„CAUSA OHLEN“: Richter Esselborns – Amtsgerichtbeschluss ist technisch und rechtlich nicht zu halten!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
 
 
 
in der „CAUSA OHLEN“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa-ohlen) geht es bekanntermaßen hoch her. Jüngst hatten wir ja noch über die Beschlagnahmung von zwei Rechnern auf Beschluss des Richters Esselborn vom Amtsgericht Aachen berichtet, der wir sofort widersprochen hatten.Der Beschwerde hat Esselborn nicht abgeholfen. Er hat seinen Beschluss vom 09.10.2014 mit erneutem Beschluss vom 02.12.2014 (hier eingegangen am 04.12.2014) zu manifestieren versucht und wird die Angelegenheit an das Landgericht zur Entscheidung weiterreichen.
 
 
 
Aus diesem Grunde haben wir bereits mit Datum vom 05.12.2014 den nachstehend geposteten Schriftsatz an das Landgericht Aachen (c/o Richter Esselborn) verfasst. Hier wird sehr schnell klar, weshalb die Beschlagnahmung der NOTE BOOKS nicht nur rechtlich ein Fehler, sondern auch technisch ein vollkommener Unsinn war und ist.
Unter diesen Schriftsatz, der am Montag, den 08.12.2014, das Justizzentrum erreichen wird, haben wir Euch den Beschluss des Amtsrichters Esselborn vom 02.12.2014 zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme mit gepostet. Somit könnt Ihr selbst vergleichen, inwieweit es sich auch hierbei in dieser „Bananenrepublik Deutschland“ um ein weiteres „Paradestück aus dem Juristischen Tollhaus“ handelt.
 
 
 
Wir wünschen viel Spaß beim Lesen und versprechen Euch ganz fest, fortlaufend über diese Geschichte aus dem „Juristischen Tollhaus in der Bananenrepublik Deutschland“  – so wie bisher – zu berichten.
 
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
 

„Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, den 05.12.2014

An dasLandgericht Aachen

c/o Amtsgericht Aachen Richter Esselborn

-Justizzentrum-

Adalbertsteinweg 92

52070 Aachen

Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 02.12.2014 mit dem

Aktenzeichen: 621 Gs-1 Js 807/14-958/14 / Eingang hier am 04.12.2014

Zu dem v. g. Beschluss des Richters am Amtsgericht Esselborn wird folgende Stellungnahme abgegeben, die ihre Würdigung bei der Entscheidung des Landgerichts Aachen zur Sache finden soll:

Vorabbemerkung:

Der Beschwerdeführer zweifelt die Feststellung des Richters Esselborn an, dass bei dem Beschuldigten Dirk Altpeter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden konnte bzw. dessen Staatsangehörigkeit unbekannt sei. Es müsste für die Justizbehörden ein Leichtes sein, Staatsangehörigkeiten von Beschuldigten, die in Deutschland gemeldet sind, in Erfahrung bringen zu können.

Bemerkung dazu: Juristische Sorgfaltspflicht wo bist Du gewesen?

Zur Sache:

1. Das Amtsgericht Aachen, vertreten durch den Richter Esselborn, schreibt in
seinem Beschluss vom 2.12.2014, dass die Durchsuchung notwendig sei, um
festzustellen, wer „bewusst den beleidigenden Beitrag selber eingestellt
hat.“

Hätte das Gericht die Seite geprüft, wäre ihm aufgefallen, dass diese Seite,
wie auch mehrfach zu sehen ist, mit “wordpress” erstellt wurde.

WordPress ist ein Online System zur Erstellung von Webseiten. Das Einstellen
von Beiträgen findet auf dem jeweiligen Servers des jeweiligen Providers
statt. Von daher kann über die Laptops gar nicht ermittelt werden, wann wer
was eingestellt hat, denn es werden bekanntermaßen keine Files auf den
Laptops / PCs gespeichert, die über ein Hochladen von Beiträgen in
irgendeiner Weise Auskunft geben.

Von daher ist die Grundlage der Durchsuchung und Beschlagnahme von Rechnern
rein willkürlich, denn diese Angaben sind weder in Räumen noch auf Rechnern
der Kläger zu finden, da technisch dies gar nicht möglich ist.

Bevor ein Richter in die Grundrechte eingreift, sollte sich dieser erst
einmal vergewissern, ob er mit diesem Eingriff das vermeintliche Ziel
erreicht.

In diesem Falle hat ganz offensichtlich das Gericht dies nicht getan und
damit willkürlich die Grundrechte des Klägers verletzt.

2. Der Vorhalt der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte Altpeter habe die Staatsanwältin Dauber beleidigt und der Unterzeichner habe dabei Hilfestellung geleistet, ist entweder beweisbar oder nicht. Der Artikel, in dem die Staatsanwaltschaft den erfüllten Straftatbestand der Beleidigung zu erkennen vermag, ist durch den Unterzeichner im Sinne des Pressegesetzes zu verantworten. Der Inhalt ist aus diesseitiger Sicht durch Artikel 5, Absatz 1 Grundgesetz als freie Meinungsäußerung gedeckt. Diese Auffassung führt dann letztlich auch dazu, dass der Unterzeichner nach wie vor behauptet, „zu keiner Zeit eine Unterstützung zur Beleidigung geleistet zu haben“, wie es Richter Esselborn noch einmal in seinem Kurzbeschluss erwähnt hat. Wäre nämlich der Tatbestand der Beleidigung erfüllt, so wäre auch implizite der Tatbestand der Beihilfe zur Beleidigung erfüllt und die Strafermittlungsbehörde hätte Anklage erheben müssen.

Die Erwähnung im angegriffenen Beschluss des Amtsgerichtes, dass „eine Verantwortlichkeit nach dem Pressegesetz u: U. auch denjenigen trifft, der einen Beitrag nicht hinreichend kontrolliert hat (s. § 21 Abs. 2 PresseG NRW)“ ist insoweit obsolet, wie die Strafermittlungsbehörde auch diese Möglichkeit bewusst oder unbewusst ignoriert hat, obgleich der Unterzeichner seine Presserechtsverantwortung überdeutlich der Ermittlungsbehörde als Faktum offen und ehrlich mitteilte.

3.  Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft und des Amtsrichters Esselborn ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien ob der Faktenlage nicht vereinbar. Die amtsgerichtlich angeordnete Maßnahme entbehrt – alleine schon im Lichte der „Schwere“ der vorgeworfenen Straftat vor dem Grundgesetztes für die Bundesrepublik Deutschland besehen – jedweder Verhältnismäßigkeit! Aus diesem Grunde hat der Unterzeichner zwecks Abklärung einer aus seiner Sicht bestehenden Rechtsstaat-Normverletzung in der Sache das Bundesverfassungsgericht angerufen. Dem Landgericht Aachen wird über jede Mitteilung des Bundesverfassungsgerichtes ggf. nach Zuteilung eines Aktenzeichens eine Ausfertigung überstellt.

4.  Die Aachener Justiz wäre gut beraten gewesen, wenn sie den „juristischen Amoklauf“ des Rechtsanwaltes Elmar D. aus AC., der minutiös und dezidiert in der „CAUSA OHLEN“ ( http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa-ohlen/ ) nachgelesen werden kann, rechtzeitig und umfassend gestoppt hätte. Eine größere „Verstrickung“, so wie sie jetzt vorliegend ist, wäre ihr und den kostentragenden Steuerzahler erspart geblieben.Der Beschluss des Amtsgerichtes (Richter Esselborn) ist aus tatsächlichen und aus rechtlichen Gründen aufzuheben, was explizite an dieser Stelle des diesseitigen Vorbringens noch einmal beantragt wird.

Die beschlagnahmten Gerätschaften sind dem Unterzeichner unverzüglich zurückzugeben.

gez. Manfred Engelhardt“

Und hier ist der Beschluss des Richters am Amtsgericht Esselborn:

„621 Gs-1 Js 807/14-958/14

Amtsgericht Aachen Bescluss

in dem Ermittlungsverfahren gegen

1. Dirk Altpeter, geboren am 15. März 1965 in Hermülheim, jetzt Hürth, Vertreter, wohnhaft Golzheimer Weg, 10, 50171 Kerpen, Staatsangehörigkeit unbekannt, geschieden

2. Manfred Engelhardt, geboren am 06. Juli 1949 in Stolberg, Rentner/Küchenmeister, wohnhaft Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, deutscher Staatsangehöriger, verheiratet

hat das Amtsgericht Aachen durch den Richter am Amtsgericht Esselborn am 02. dezember 2014 beschlossen:

Der Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 09.10.2014 wird aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, nicht abgeholfen. Sowei der Beschuldigte Engelhardt angibt, er habe nie bestritten, dass er für den Beitag ´im Sinne des Pressegesetzes verantwortlich´zeichne, ist dies nicht gleichzustellen mit der durch die Durchsuchung zu ermittelnden Tatsache, wer den konkreten Beitrag eingestellt hat, da ea vorliegend nicht um eine Verantwortung des Redakteus/Herausgebers nach dem Pressegesetz, sondern nach dem Strafgesetzbuch geht. Eine Verantwortlichkeit nach dem Pressegesetz trifft u. U. auch denjenigen, der einen Beitrag nicht hinreichend kontrolliert hat (s. § 21 Abs. 2 PresseG NRW), eine Strsaftat wegen Beleidigung nach § 185 StGB nur denjenigen, der bewusst den beleidigenden Beitrag selber eingestellt hat. Der Beschuldigte hat somit durch die Übernahme der Verantwortlichkeit nach dem Pressegesetz nie eingeräumt, den Beitrag konkret eingestellt zu haben. Vielmehr hat er noch in seiner Einlassung vom 23.06.2014 und vom 02.082014 angegeben, zu keiner Zeit ´Unterstützung zu einer Beleidigung geleistet´ zu haben (Bl. 53, 64 d. A.).

Die Sache wird dem Landgericht Aachen – Beschwerdekammer – zur Entscheidung vorgelegt.

gez. Esselborn.“

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