Der Bundesverband Schauspiel e. V. (BFFS) teilt mit, dass nunmehr der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 auch für kurzfristig Beschäftigte Scchauspieler/Innen gesichert ist!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir positiv registriert, dass nunmehr der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 auch für kurzfristig Beschäftigte Scchauspieler/Innen gesichert ist.

Dies hat der er Bundesverband Schauspiel e. V., kurz BFFS (http://ak-gewerkschafter.com/?s=bffs) jetzt auf seiner Homepage mitgeteilt.

Gesetzes Fest

 
 

1. Dezember 2022

Unser Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 ist nun gesichert

Die im § 142 Absatz 2 SGB III verankerte verkürzte Anwartschaftszeit zum erleichterten Arbeitslosengeld-1-Anspruchs speziell für uns kurz befristet Beschäftigte wurde heute am 01. Dezember um 22:41 Uhr vom Bundestag entfristet. Das Gesetz gilt nun ohne zeitlichen Vorbehalt und ist kein Provisorium mehr.

2006 …

… haben wir unseren Bundesverband Schauspiel (BFFS) ins Leben gerufen. Gründe gab es viele, aber der eigentliche Anlass waren die Schröderschen Hartz-Reformen. Die Arbeitslosenhilfe war abgeschafft und die Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosengeld so erschwert worden, dass wir zwar nach wie vor verpflichtet waren, Beiträge zu zahlen, aber keinerlei Chancen mehr hatten, bei Bedarf jemals Arbeitslosengeld beanspruchen zu können. Von Anfang an machte der BFFS sich stark, diese Ungerechtigkeit zu bekämpfen.

Im Jahr 2009 …

… wurde – nach intensiven Anstrengungen des BFFS und ver.di – eine auf sechs Monate verkürzte Anwartschaftszeit von der Großen Koalition unter Kanzlerin Merkel eingeführt, die eigens für uns kurz befristet Beschäftigte gedacht war, um auch uns einen fairen Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder zu ermöglichen. Die verkürzte Anwartschaftszeit war allerdings mit dermaßen restriktiven Voraussetzungen gekoppelt, dass sie ihre erwünschte Wirkung nicht entfalten konnte. Gastierende Bühnenschauspieler*innen oder Filmschaffende mit Engagements über 6 Wochen oder mit einem Jahreseinkommen über 30.240 € konnten sich nicht auf die verkürzte Anwartschaftszeit berufen. Zudem stand diese Regelung auf wackeligen Füßen, die Politik hatte weiterhin große Befürchtungen, dass Heerscharen das die verkürzten Anwartschaftszeit als Schlupfloch missbrauchen würden, um sich nach sechs Monaten Arbeit einfach auf die faule Haut legen zu können. Darum wurde sie nur vorläufig eingeführt, sie war von vorneherein befristet, zunächst auf den 1. August 2012.

Im Jahr 2012 …

… beschloss die nachfolgende schwarz-gelbe Koalition, die Voraussetzungen der verkürzten Anwartschaftszeit etwas zu entkrampfen, weil BFFS und ver.di nicht lockergelassen hatten. Das 6-Wochen-Kriterium für kurz befristete Beschäftigungen wurde auf 10 erhöht. Das war aber bei weitem noch nicht ausreichend. Und versehen war die Regelung wieder mit einer Befristung, diesmal auf den 31. Dezember 2014.

Der BFFS und ver.di setzten sich weiter für eine Verbesserung ein. Das Auslaufdatum der Regelung wurde zwar nach und nach verlängert, sie blieb aber befristet und inhaltlich bewegte sich gar nichts. Das Gesetz gab vor, uns kurz befristet Beschäftigten eine Hand zu reichen, zu fassen war aber nicht einmal der kleine Finger.

Kurz vor Ablauf des Jahres 2018 …

… gelang der Durchbruch. Quälend lange hatten BFFS und ver.di nachgehakt, bis der Gesetzgeber, jetzt wieder die Große Koalition, sich endlich durchrang, die verkürzte Anwartschaftszeit so zu reformieren, dass sie zu unseren Verhältnissen passte und uns wirklich weiterhelfen konnte. Als Maßstab für kurz befristete Beschäftigungen gelten nunmehr 14 Wochen. Die ausschließende Jahresverdienstgrenze wurde entschärft und liegt derzeit bei 59.220 €. Außerdem erweiterte die Große Koalition auch noch die Rahmenfrist von zwei auf zweieinhalb Jahre. So stiegen unsere Chancen, die verkürzte Anwartschaftszeit für den Arbeitslosengeld-1-Anspruch in dieser verlängerten Rahmenfrist zu erfüllen. Die Reform war gelungen. Sie trat Anfang 2020 in Kraft, BFFS und ver.di waren zufrieden – bis auf einen Punkt: Immer noch blieb die Regelung befristet, diesmal bis zum 31. Dezember 2022.

Ende 2021 …

… wechselte die Regierung. Der Koalitionsvertrag der Ampel versprach verklausuliert, den § 142 Absatz 2 SGB III zu „entfristen“, doch danach war wieder nichts mehr davon zu hören. Kein Wunder – Klimakrise, Krieg, Inflation, Energiekrise – die Regierung hatte plötzlich alle Hände voll zu tun und schien unser Anliegen nicht mehr auf dem Zettel zu haben. BFFS und ver.di sahen sich veranlasst, die Regierung an ihr Versprechen im Koalitionsvertrag zu erinnern – und wurden nicht enttäuscht.

Am 01. Dezember 2022 …

… wurde im Zuge des 8. Änderungsgesetzes des SGB IV auch der § 142 Absatz 2 SGB III geändert. Die Frist, mit der die Regelung Ende des Jahres ohne Ersatz ausgelaufen wäre, wurde kurzerhand gestrichen.

Dieser Strich ist kein Schlussstrich für das Engagement des BFFS für weitere Reformen. Der Weg ist noch weit, bis wir Schauspieler*innen wirklich umfassend sozial-fair-sichert sind. Aber dieser Strich ist uns ein Fest. Das Gesetz steht nun fest.

Heinrich Schafmeister

Heinrich Schafmeister, 1957 im Ruhrgebiet geboren, wusste, was er nicht werden wollte: Jurist (wie sein Vater), Lehrer, Friseur, Schauspieler, Vereinsmitglied. Er liebte Mathe und Musik. Doch es kam anders: Die Musik führte ihn zum Schauspielberuf. So ging er ans Theater, vor die Kamera, vors Mikrofon und schließlich in den BFFS – von Anfang an im Vorstand als Schatzmeister und zuständig für Sozialpolitik wie für Tarifverhandlungen. Er würde eine Rolle als Friseur jetzt nicht mehr ausschließen.

 
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