Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) hat uns ein Hilferuf der Kollegin Annette Rapp (Pflegefachkraft) erreicht, die sich auf unseren Beitrag vom 29.07.2015 unter dem Titel „Werner Schell versus Claus Fussek“ bezieht.
Der Klick auf den nachstehenden Link führt Euch direkt auf diesen Artikel:
http://www.ak-gewerkschafter.de/2015/07/29/werner-schell-versus-claus-fussek/
Nachstehend haben wir den Hilferuf der Kollegin Annette Rapp und unsere Antwort dazu zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage und in die Kategorie „GESUNDHEITSPOLIIK“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/gesundheitspolitik/) gepostet.
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
(Karikatur aus: https://de.fotolia.com/id/70891295)
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Kollegin Annette Rapp teilt mit und fragt an:
Hallo ihr Mutigen,
ich verzweifele gerade, denn wir haben akuten Fachkräftemangel. Über Tag und im Nachtdienst müssen wir mit 2 Fachkräften 50-70 Bewohner fachkräftemäßig versorgen. Ist das gesetzlich erlaubt?
Die Fachpflege geht über 2-3 Stationen, um die medikamentöse Versogung der Bewohner/Innen halbwewgs sicherstellen zu können! Die Stationen haben pro Einheit 26-28 Bewohner.
Ist das rechtens?
Bewohner/Innen mit Pflegegraden von 2 bis 5 haben wir alle vor Ort. Und wenn wir Fachkräfte über 2-3 Stationen hinweg die medikamentöse Versorgung angewiesen bekommen, dürfen wir uns dann wehren?
Habe mich in den Betriebsrat wählen lassen, um an dieser unguten Situation etwas zu Gunsten der Beschäftigten verändern zu können.
Habe gehört, dass es neue Gesete gibt, die u. a. auch regeln dass eine Plegefachkaft nicht mehr als 50 Bedüftige versorgen darf!?
Ich bitte Euch um Hilfe.
Liebe Grüße
Annette Rapp
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Unsere Antwort und Empfehlung:
Liebe Kollegin Annette Rapp,
herzlichen Dank sagen wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) für Deine offene Anfrage an und das Vertrauen in uns zu einem sehr wichtigen Thema.
Sicherlich wäre es besser, wenn Du, vorausgesetzt Du wohnst nicht zu weit von Aachen entfernt, Dich zur kommenden Sitzung unseres AK am Dienstag, den 09.01.2018, bei uns in der Sitzung einfinden würdest.
Näheres zu dieser Sitzung erfährst Du nach dem Klick auf den hier stehenden Link:
http://www.ak-gewerkschafter.de/einladungen-treffen/ !
Vorab aber möchten wir Dich auf einige sehr gute Beratungsinstitutionen im Internet aufmerksam machen, die auf das Thema „PFLEGE“ spezialisiert sind. Dazu haben wir Dir die nachstehenden Links gepostet, die Du gerne anklicken magst:
http://www.pflegestaerkungsgesetz.de/die-pflegestaerkungsgesetze/
Darin ist allerdings auch viel „Schaumschlägerei“ enthalten.
Der Klick auf den nachstehenden Link macht deutlich,
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pflege/pflegekraefte/beschaeftigte.html
dass der § 113 c SGB XI bis zum 30 Juni 2020 (!) für eine solide Personalzubemessung in stationären Pflegeinrichtungen Zeit lässt. Erst ab 30. Juni 2020 wird es einen feststehenden und rechtsverbindlichen Schlüssel für die Personalzubemessung in der Pflege geben.
Der Klick auf den hier stehenden Link ruft Dir den § 113 c SGB XI in seiner Gänze auf, wo Du das konkret nachlesen kannst:
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbxi/113c.html !
Das bedeutet jedoch nicht, dass sich Pflegedienstleitungen und Pflegeheimleitungen bzw. die Träger der Einrichtungen alleine auf diesen Paragraphen berufen dürfen, um eine totale Unterbesetzung ihrer jeweiligen Einrichtung zu rechtfertigen.
Deine Entscheidung für die Wahl in den Betriebsrat war genau richtig.
Der Betriebsrat hat nämlich nach § 92 Betr.VG ein Beteiligungsrecht bei der Personalplanung. Der Klick auf den nachstehenden Link führt Dich direkt auf die Auslegung dieser Vorschrift:
http://www.sapler.igm.de/demokratie/bvg092.html !
Auch als Betriebsrat könnt Ihr dem Arbeitgeber Kriterien zu einer humanen und für die Arbeitnehmer/Innen verträglichen Personalplanung vorlegen und mit ihm verbindliche Verhandlungen führen, die von beiden Seiten zu paraphieren sind.
Voraussetzung ist, dass es sich in Eurer Einrichtung um einen Betriebsrat und nicht um eine Personalvertretung nach einem Landespersonalvertretungsgesetz oder dem Bundespersonalvertretungsgesetz handelt.
Sollte das zutreffend sein, so würden wir Dir hier gesonderte Tipps zu geben wollen.
Wichtig ist allerdings in jedem Fall, dass Du und Deine Kolleg/Innen in der Gewerkschaft Ver.di organisiert seid! Denn über eine Rechtsberatung hinaus ist es wichtig, im Zweifelsfalle Aktionen durchführen zu können, die dem Arbeitgeber deutlich machen, dass er an den bestehenden rechtlichen und tarifrechtlichen Möglichkeiten gebunden ist.
Das war es in der gebotenen Kürze. Wie bereits erwähnt, kannst Du uns gerne in unserer Sitzung besuchen, um diese Angelegenheit vertiefend mit uns diskutieren zu können.
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-