„CAUSA OHLEN“: Der Kassendieb Franz-Josef Ohlen und dessen Anwältin Ruth E. sind in der Beschwerde! Der endlose Lauf des Ohlen vor die „Juristischen Pumpen“ geht weiter!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) hatten wir zu dem Kassendieb Franz-Josef Ohlen, der wegen Unterschlagung unserer Gewerkschafter/Innen-(AK-) Kasse und Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt rechtskräftig verurteilt worden ist, die Einschätzung des Landgerichts Aachen zu dessen X-ten Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beitrag vom 03.02.2016 zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage und in die „CAUSA OHLEN“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa-ohlen) gepostet. Diesen Beitrag könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link auf- und in das Gedächtnis zurückrufen:

http://www.ak-gewerkschafter.de/2016/02/03/causa-ohlen-landgericht-aachen-sieht-fuer-den-kassendieb-franz-josef-ohlen-keine-aussicht-auf-erfolg-zu-dessen-beabsichtigter-rechtsverfolgung/ ! *)

Und mit unserer Einschätzung lagen wir richtig, denn Ohlens irrelevanter Antrag auf PKH wurde durch das erkennende Landgericht in Aachen abgewiesen. Unter dem Titel:

 „CAUSA OHLEN: Und wieder einmal ist der Kassendieb Franz-Josef Ohlen vor die juristische Pumpe gelaufen!“

veröffentlichten wir dann im nachstehenden, hier nochmals veröffentlichten Beitrag vom 01. März 2016, den kompletten Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19. Februar 2016, der eine richtige Klatsche für Ohlen ist:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

heute erreichte uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) wieder AKTUELLES zur „CAUSA OHLEN“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/causa-ohlen/). Der Kassendieb Franz-Josef Ohlen, der seinerzeit unsere komplette AK-Kasse unterschlagen hat und uns diesbezüglich noch Verfahrenskosten schuldet, ist wieder einmal (zum X-ten Mal) vor die „JURISTISCHE PUMPE“ gelaufen!

Dieses Mal wieder beim Landgericht Aachen. Die Klicks auf die nachstehenden Links führen Euch direkt zu den jüngsten Beiträgen auf unserer Homepage zum Thema:

http://www.ak-gewerkschafter.de/2016/02/03/causa-ohlen-landgericht-aachen-sieht-fuer-den-kassendieb-franz-josef-ohlen-keine-aussicht-auf-erfolg-zu-dessen-beabsichtigter-rechtsverfolgung/

http://www.ak-gewerkschafter.de/2016/02/06/der-kassendieb-franz-josef-ohlen-konnte-das-landgericht-nicht-auf-sein-narrenschiff-holen/ !

Mit Beschluss des Landgerichts Aachen vom 19. Februar 2016 (Eingang hier heute) werden der „Kassendieb“, „Dummschwätzer“, „Prahlhans“, „Münchhausen“ etc. pp., nämlich Franz-Josef Ohlen und dessen Rechtsanwältin, die namentlich nicht genannt werden will, mehr als deutlich in die sogenannten „juristischen Schranken“ verwiesen. Der unterzeichnende AK-Koordinator, der in allen Klageversuchen des Franz-Josef Ohlen, die allesamt bei dem Amts- und Landgericht Aachen in einem Zeitraum von 5 Jahren abgewiesen worden sind, hat sich hierbei keines Advokaten bedienen müssen. Dies besonders deshalb nicht, weil die Rechtslage eindeutig war und ist und der Artikel 5 Abs. 1 GG noch Bestand hat, auch wenn viele dies nicht wahr haben wollen!

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Wir lassen das Landgericht Aachen sprechen, in dem wir dessen Beschluss nachstehend zitieren:

„Landgericht Aachen Aktenzeichen: 8 O 470/16

 

Beschluss

In dem Rechtsstreit Ohlen gegen Engelhardt

wird der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 18.12.2015 zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger macht Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche wegen behaupteter Beleidigungen geltend.

Der Arbeitskreis Gewerkschafter/Innen Aachen betreibt eine Webseite www.ak-gewerkschafter.de. Auf deren Homepage ist ein Link „CAUSA OHLEN“. Auf der entsprechenden Seite zu diesem Link wird der Kläger u. a. als ´Lügenbaron, Großmaul, Kassendieb´ bezeichnet. Mehrere Posts sind der Klageschrift beigefügt. Der Kläger wurde in dem Verfahren 609 Js 1344/11 seit dem 16.03.2012 rechtskräftig wegen Unterschlagung des Kassenbestands der Gewerkschaft zu 120 Tagessätzen verurteilt. Auch wurde er im Jahr 2013 wegen falscher Versicherung an Eides statt rechtskräftig verurteilt. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte sei für diesen Inhalt nach den §§ 55 RSTV und 7 TMG verantwortlich. Die Äußerungen stellten Beleidigungen im Sinne des § 185 StGB und Persönlichkeitsverletzungen im Sinne des § 823 BGB dar.

Zunächst war über den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden.

II.

Der Antrag war zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, vor welchem Hintergrund er einen Anspruch auf Entfernung eines ´Links bzw. Seiten zur Causa Ohlen insgesamt´ von der Homepage www.ak-gewerkschafter.de haben sollte. Es kommen lediglich einzelne Teile der veröffentlichten Inhalte als Persönlichkeitsverletzungen des Antragstellers infrage. Hierauf ist der Antragsteller mit Verfügung vom 29.01.2016 hingewiesen worden. Eine weitere Substantiierung erfolgte nicht. Der durch den Antragsteller eingereichte Schriftsatz vom 15.02.2016 enthält keinen über die Klageschrift hinausgehenden Vortrag.

Unabhängig hiervon bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antragsteller Unterlassung hinsichtlich der genannten Ausdrücke nicht verlangen kann. Die Bezeichnungen ´Großmaul´ und ´Blender´ stellen schon keine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB dar. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands der Vorschrift ist es erforderlich, dass der Täter seine Missachtung oder Nichtachtung kundtut. Erforderlich ist also, dass dem Betroffenen der sittliche, personale oder soziale Geltungswert durch das zuschreiben in negativer Qualität ganz oder teilweise abgesprochen, ihm mit anderen Worten also eine Minderwertigkeit bzw. Unzulänglichkeit unter einem dieser Aspekte attestiert wird (vgl. BGH 36, 148). Eine Beleidigung ist es deshalb, wenn der Betroffene ein unsittliches oder rechtswidriges Verhalten vorgeworfen oder angesonnen wird oder wenn ihm sonst moralische Integrität generell oder in eine bestimmte Richtung abgesprochen wird. Eine Beleidigung liegt ferner in dem eine Missachtung des anderen als ein vernünftiges Wesen ausdrückenden Vorwurf elementarer menschlicher Unzulänglichkeiten (Anmerkung des zitierenden Koordinators: Der Satz ist nicht komplett und kann deswegen auch nur in vorliegender Fassung hier zitiert werden!). Nicht ausreichend für § 185 sind jedoch bloße Unhöflichkeit und Taktlosigkeit, sofern sie nicht wegen der besonders groben Form als Ausdruck der Missachtung erscheinen. Auch Belästigungen, unpassende Scherze, vor Parteien und Ähnliches sind eine Beleidigung nur bei hinzukommen besonderer Umstände, welche die Ansicht von der Minderwertigkeit des Betroffenen ausdrücken. Allgemein gilt, dass es nicht Aufgabe des § 185 StGB sein kann, den einzelnen vor bloßen Ungehörigkeiten zu schützen. Zu beachten ist ferner, dass nicht jede Verletzung von Persönlichkeitsrechten auch schon eine Ehrverletzung darstellt. § 185 StGB schützt nur einen speziellen Aspekt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, nicht aber dieses selbst, weshalb eine Missachtung der Persönlichkeit nur dann eine Beleidigung ist, wenn der andere damit gerade in seiner Ehre im Sinne seines personalen Geltungswerts getroffen werden soll (Schönke/Schröder, StGB, § 185 Rn.2).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe war hier nicht von einer Beleidigung im Sinne der Vorschrift auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass die geltend gemachten Äußerungen dem Kläger seinen Geltungswert absprechen wollen. Vielmehr ist hier von einzelnen bloßen Ungehörigkeiten auszugehen, die nicht von § 185 StGB erfasst werden.

Auch hinsichtlich der Bezeichnung als ´Kassendieb´ und ´Lügenbaron´ ist ein Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich. Ausweislich der unbestrittenen und durch die vorgelegten Schreiben der Staatsanwaltschaft Aachen bestätigten Behauptungen des Beklagten, wurde der Kläger sowohl wegen Unterschlagung, als auch wegen falscher Versicherung an Eides statt rechtskräftig verurteilt. Soweit in den Äußerungen daher teilweise ein Werturteil enthalten ist, tritt dieses hinter dem darin enthaltenen als wahr erwiesenen Tatsachenkern zurück. Soweit der Antragsteller in diesen Äußerungen die Erfüllung des objektiven Tatbestands der §§ 186 und 187 StGB sieht, so verkennt er, dass diese Vorschriften nur dann Anwendung finden, wenn die behaupteten Tatsachen unwahr sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, wenn

  1. Der Wert der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt,
  2. Das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint oder
  3. Das Gericht die Zahlung von Raten angeordnet hat.

Die sofortige Beschwerde ist beim Landgericht Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von 1 Monat bei dem Landgericht Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Aachen, 19.02.2016

  1. Zivilkammer

gez. Potthoff                         gez. Keck                   gez. Harla

Vorsitzende Richterin       Richter am                 Richterin

am Landgericht                 Landgericht“

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Jetzt kann Ohlen ja weitergehen, wenn es ihm danach ist! Wir sind als AK solidarisch und gewappnet.

Erst wenn Ohlen die noch ausstehende Restschuldsumme zurückerstattet hat, geben wir Ruhe! Auch wenn es noch weitere 5 Jahre dauern sollte!

Seit Anfang Januar 2016 hat übrigens unser Kollege Dirk Momber das Impressum des Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreises (AK) inne. Und nach ihm erfolgt ein weiterer Wechsel!

UND EIN KASSENDIEB IST UND BLEIBT EIN KASSENDIEB! DAGEGEN HILFT AUCH KEIN VERSUCH, EIN „JURISTISCHES TOLLHAUS“ ZU INITIIEREN!

Für den AK Manni Engelhardt  -Koordinator- & Dirk Momber -V.i.S.d.P.G.-

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Nach Rückkehr von einem mehrtägigen Berlin-Aufenthalt fand der Unterzeichner dann am gestrigen Tage die sofortige Beschwerde des Kassendiebs Franz-Josef Ohlen und seiner Rechtsanwältin Ruth E. vor, die wir nachstehend – ob ihrer Irrelevanz – zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und allgemeinen Erheiterung vollinhaltlich und mit allen Interpunktions- und Rechtschreibefehlern zitieren:

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„Absender , Datum 17. März 2016, Aktenzeichen 8 O 470/15

In Sachen

Ohlen ./. Engelhardt

Wird gegen den Beschluss vom 19.02.2016, zugestellt am 01.03.2016 hiermit die sofortige Beschwerde erhoben.

Gründe:

Richtig ist, dass der Kläger gegen den Beklagten Unterlassungs- und Schmerzensgeldansprüche geltend macht.

Gemäß dem Impressum der Seite Arbeitskreis Gewerkschafter/Innen Aachen www.ak-gewerkschafter.de ist der Beklagte für den Inhalt der Webseite gem. § 55 RSTV und § 7 TMG verantwortlich.

Wenn vorliegend das Gericht der Auffassung ist, der Kläger könne keine Unterlassung hinsichtlich der Begriffe ´Großmaul und Blender´ erhalten, dies sei keine Beleidigung im Sinne des § 185 StGB so wird darauf hingewiesen, dass gem. § 185 StGB jede Äußerung einer Mißachtung bzw. Nichtachtung geeignet ist, einen anderen in der Ehre zu verletzen. Herabsetzende Äußerungen wie ´Großmaul und Blender, Prahlhans´ etc. sind geeignet, den Kläger in seiner Ehre zu verletzen. Insoweit hat das Gericht in seiner weiteren Begründung festgestellt, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Wenn weiterhin behauptet wird, für die Bezeichnung ´Kassendieb und Lügenbaron´ sei ein Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich, so wird auch dies bestritten. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Äußerungen nicht im persönlichen Gespräch sondern über eine Internetseite verbreitet wurden und daher einem breiten Publikum zugänglich werden, die von dem zugrundeliegenden Sachverhalt keine Kenntnis erlangt haben.

Weiteres Vorbringen bleibt vorbehalten.

Ruth E. Rechtsanwältin 2 Abschriften anbei.“

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Wenn es nicht so tieftraurig wäre, könnte man über dieses Vorbringen lachen. Von einer „weiteren Begründung“ des Gerichts zu sprechen, ist ein Fantasieprodukt, denn das Gericht hat einen durchgängigen Begründungsabschnitt zum Ablehnungsbeschluss fixiert, den wir vollinhaltlich zitiert haben.

Ferner scheinen der Kassendieb und seine Anwältin immer noch nicht kapiert zu haben, dass seit Mitte Januar 2016 der AK-Koordinator nicht mehr der Verantwortliche unserer Homepage im Sinne des Pressegesetzes ist, sondern Kollege Dirk Momber, der in absehbarer Zeit als Impressuminhaber wieder durch ein anderes AK-Mitglied in dieser Funktion abgelöst werden wird.

Ein rechtskräftig verurteilter Kassendieb, wie der Franz-Josef Ohlen einer ist, kann sich zwar auf den Kopf stellen, bleibt aber nach wie vor ein Kassendieb! Jemand der prahlt, wie es der Ohlen auf seiner Facebookseite getan hat, ist und bleibt ein Prahlhans! Jemand der lügt, wie es der Ohlen auf seiner Facebookseite ebenfalls getan hat, ist und bleibt ein Lügner und ´Münchhausen´, auch wenn er die Qualitäten des Barons nicht besitzt!

Und daran kann kein Gericht der Welt etwas ändern, weil die Wahrheit die Wahrheit ist und in der „CAUSA OHLEN“ beweiskräftig enthalten ist!

Und das scheint auch das Landgericht Aachen so zu sehen, denn heute erreicht uns die Abschrift eines Hinweises des Landgerichts an die Rechtsanwältin Ruth E. (Der volle Familienname wird sehr bald durch uns genannt werden, ob es der Dame dann passt oder nicht!)

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Das Landgericht teilt mit Schreiben vom 22.03.2016 folgendes mit:

„Absender, Datum 22.03.2016

Adressatin

Zeichen der Adressatin

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Rechtsstreit Ohlen gegen Engelhardt

wir einer eventuell beabsichtigten ergänzenden Begründung der sofortigen Beschwerde bis zum 05.04.2016 entgegengesehen. Sodann wird eine Entscheidung über eine eventuelle Abhilfe ergehen.

Mit freundlichen Grüßen

Biermann

Richter am Landgericht.“ *)

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Dem haben wir nichts mehr hinzuzufügen! Sobald der Kassendieb Franz-Josef Ohlen auch hier wieder vor die „juristische Pumpe“ gelaufen ist, werden wir Euch dies unverzüglich mitteilen.

Für den AK Manni Engelhardt – Koordinator –   &  Dirk Momber – V.i.S.d.P.G-

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2 Antworten zu „CAUSA OHLEN“: Der Kassendieb Franz-Josef Ohlen und dessen Anwältin Ruth E. sind in der Beschwerde! Der endlose Lauf des Ohlen vor die „Juristischen Pumpen“ geht weiter!

  1. Klaus-Friedel Klär sagt:

    Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen des Gewerkschafterkreis Aachen,
    es ist unfassbar, dass ein rechtkräftig, wegen Unterschlagung und Abgabe eines falschen Eides verurteilter Kassendieb, wie es der Franz-Josef Ohlen tatsächlich einer ist, sich mehr als eine „blutige Nase“ holen will. Wie ein Tanzbär, der sich selbst den Ring durch die Diebesnase gezogen hat, stellt er sich in der Manege der Clownerien der gewerkschaftlichen Öffentlichkeit zur Schau, dies sehr zu unserer Erheiterung. Die Aachener Justiz müsste jetzt durch die erneute Kontaktierung dieses Kassendiebes mit sinnlosen Anträgen auf Gerichtskostenunterstützung geläutert sein. Der Justiz muss dieser Typ doch mittlerweile mehr als bis zum Hals raushängen!? Toll, wie Manfred Engelhardt hier diese Sinnlosigkeiten pariert. Da kann sich die Rechtsanwältin des Kassendiebes eine gewaltige Scheibe von abschneiden! 🙂
    Erholsame Osterfeiertage und in Solidarität
    Klaus-Friedel Klär

  2. Josef Vossen sagt:

    Hallo Manni, hallo Dirk,
    zum jüngsten Bericht über den AK-Kassendien Franz-Josef Ohlen möchte ich hier eindeutig Stellung beziehen:

    Ich kann nicht verstehen, dass sich unsere Justiz immer noch mit einem derartigen Fall beschäftig, der eigentlich abgehakt ist? Haben wir in unserem Land nicht andere Probleme? Muss sich die Justiz mit derartigem Blödsinn herumschlagen?

    Sehr geehrter Herr Ohlen,
    ich kenne Sie nicht persönlich, da ich erst nach Ihrem kriminellen Griff in die AK-Kasse und Ihrem anschließenden Ausscheiden aus dem Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis zu selbigem gestoßen bin. Und in der Regel höre ich immer beide Seiten an. Dies kann ich mir aber in Ihrem Falle ersparen, da Sie so viel Unsinn auf Ihrer Facebookseite zum Thema gepostet haben, der zwangsläufig zu Strafanzeigen geführt hat, die bei der Staatsanwaltschaft Aachen unter den Aktenzeichen .: 903 Js 1874/16 und 809 Js 1317/15 bearbeitet werden.
    Außerdem sind Sie in zwei Fällen rechtskräftig verurteilt worden.
    Die erste rechtskräftige Verurteilung erfolgte wegen Unterschlagung des AK-Kassenbestandes!
    Die zweite rechtskräftige Verurteilung erfolgte wegen der Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt!
    Beide Verurteilungen sind in den Ablehnungsbeschluss des Landgerichtes Aachen vom 19.02.2016 zu Ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe eingeflossen!

    Somit stelle ich in Ihren Fall fest, dass Sie in zwei Fällen eindeutig und rechtskräftig als Täter von Straftaten verurteilt worden sind!
    Aus diesem Grunde abschließend zwei Ratschläge:
    1. Lassen Sie ihr sinnloses Unterfangen, weitere Kosten durch sinnlose Anträge auf Prozesskostenhilfe, die immer wieder ins Leere gehen und lediglich Steuergelder kosten, zu stellen!
    2. Zahlen Sie ihre Schulden an den Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis zurück, verzapfen Sie keinen weiteren Unsinn auf Ihrer Facebookseite und die Angelegenheit ist erledigt!

    Mit bester Empfehlung
    Josef Vossen –AK-Mitglied-

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