Dr. Friedmar Fischer und Werner Siepe beziehen einen Standpunkt zum Piloturteil des LG Karlsruhe in Sachen Zusatzversorgung

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in jüngerer Zeit haben wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) sehr häufig über aktuelle Rechtsprechung in Sachen Zusatzversorgung Artikel auf unsere Homepage gepostet, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt:

http://ak-gewerkschafter.com/category/zusatzversorgung/!

Heute nun veröffentlichen wir die Einschätzung der Kollegen Dr. Fischer und Werner Siepe zu dem Piloturteil 6 O 145/13 des Landgerichts Karlsruhe für Euch, verbunden mit der Bitte um Kenntnisnahme.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Aktueller Standpunkt:

„Einschätzungen zum Piloturteil 6 O 145/13 des Landgerichts Karlsruhe

vom  Februar 2014“

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Berechnung der Rentenanwartschaften zum 31.12.2001 (Startgutschriften) für rentenferne Pflichtversicherte (ab Jahrgang 1947) bleibt auch nach über zehn Jahren heftig umstritten. Ein Ende des Streits um die „richtige“, d.h. systematisch saubere, transparente, gerechte und rechtssichere Berechnung ist auch nach der Neuregelung der sog. rentenfernen Startgutschriften am 30.5.2011 nicht in Sicht.

Die Startgutschriften für rentenferne Pflichtversicherte (ab Jahrgang 1947) sind laut BGH-Urteil vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06) unverbindlich, da sie Pflichtversicherte mit längeren Ausbildungszeiten überproportional benachteiligen. Gleiches gilt nach dem BGH-Urteil vom 29.9.2010 (Az. IV ZR 99/09) auch für beitragsfrei Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten.

Nach der am 30.5.2011 durch die Tarifparteien vereinbarten Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nach § 33 Abs. 1a ATV setzt ein Zuschlag auf die bisherige Startgutschrift voraus, dass der Unverfallbarkeitsfaktor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG um mehr als 7,5 Prozentpunkte vom bisherigen Anteilssatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG abweicht.

Von der Neuregelung sind rund 4,2 Mio. rentenferne Pflichtversicherte und über 4 Mio. beitragsfrei Versicherte betroffen, also insgesamt 8,2 Millionen Versicherte. Davon wird schätzungsweise höchstens eine Million von Versicherten tatsächlich einen Zuschlag erhalten.

Erste Landgerichtsurteile, die Klagen gegen die Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nach § 33 Abs. 1a ATV betreffen, liegen vor.

Das Landgericht Berlin hat in zwei Kammer-Entscheidungen Urteile gefällt (Az.: 23 O 144/13 vom 22.01.2014 und Az. 7 O 149/13 vom 11.02.2014).

Das Landgericht Karlsruhe hat am 28.02.2014 eine erste Entscheidung (Az.: 6 O 145/13) getroffen.

Bemerkenswert ist bei den zitierten Urteilen:

  • Die jeweiligen Klageanträge sind so gut wie identisch.
  • Das Landgericht Berlin hält die Klagen für zulässig und begründet.
  • Das Landgericht Karlsruhe hält die Klage für nicht begründet.

Der vorliegende Standpunkt unternimmt den Versuch, das Karlsruher Landgerichtsurteil aus sachlogischer Sicht einzuschätzen und zu bewerten.

In Kapitel 1.1 wird beschrieben, welche Größen die alte VBL-Anwartschaft bestimmt haben und ob die Klägerin  nach der Neuregelung der rentenfernen Startgutschriften nach § 33 Abs. 1a ATV überhaupt einen Zuschlag erhalten konnte.

In Kapitel 2 werden zu ausgewählten Randnummern des Karlsruher Landgerichtsurteils Anmerkungen gemacht.

Die Autoren haben den Klagefall fallkonkret analysiert und danach jeweils in einen größeren systematischen Sachzusammenhang eingeordnet. Damit wird dem gängigen Standardeinwand entgegnet, aus einem Einzelfall könne man nicht auf andere rentenferne Betroffene schließen bzw. umgekehrt, man könne aus einer abstrakten systematischen Darlegung keine konkret fallbezogenen Schlussfolgerungen ziehen.

Für weitere nachdenkenswerte Dokumente schauen Sie bitte nach bei:

http://www.startgutschriften-arge.de

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Friedmar Fischer

10.03.2014

Anlage SP_Einschaetzungen_zu_6_O_145_13

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Dr. Friedmar Fischer
Clara-Schumann-Str. 23
75446 Wiernsheim

Tel.: (07044) 90.98.94

E-Mail: friedmar.fischer@t-online.de

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Eine Antwort zu Dr. Friedmar Fischer und Werner Siepe beziehen einen Standpunkt zum Piloturteil des LG Karlsruhe in Sachen Zusatzversorgung

  1. Beamter sagt:

    Hallo und vielen Dank für diese Ausführungen. Ich habe gerade Hintergrund-Informationen dazu recherchiert und wurde auf Ihre Seiten verwiesen, die ich bisher noch nicht kannte. Sehr informativ, ich habe mich schon durch einige Artikel hier gelesen.

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