderliche (stationäre) Versorgung ausgeschlossen. Im Übrigen wären die Kriterien der marktwirtschaftlichen Ordnung komplett ausgehebelt.

Daher müssen zum Beispiel neben den Bettenzahlen der bereits am Markt befindlichen stationären Pflegeeinrichtungen auch andere Erwägungen eine Rolle spielen. Die auf der Grundlage von Qualitätsprüfungen des MDK vorgestellten Berichte und Pflegenoten sollen gerade ausdrücklich dazu animieren, unter den vorhandenen Angeboten auswählen zu können. Die Pflegenoten sollen – gesetzgeberisch gewollt – bei der Heimauswahl eine maßgebliche Rolle spielen. Eine Regelung dergestalt, dass die Wahlfreiheit durch Verweis auf freie Betten bei einem Träger mit weniger guten Noten eingeschränkt wäre, ist unter keinen Umständen hinnehmbar. 2)

Bei der Heimauswahl sind unter Umständen auch weitergehende Überlegungen von Bedeutung: 3)

Werden ein gutes medizinisches Netzwerk und eine bestmögliche Arzneimittelversorgung garantiert? Gibt es ausreichend absenkbare Betten (u.U. zur Vermeidung von Fixierungen)? Was bietet die Einrichtung zu den folgenden Dienstleistungsbereichen? … Schmerzmanagement, Dekubitusprophylaxe einschließlich Wundversorgung, Inkontinenzversorgung, Ernährungs- und Flüssigkeitsversorgung … Steht insoweit entsprechend geschultes Personal zur Verfügung?

Können durch andere geeignete Maßnahmen freiheitsentziehende Maßnahmen (Fixierung, Psychopharmaka) ausgeschlossen werden (absenkbare Betten – siehe oben)? Gibt es eine funktionierende Palliativpflege mit entsprechend qualifiziertem Personal oder ggf. gute Zusammenarbeit mit einem ambulanten Hospizdienst? Gibt es die Möglichkeit, eine Patientenverfügung durch eine hausärztliche Notfallanordnung zu ergänzen (zur Vermeidung von unnötigen Krankenhausaufenthalten – siehe dazu das Projekt „beizeiten – begleiten“)? Erscheinen die Führungskräfte besonders geeignet und sind sie in der Lage, ihre MitarbeiterInnen trotz schlechter Pflege-Rahmenbedingungen zu motivieren und Ehrenamtler für ergänzende Hilfen einzuwerben? Wird die Einrichtung offen geführt und ist sie ggf. Teil eines altengerechten Quartiers? …

Die Träger sind nach all dem aufgefordert, bestmögliche Dienstleistungen anzubieten und zu gestalten. Dazu gehört auch, vorhandene Zweibettzimmer in Einbettangebote umzuwandeln. „Normale“ Pflegebetten können ggf. auch in Kurzzeitpflegeplätze umgewandelt werden. Auch andere ergänzende Angebotsveränderungen sind vorstellbar: Tages- oder Nachtpflegeplätze. …

Die Entscheidungen der Kreise und kreisfreien Städte für oder gegen eine weitere stationäre Pflegeeinrichtung müssen nach Auffassung von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk immer nach den maßgeblichen örtlichen Gesichtspunkten getroffen werden. Daher ist es auch mit dem APG NRW unvereinbar, allein auf Planzahlen abzustellen. Auch die Regelungen des SGB XI, die auf eine pflegwissenschaftlich gründende Pflege abstellen (vgl. z.B. § 11 SGB XI) wären eingeschränkt.

Es macht daher zum Beispiel wenig Sinn, pflegebedürftige Menschen bzw. ihre Angehörigen einfach auf wohnortfern vorhandene Einrichtungen mit freien Betten verweisen zu wollen. Zu bedenken ist nämlich u.a., dass bei einer Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung immer der möglichst unkomplizierte Kontakt zu Familie, Nachbarschaft oder Freunden ermöglicht werden sollte. Dies sind ja auch Erwägungen, die im Zusammenhang mit der Entwicklung und Gestaltung von altengerechten Wohnquartieren wichtig sind.

Die Kreise und kreisfreien Städte dürften unter Berücksichtigung des ausreichend vorliegenden Datenmaterials in der Lage sein, die gebotenen Entscheidungen mit eigenen Dienstkräften vorzubereiten. Soweit aber die Einschätzung einer externen Institution für erforderlich erachtet wird, müsste durch einen entsprechend formulierten Gutachterauftrag sichergestellt werden, dass neben dem Datenmaterial (Zahl der Einrichtungen, Bettenzahlen) auch andere wichtige Faktoren angemessen gewichtet werden. Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk steht insoweit auch für eine Mitbeurteilung zur Verfügung.

Werner Schell

Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

1) https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_det … g=0&menu=1

2) Hier soll unberücksichtigt bleiben, dass der bestehende Pflege-TÜV seit Jahren in der Kritik steht und durch eine bessere Regelung abgelöst gehört.

3) Siehe hierzu auch den 4. Pflege-Qualitätsbericht des MDS, vorgelegt am 14.01.2015 >>> viewtopic.php?f=4&t=20851

Quelle: http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=4&t=20866

Die Stärkung der Stellung der Pflegefachkräfte ist zu begrüßen. Hingegen wird die Herabstufung der Anforderungen an die Einrichtungsleitungen für inakzeptabel erachtet (§ 21 WTG). Dazu habe ich dem Ministerium mit einer Zuschrift am 19.05.2018 u.a. bereits mitgeteilt:

„Dies erscheint aber völlig unvertretbar. Es wird, wie Ihnen bekannt sein dürfte, immer wieder darauf verwiesen, dass der „Fisch vom Kopf her stinkt“ und daher können Reduzierungen von Anforderungen an dieser Stelle nicht als wünschenswert angesehen werden. Es sollte eher darüber nachgedacht werden, wie die Eignung und Qualifizierungsanforderungen für das gesamte Führungspersonal in Pflegeeinrichtungen (von Wohnbereichsleitungen über Pflegedienstleitungen bis hin zu Einrichtungsleitungen) verstärkt werden können.

Aufgrund der gegebenen unzureichenden Pflege-Rahmenbedingungen, die überwiegend im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, können die Pflegeeinrichtungen entgegen den MDK-Pflegenoten (Pflege-TÜV) nur mit ausreichend minus bis mangelhaft bezeichnet werden. Zu fordern ist bekanntlich, dass, dem Gesetzeswortlaut folgend, nur auf die Ergebnisqualität und nicht auf die Dokumentation abgestellt wird.

Nur diejenigen Einrichtungen, die über gutes Führungspersonal verfügen, können die Versorgungsstrukturen durch Motivation des Personals, Einwerbung von Ehrenamtlern usw. günstiger gestalten (und solche Einrichtungen werden dann als gut bezeichnet). Wenn nun aber „von oben“, die Anforderungen an die Einrichtungsleitungen zurückgenommen, statt verstärkt, werden, ist nichts Gutes zu erwarten.“

Ich stelle daher den Antrag, die geplanten erleichterten Anforderungen für die Einrichtungsleitungen zu korrigieren und auch insoweit Eignungs- und Qualifizierungsvorschriften vorzusehen, mit denen den vielfältigen Aufgaben einer Pflegeeinrichtung gebührend Rechnung getragen werden kann. Es kann nicht als ausreichend angesehen werden, allein die Pflegefachkraft in ihren Kompetenzen zu stärken. Die Einrichtungsleitung wird im Zweifel dominant sein – und daher sind entsprechende Qualifizierungsanforderungen dringend geboten. Statt diese Anforderungen abzumildern oder gar für gänzlich entbehrlich zu erachten, müssen sie eher gestärkt werden.

Bezüglich der Personalbemessung wird auf die zu erwartenden bundesgesetzlichen Regelungen verwiesen. Diese sind für 2020 bzw. später zu erwarten. Das erscheint grundsätzlich richtig, löst aber den derzeitigen Pflegenotstand, der dringend behoben werden muss, nicht auf. Insoweit mache ich auf meine eingangs angesprochene Stellungnahme aufmerksam, mit der umfassende Verbesserungen eingefordert werden. Ich sehe auch die Verpflichtung aller Bundesländer, bereits jetzt auf eine deutliche Verbesserung der Stellenausstattung hinzuwirken.

Es wird im Übrigen eingefordert, dass von Erleichterungen, die Pflege-Fachkraftquote von 50% zu erfüllen, komplett abgesehen wird. Regelungen, die insoweit vorübergehend Ausnahmen zuzulassen, sind unter den gegebenen Personalausstattungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar. Man muss sich nur die MDS-Prüfberichte der letzten Jahre ansehen. Dann weiß man, dass zur Reduzierung der vielfältigen Pflegemängel jede Fachkraft dringend benötigt wird.

Bezüglich der Überprüfung der Pflegeeinrichtungen darf an alsbaldige Veränderungen gedacht werden. Die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Heimaufsichten und MDK verursachen einen Aufwand, der wohl in keinem Verhältnis zum Nutzen steht. Ob es richtig ist, den Umfang der Überprüfungen durch die kommunalen Heimaufsichten zu reduzieren darf bezweifelt werden. Es erscheint sinnvoll abzuwarten, in welcher Form zukünftig der „Pflege-TÜV“ seine Prüfaufgaben wahrnehmen wird (z.Zt. sind die diesbezüglichen Vorschriften noch in der Planung). Wenn es nämlich endlich dazu kommen sollte, dass insoweit überwiegend die Ergebnisqualität und nicht die Dokumentation in den Blick genommen wird, sind insoweit möglicherweise Ergebnisse und Folgerungen zu erwarten, die eher zur Aufdeckung und Auflösung von Pflegemängeln beitragen können. Zur Zeit muss die Prüftätigkeit, die in der Regel mit Vergabe der Note eins bis zwei abgeschlossen wird, als höchst entbehrlich angesehen werden. Ein Gericht hat dazu vor Jahren einmal treffend formuliert: Der Pflege-TÜV ist rechtswidrig und eine einzige Verbrauchertäuschung.

Da es im Übrigen darum gehen muss, auch die Pflege zu Hause zu stärken, halte ich die flächendeckende Ausgestaltung von kommunalen Quartiershilfen für dringend geboten. Insoweit sollten entsprechende Handlungserfordernisse vorgesehen werden. Es versteht sich, dass insoweit auch auskömmliche Finanzmittel einzuplanen sind. Dem Vernehmen nach, sollen die ministeriellen Aktivitäten des Ministeriums für diesen wichtigen Pflege-Unterstützungsbereich reduziert werden. Wenn dies zutreffen würde, wäre das eine pflegerische Fehlentwicklung, die dringend beendet werden muss.

Soweit eine kurzgefasste Stellungnahme, die gerne mündlich erläutert werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Schell

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Sehr geehrter Herr Schell,

anbei die für Ihre Teilnahme an der Verbändeanhörung erforderlichen Unterlagen.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Suchanek
Leiter des

Referats für Landesrecht Pflege, Wohn- und Teilhabegesetz  (VI B 3)
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

 

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Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

Unabhängige und gemeinnützige Initiative

Vorstand: Werner Schell – Harffer Straße 59 – 41469 Neuss

Tel.: 02131 / 150779 – Fax: 02131 / 167289

E-Mail: ProPflege@wernerschell.de

Internet: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

 

13.06.2018

Sehr geehrter Herr Suchanek,

die Rheinische Post berichtet heute darüber, dass das Kabinett den Gesetzentwurf zur Novellierung des Landesheimrechtes beschlossen hat.

Ich wäre Ihnen nun für die Übersendung des Entwurfs dankbar. Dann könnte ich schnellstmöglich noch eine Stellungnahme abgeben.

Dass die Einrichtungsleitungen weniger Qualitätsanforderungen erfüllen müssen, halte ich für unverantwortlich. Und dazu bedarf es dann eben einiger Hinweise.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Schell

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Sehr geehrter Herr Schell,

vielen Dank für Ihre untenstehende Anfrage, die mir zuständigkeitshalber übermittelt wurde. Ohne den Artikel in der CareKonkret vom 18.05.2018 zu kennen (die Zeitung wird über unsere Bibliothek in Umlauf gegeben), kann ich Ihnen grundsätzlich bestätigen, dass wir an einer Novellierung des WTG und der WTG DVO arbeiten. Ein erster Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung zur Vorbereitung der Verbändeanhörung.

Diese werden wir voraussichtlich – vorbehaltlich der Zustimmung des Kabinetts – am 13.06.2018 starten. Wir werden Sie wie gewünscht in den Verteiler aufnehmen und Ihnen so Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

Mit freundlichen Grüßen

Dirk Suchanek
Leiter des

Referats für Landesrecht Pflege, Wohn- und Teilhabegesetz  (VI B 3)
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Telefon: (0211) 855-3555
E-Mail:   dirk.suchanek@mags.nrw.de
Internet: www.mags.nrw

 

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Internet: http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de

19.05.2018

An das

Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Soziales NRW

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Zeitschrift „CAREkonkret“, Die Wochenzeitung für Entscheider in der Pflege, berichtet in ihrer Ausgabe vom 18.05.2018 in großer Aufmachung darüber, dass Sie eine Überarbeitung des Wohn- und Teilhabegesetzes planen (Seite 8). Ich wäre dankbar, wenn Sie mir zu Ihren Aktivitäten unter Anfügung Ihres Erlasses vom 11.05.2017 kurzfristig Näheres mitteilen könnten. Es bestünde dann die Möglichkeit, Stellung zu nehmen.

Wie dem o.a. Bericht zu entnehmen ist, sollen die Anforderungen an die Einrichtungsleitungen reduziert werden. Dies erscheint aber völlig unvertretbar. Es wird, wie Ihnen bekannt sein dürfte, immer wieder darauf verwiesen, dass der „Fisch vom Kopf her stinkt“ und daher können Reduzierungen von Anforderungen an dieser Stelle nicht als wünschenswert angesehen werden. Es sollte eher darüber nachgedacht werden, wie die Eignung und Qualfizierungsanforderungen für das gesamte Führungspersonal in Pflegeeinrichtungen (von Wohnbereichsleitungen über Pflegedienstleitungen bis hin zu Einrichtungsleitungen) verstärkt werden können.

Aufgrund der gegebenen unzureichenden Pflege-Rahmenbedingungen, die überwiegend im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, können die Pflegeeinrichtungen entgegen den MDK-Pflegenoten (Pflege-TÜV) nur mit ausreichend minus bis mangelhaft bezeichnet werden. Zu fordern ist bekanntlich, dass, dem Gesetzeswortlaut folgend, nur auf die Ergebnisqualität und nicht auf die Dokumentation abgestellt wird.

Nur diejenigen Einrichtungen, die über gutes Führungspersonal verfügen, können die Versorgungsstrukturen durch Motivation des Personals, Einwerbung von Ehrenamtlern usw. günstiger gestalten (und solche Einrichtungen werden dann als gut bezeichnet). Wenn nun aber „von oben“, die Anforderungen an die Einrichtungsleitungen zurückgenommen, statt verstärkt, werden, ist nichts Gutes zu erwarten. Aber dazu wäre, wenn Ihre Absichten bekannt sind, noch Näheres auszuführen.

Mit freundlichen Grüßen

Werner Schell – Diplom-Verwaltungswirt – Oberamtsrat a.D. – Buchautor/Journalist – Dozent für Pflegerecht

Mitglied im Verband der Medizin- und Wissenschaftsjournalisten e. V.http://www.medizinjournalisten.de/ 
http://www.wernerschell.de – Pflegerecht und Gesundheitswesen

Infos auch bei https://www.facebook.com/werner.schell.7 bzw. https://twitter.com/SchellWerner

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 GESUNDE ARBEIT FÜR PFLEGEKRÄFTE – ALTERNATIVLOS!

Solche Erfordernisse waren Gegenstand des Neusser Pflegetreffs am 09.05.2018

> http://www.wernerschell.de/forum/neu/viewtopic.php?f=5&t=22625

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Gefordert wurde u.a. statt eines kleinschrittigen Herumkurierens am Pflegesystem

ein ganzheitlich gedachter „Masterplan Pflege“ mit nachhaltigen Wirkungen

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk

führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.

ist Initiator bzw. Mitbegründer des Quartierkonzeptes Neuss-Erfttal.

ist Unterstützer von „Bündnis für GUTE PFLEGE„.

ist Unterstützer der „Charta zur Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen„.

tritt für wirksame Patientenrechte und deren Durchsetzung ein.

unterstützt im Rahmen der Selbsthilfe auch Patienten mit Schlaganfall einschließlich deren Angehörige.

ist Mitgründer und Mitglied bei „Runder Tisch Demenz“ (Neuss)

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