DER §22 (Fn 83) NACH DEM NEUEN LANDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ VON NRW (LPVG/NW) IN DER FASSUNG VOM 05. JULI 2011 AUF DEM PRÜFSTAND DER PRAXIS ZU DEN PERSONALRATSWAHLEN 2012?

DER §22 (Fn 83) NACH DEM NEUEN LANDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ VON NRW (LPVG/NW) IN DER FASSUNG VOM 05. JULI 2011 AUF DEM PRÜFSTAND DER PRAXIS ZU DEN PERSONALRATSWAHLEN 2012?

EIN KOMMENTAR UNSERES AK-KOORDINATORS MANNI ENGELHARDT

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

die ersten Personalratswahlen im Landes Nordrhein-Westfalen nach dem neuen Personalvertretungsgesetz sind im vollen Gange.

Hierbei wird sich in einigen Fällen die Frage danach auftun, ob die Beschäftigten in Dienststellenteilen, die eine Ausgliederung bzw. Umwandlung in eine GmbH etc. erfahren haben (Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer), aktives und passives Wahlrecht zu den Personalratswahlen 2012 besitzen. Diese Frage ist durch die seinerzeitige Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes mit dem Az.: 22 A 959/10 PV grundsätzlich aufgeworfen worden. Hierzu habe ich bereits zwei Kommentare geschrieben, die durch den jeweiligen Klick auf die nachstehenden Links komplett aufgerufen werden können:

http://ak-gewerkschafter.com/2011/01/19/der-verwaltungsgerichtshof-vgh-he
ssen-hat-unter-dem-az-22-a-95910-pv-den-beschluss-gefasst-leiharbeitnehmerin
nen-das-wahlrecht-einzurumen-2/

http://ak-gewerkschafter.com/2011/12/28/die-entscheidung-des-verwaltungsg
erichtshof-vgh-hessen-mit-dem-az-22-a-95910-pv-leiharbeitnehmerinnen-wird-da
s-wahlrecht-zu-den-personalratswahlen-eingeraumt-und-ihre-auswirkung-fur-die
-kommen/

Es ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung des VGH-Hessen, die rechtskräftig geworden ist, und somit präjudiziellen Charakter für alle Bundesländer bekommen hat, in ihrer Möglichkeit auch von betroffenen Beschäftigten oder bereits aktives und passives Wahlrecht besitzenden Beschäftigten der Stammbelegschaften, bei der Personalratswahl 2012 in NRW zur Anwendung gestellt wird.

Hier kommt es dann entscheidend auf die Wahlvorstände an, ob diese dem Begehren folgen werden oder nicht. Im Falle der Verweigerung der Einräumung des Wahlrechtes für die Leiharbeitnehmerschaft durch die Wahlvorstände wird es mit Sicherheit nach vollzogenen Personalratswahlen zu Anfechtungen dieser Personalratswahlen kommen.

Die Modalitäten zur Wahlanfechtung nach dem LPVG/NW finden sich im §22 (Fn 83), der wie folgt lautet:

(1) Mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte, jede in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder die Dienststelle können innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Wird die Wahl des Personalrates oder einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so setzt die oder der Vorsitzende der Fachkammer des Verwaltungsgerichts einen Wahlvorstand ein. Wird die Wahl einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden. Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine neue Wahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt er die dem Personalrat oder der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.

(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 bleiben die vom Personalrat oder von der Gruppe bis zum Eintritt der Rechtskraft des die Ungültigkeit oder Nichtigkeit feststellenden Urteils gefassten Beschlüsse rechtswirksam.

Aufgrund der Entscheidung des VGH-Hessen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Teilhabe der Leiharbeitnehmerschaft an den Personalratswahlen bei vielen NRW-Dienststellen erfüllt sind. Es ist aber auch davon auszugehen, dass das passive und aktive Wahlrecht in einigen Dienststellen in Bezug auf diesen Personenkreis unerwünscht ist, was mit Sicherheit dazu führen wird, dass einige Wahlvorstände diese Teilhabe an der Personalratswahl 2012 in NRW begründet negieren werden.

Hierbei laufen sie jedoch Gefahr, dass Gewerkschaften und Beschäftigte nach vollzogener Personalratswahl diese bei den Verwaltungsgerichten nach Absatz 1 des § 22 (Fn 83) anfechten werden. Dabei wird im wesentlichen die Ablehnungsbegründung der Wahlvorstände auf den juristischen Prüfstand kommen. Hierbei wird dann mit Sicherheit zu prüfen sein, ob die Leitungsfunktionen zwischen Stammdienststelle und GmbH personenidentisch ist, und/oder ob die GmbH regelmäßig für die Stammdienststelle Aufgaben durchführt.

Sofern das Verwaltungsgericht die Wahlen aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführung für nichtig erklärt, ist der gesamte Personalrat, der durch die mängelbehaftete Wahl gewählt worden ist, amtsenthoben. Der Absatz 2 de § 22 (Fn 83) ist hier unmissverständlich; denn er bringt zum Ausdruck „…Der Wahlvorstand hat unverzüglich eine neue Wahl einzuleiten. Bis zur Neuwahl nimmt er die dem Personalrat oder der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.“

Da es sich bei den Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern nicht um eine Gruppe im Sinne des LPVG/NW handelt, sondern Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wird es dann in Dienststellen, wo es keine Gruppe der Beamten gibt, zur Ehrenamtsenthebung aller Personalratsmitglieder kommen. In einigen Dienststellen, die ich hier mir ersparen möchte, aufzulisten, wird der § 22 (Fn 83) LPVG/NW mit Sicherheit in Diesem Jahr auf den Prüfstand der Praxis kommen.

Den Einzelentscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit in den jeweilig auf den juristischen Prüfstand gestellten Fällen darf mit großem Interesse entgegengesehen werden.

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