Das Neuste in der „CAUSA MOMBER“: Die „Weißen Krähen“ gibt es nicht!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in der „CAUSA MOMBER“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber/) hat sich –wie erwartet- etwas getan.

In unserem letzten Beitrag (http://ak-gewerkschafter.com/2014/10/25/cuasa-momber-haben-das-lsgnrw-und-die-staatsanwaltschaft-alles-im-griff-auf-dem-sinkenden-schiff/) hatten wir Euch als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) über den Einstellungsbescheid der Strafermittlungsbehörde in Essen aufgrund unserer Strafanzeige gegen den Vorsitzenden Richter des 13. Senates am Landessozialgericht NRW (LSG-NRW) informiert. Gleichzeitig hatten wir darin unsere sehr fundierte und dezidierte Beschwerde hiergegen an den Generalstaatsanwalt in Hamm mit gepostet.

Zwischenzeitlich liegt uns die Antwort der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vom 27.11.2014 (Eingang hier am 05.12.2014) vor, die wir nur insoweit kommentieren, wie wir nochmals darauf hinweisen, dass, wie es der Volksmund richtig sagt: „EINE KRÄHE DER ANDEREN KEIN AUGE AUSHACKT!“

Lest bitte den Einstellungsbescheid selbst und bildet Euch über das „Juristische Tollhaus in der Bananenrepublik Deutschland“ Eure eigene Meinung.

„Der Generalstaatsanwalt in Hamm, Postfach 15 71, 59005 Hamm, Datum 27.11.2014

Herrn Manfred Engelhardt, Frau Hubertine Momber, Herrn Dirk Momber

(Anmerkung des Zitierenden: Anschriften sind enthalten, werden aber hier nicht zitiert!)

Ihre Strafanzeige vom 25.09.2014 gegen den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Scholz in Essen wegen Rechtsbeugung u. a.

-25 Js 133/14 StA Essen

Ihre Beschwerde vom 22.10.2014 gegen den Bescheid der Staatsanwaltschaft Essen vom 02.10.2014

Sehr geehrte/r Frau/Herr……. (Anmerkung des Zitierenden: Im Originalbescheid sind die Namen allesamt enthalten!)

Auf Ihre Beschwerde habe ich den Sachverhalt geprüft, jedoch auch unter Berücksichtigung Ihres Beschwerdevorbringens keinen Anlass gesehen, die Aufnahme der Ermittlungen gegen den Beschuldigten anzuordnen. Hiervon hat die Staatsanwaltschaft in Essen zu Recht abgesehen.

Selbst wenn der Beschuldigte in dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 05.07.2013 gefragt haben sollte, ob Herr Momber mit einer stationären Einweisung in eine Institution seiner Wahl einverstanden sei, um dort objektiv begutachten zu lassen, ob er tatsächlich an Porphyrie leidet, liegen im Zusammenhang mit der Nichtprotokollierung dieser Frage und der Antwort sowie der nachfolgenden Benennung weiterer Gutachterinnen und Gutachter zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschuldigten nicht vor. Da die Frage zunehmend aus seiner Sicht ein bindendes Angebot oder eine Zusage nicht beinhaltet, musste er von einem entscheidungserheblichen und protokollierungspflichtigen Vorgang nicht ausgehen.

Ihre Beschwerde weise ich als unbegründet zurück.

Hochachtungsvoll

Im Auftrag

Gez. Althaus

Oberstaatsanwalt“

Es bleibt anzumerken, dass bei den Bescheidungen an Hubertine und Dirk Momber jeweils eine Rechtsmittelbelehrung (Verweis an das Oberlandesgericht) enthalten ist, bei dem Bescheid an Manfred Engelhardt nicht. Ganz abgesehen davon, dass der Beschwerdeantrag an das OLG von einem Advokaten unterzeichnet werden muss, ist dieser Weg keinem zu empfehlen. Er ist a) zu teuer, b) voller Tücken und c) gibt es keine „Weißen Krähen“!

gez. Manni Engelhardt

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