DER § 63 (Fn 26) IM LANDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ VON NRW (LPVG/NW) IN DER FASSUNG VOM 05. JULI 2011 IST NUR, WAS DIE EINHALTUNG ANBELANGT, EINE ZWINGENDE VORSCHRIFT FÜR DIENSTSTELLE UND PERSONALRAT!

DER § 63 (Fn 26) IM LANDESPERSONALVERTRETUNGSGESETZ VON NRW (LPVG/NW) IN DER FASSUNG VOM 05. JULI 2011 IST NUR, WAS DIE EINHALTUNG ANBELANGT, EINE ZWINGENDE VORSCHRIFT FÜR DIENSTSTELLE UND PERSONALRAT!

EIN WEITERER KOMMENTAR UNSERES AK-KOORDINATORS MANNI ENGELHARDT ZUM LPVG/NW:

㤠63 (Fn 26) LPVG/NW

Die Dienststelle und der Personalrat müssen mindestens einmal im Vierteljahr zu gemeinschaftlichen Besprechungen zusammentreten. In ihnen soll auch die Gestaltung der Dienstbetriebes behandelt werden. Insbesondere alle Vorgänge, die die Beschäftigten wesentlich berühren. Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Im Rahmen der Besprechungen unterrichtet die Dienststelle den Personalrat zwei Mal im Jahr über die Haushaltsplanung und die wirtschaftliche Entwicklung, sofern kein Wirtschaftsausschuss nach § 65 a besteht. Die Dienststelle ist berechtigt, zu der Besprechung für Personal- und Organisationsangelegenheiten zuständige Beschäftigte hinzuzuziehen.“

Bei dieser Vorschrift handelt es sich um das sogenannte „Vierteljahresgespräch“. Diese Vorschrift ist bis auf den Zusatz zur zweimal jährlichen Unterrichtung des Personalrates zur Haushaltsplanung und wirtschaftlichen Entwicklung bei Fehlen des sogenannten Wirtschaftsausschusses (Hierzu hatte ich bereits einen Kommentar geschrieben unter: http://ak-gewerkschafter.com/der-wirtschaftsausschuss-nach-dem-neuen-landespersonalvertratungsgesetz-von-nordrhein-westfalen-lpvgnw-in-der-fassung-des-gesetzes-vom-5-juli-2011-und-seine-bedeutung/ , auf den ich hiermit noch einmal im Zusammenhang zu den folgenden Ausführungen zum Vierteljahresgespräch Bezug nehme!) aus dem Vorgänger-LPVG/NW direkt übernommen worden.

Der § 63 (Fn 26) LPVG/NW schreibt das Vierteljahresgespräch für Dienstelle und Personalrat zwingend vor; denn der erste Satz lautet unmissverständlich: „Die Dienststelle und der Personalrat m ü s s e n mindestens einmal im Vierteljahr…“

Der zweite Satz dieses § 63 (Fn 26) LPVG/NW attestiert dann jedoch gleich wieder eine Unverbindlichkeit, nämlich da, wo es substantiell wird, nämlich bei den Ausführungen zur Gestaltung des Dienstbetriebes. Hier ist dann lediglich eine Soll-Bestimmung eingebaut worden, die wie folgt im Gesetzestext zu lesen steht: „In ihnen s o l l auch die Gestaltung des Dienstbetriebes…“

Im Klartext bedeutet dies, dass es letztendlich der Dienststelle überlassen bleibt, Ausführungen gegenüber der Personalvertretung über die Gestaltung des Dienstbetriebes zu machen, oder nicht.

Selbst die explizite Bitte des Personalrates gegenüber der Dienststelle zur Gestaltung des Dienstbetriebes Ausführungen zu machen, kann eine nichtverständige Dienststellenleitung ohne rechtliche Konsequenzen befürchten zu müssen, ausschlagen.

Eine Möglichkeit des Personalrates besteht allerdings darin, im Vorfeld des Vierteljahresgespräches gemeinsam mit der Dienststelle einen Themenkatalog festzulegen, bei dem dann auch die Gestaltung des Dienstbetriebes ein denkbares Thema sein könnte. Würde sich hier die nichtverständige Dienststellenleitung wiederum ablehnend zu dieser Themenaufnahme stellen, so könnte der Personalrat dann jedoch auch die Themenvorschläge, die seitens der Dienststelle gewünscht werden, ablehnen.

In jedem Falle wäre die Vorausfestlegung der Themen zum Vierteljahresgespräch eine sicherere Angelegenheit für die entsprechende Diskussion im Vierteljahresgespräch, als darauf zu hoffen und zu warten, dass die Dienststelle von sich aus den Personalrat über die Gestaltung des Dienstbetriebes informiert.

Der Landesgesetzgeber von NRW ist aber hier gefordert, Stringenz zu zeigen. Wenn er schon das Vierteljahresgespräch zur „MUSS-BESTIMMUNG“ erklärt hat, dann muss er auch die Inhalte verbindlich festschreiben. So, wie sich das jetzt stellt, ist es ein „Wasch mir den Pelz, aber mache mich nicht nass!“.

Die Stärke des § 63 (Fn 26) LPVG/NW für Personalräte liegt aber darin, dass der Personalrat, sofern er den Wirtschaftsausschuss nach § 65 a LPVG/NW abgelehnt hat, im Vierteljahresgespräch direkt und unmittelbar zwei Mal im Jahr die Haushalts-, Personal- und Gesamtwirtschaftlichkeitsplanung mit der Dienststellenleitung diskutieren kann.

Diese Diskussion ist elementar wichtig, und somit auch von den Personalräten unmittelbar mit der Dienststellenleitung zu führen. Aus diesem Grunde wird auch klar, weshalb ich seinerzeit die Gründung von Wirtschaftsausschüssen nach dem neuen LPVG/NW wohlsubstantiiert abgelehnt habe. Durch die Gründung des Wirtschaftsausschusses nach dem LPVG/NW entzieht der Personalrat sich des unmittelbaren Zugriffes zu den zentralen Themen und den dazu notwendigen direkten Aussprachen mit der Dienststellenleitung selbst. Das Vierteljahresgespräch wird zwei Mal im Jahr zur sogenannten „starken Nummer“ für Personalräte, weil der Landesgesetzgeber hier den § 63 (Fn 26) in den letzten beiden Sätzen bei Nichtbestehen des Wirtschaftsausschusses „Klasse“ und „Masse“ gegeben hat, die durch Personalräte –besonders bei nichtverständigen Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern- voll ausgeschöpft werden kann.

Bleibt mir noch zu sagen, dass es sich bei der Gesetzespassage: „Sie haben über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen.“, um eine reine Appellation des Landesgesetzgebers handelt, die wegen ihrer impliziten „Definition-Dehnbarkeit“ in allen Richtungen nur Makulatur bleiben kann.

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