„CAUSA OHLEN“ AKTUELL: Ersetzt Oberstaatsanwalt Dirksen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes vorab?

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) können wir heute wieder Aktuelles zur „CAUSA OHLEN“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-ohlen/) vermelden.

Das seit einem Jahr schwebende Strafermittlungsverfahren gegen Franz-Josef Ohlen und dessen Advokat (http://ak-gewerkschafter.com/2014/08/05/ak/), der durch Ohlen selbst auf dessen Facebook-Seite geoutet wurde, ist, was die beschuldigten Richterinnen und Staatsanwälte betrifft, eingestellt worden. Gegen Ohlen und dessen Advokat wird in einem „abgetrennten“ Verfahren weiter ermittelt!

Gegen diesen Einstellungsbescheid wurde am heutigen Tage Beschwerde bei der Ltd. Generalstaatsanwältin Auchter-Mainz über den Ltd. Oberstaatsanwalt Hammerschlag eingelegt.

Nachstehend haben wir diese Beschwerde zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage und in die „CAUSA OHLEN) gepostet.

Der inzwischen durch Ohlen selbst geoutete Advokat wird von uns –und da folgen wir seinem ursprünglichen Wunsch – als E.D.D.M.D.N.G.W.W. in der Folge bezeichnet (= Elmar D., der Mann der nicht genannt werden will!).

Der nachstehend geposteten Beschwerde folgt dann noch der Einstellungsbescheid des Oberstaatsanwaltes Dirksen.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Beschwerde vom 21.09.2015:

Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen,

Internet: http://ak-gewerkschafter.com/ / E-Mail-Adresse: manni@manfredengelhardt.de / Handy-Nr.: 017 19 16 14 93

  1. September 2015

An die Generalstaatsanwältin zu Köln

Frau Auchter-Mainz (persönlich)

über den Ltd. Oberstaatsanwalt der

Staatsanwaltschaft Aachen

Herrn Hammerschlag (persönlich)

Adalbertsteinweg 92

52078 Aachen

Aktenzeichen: 804 Js 1074/14

Bescheid vom 16.09.2015 / Eingang hier am 18.09.2015

Thema: Anzeige vom 04.08.2014 gegen Franz Josef Ohlen, Rechtsanwalt E.D.D.M.D.N.G.W.W. sowie gegen die Staatsanwälte Dauber und Gläsker sowie gegen die Richterinnen am Amtsgericht Kneis und Freidberg-Grub wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung, Rechtsbeugung und Bildung einer kriminellen Vereinigung

Sehr geehrte Frau Auchter-Mainz,

gegen den Bescheid des Oberstaatsanwaltes Dirksen bei der Staatsanwaltschaft Aachen lege ich hiermit form- und fristgerecht Widerspruch ein.

 I. Vorbemerkung:

Die derzeitige Generalstaatsanwältin war zum Zeitpunkt der Straftatenbegehung durch die Staatsanwältin Dauber noch Leitende Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Aachen.

Explizite wurde sie seinerzeit durch den Unterzeichner mit dem Schriftwechsel zwischen der Staatsanwältin Dauber und selbigen kontaktiert, war also zum jeweiligen Stand der damaligen Ermittlungen gegen den Unterzeichner durch diesen rechtsbedenklich informiert.

Insoweit schließt sich hier wieder der Kreis.

Zur Erinnerung sei hier der Vorläufervorgang zum besseren Verständnis in Form des Artikels (http://ak-gewerkschafter.com/2014/09/30/causa-ohlen-ltd-genralstaatsanwaeltin-in-koeln-entlarvt-sich-durch-die-abweisung-der-beschwerde-gegen-die-einstellung-der-ermittlungen-gegen-staatsanwaeltin-dauber/) vom 30.09.2014 auf der Homepage des Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreises nachstehend zitiert:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,

endlich geht es in der „CAUSA OHLEN“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-Ohlen/) weiter. Ihr erinnert Euch sicherlich noch daran, dass wir gegen den Einstellungsbescheid zur Strafanzeige gegen die Staatsanwältin Dauber mit Schriftsatz vom 11. August 2014 (http://ak-gewerkschafter.com/2014/08/11/prek/ ) Beschwerde bei der Generalstaatsanwältin zu Köln, Frau Auchter-Mainz, eingelegt hatten. Frau Auchter-Mainz war zum Zeitpunkt der Eingabe der Strafanzeige gegen Franz-Josef Ohlen, der unseren Kassenbestand in Höhe von 200, 60 Euro bekanntermaßen unterschlagen hat, Leitende Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft zu Aachen. Alle Schreiben, die wir zur Sache an die Staatsanwaltschaft zu Aachen versandten, gingen z. Hd. Der Frau Auchter-Mainz!

Insoweit verwundert es uns heute nicht, dass Frau Auchter-Mainz als Generalstaatsanwältin mit Schreiben vom 17. September 2014 (Datum des Poststempels: 29. September 2014) mit Eingang hier am heutigen Tage (30. September 2014!!!) die Abweisung unserer Beschwerde zugestellt hat. Das ist unser „Juristisches Tollhaus in der Bananenrepublik Deutschland“! Die Dame, die in Aachen zu der Zeit, wo sie Ltd. Oberstaatsanwältin war, die „Ohlensache“ so durchgehen ließ, dass sie zur Anklage kam, entlastet heute ihre damalige Mitarbeiterin

(Dauber), um selbst unbeschadet zu bleiben! Da kann man genau sehen, dass wir nicht mehr in einer Demokratie leben. Demokratische Kontrolle ist bei der JUSTIZ ausgeschlossen. Diejenigen, die Verantwortung trugen, entlasten sich heue davon, derweil sie in eine übergeordnete Kontrollfunktion aufgestiegen sind!

Den Abweisungsbescheid der Beschwerde posten wir nachstehend, damit Ihr dies auch alle nachvollziehen könnt:

´Generalstaatsanwältin in Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, Datum: 17.09.2014

Herrn Manfred Engelhardt

Freunder Landstr. 100

52078 Aachen

Ermittlungsverfahre gegen Staatsanwältin Dauber wegen Verfolgung Unschuldiger u. a. – 804 Js 586/14 Staatsanwaltschaft Aachen-

Ihre Beschwerde vom 11.08.2014 gegen die Einstellung des Verfahrens

Sehr geehrter Herr Engelhardt,

auf Ihre vorbezeichnete Beschwerde hat mir der Leitenden Oberstaatsanwalt in Aachen (Anmerkung des Zitierenden: Der Mann heißt Hammerschlag!) die Vorgänge zur Entscheidung vorgelegt. Ich habe den Sachverhalt geprüft (Anmerkung des Zitierenden: Wer das wirklich glaubt, der kann niemals selig werden!), jedoch keinen Anlass gesehen, die Wiederaufnahme der Ermittlungen oder die Anklageerhebung anzuordnen. Die Einstellung des Verfahrens ist aus den Ihnen mitgeteilten Gründen, denen ich mich anschließe (Anmerkung des Zitierenden: Wie kann und soll es in einem „Juristischen Tollhaus“ auch anders sein?), zu Recht erfolgt und nicht zu beanstanden. Ihre Beschwerde weise ich deshalb als unbegründet zurück. Soweit Sie sich gegen die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfahrens 801 Js 1426/13 StA Aachen wenden, habe ich den Leitenden Oberstaatsanwalt in Aachen um Prüfung gebeten. Es ist gewährleistet, dass ich beteiligt werde, soweit es meiner Entscheidung bedarf (Anmerkung des Zitierenden: Mit Sicherheit muss die Lady beteiligt werden, denn sonst könnte der „Schwindel“ ja auffliegen, den sie selbst als Ltd. Oberstaatsanwältin in Aachen mit gedeckt hat!).

Gegen diesen Bescheid können Sie gemäß § 172 StPO binnen eines Monates nach Zugang gerichtliche Entscheidung beantragen. Der Antrag ist bei dem Strafsenat des Oberlandesgerichts in Köln zu stellen und muss innerhalb der Frist bei Gericht eingehen. Er muss von einem Rechtsanwalt (Anmerkung des Zitierenden: Soweit käme es noch, dass wir uns von einem Advokaten vertreten lassen, der im Rahmen der sogenannten „Rechtspflege in der Bananenrepublik Deutschland“ gemeinsam mit der Justiz „Knete“ machen will!) unterzeichnet sein und die Tatsachen und Beweismittel

angeben, die die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. (Anmerkung des Zitierenden: Ein sinnloses Unterfangen in dem „Juristischen Tollhaus der Bananenrepublik Deutschland“!).

Für die Prozesskostenhilfe (Anmerkung des Zitierenden: Die PKH hat Franz-Josef Ohlen und sein Advokat Elmar D. aus AC, der Mann der nicht öffentlich genannt werden will, schon reichlich und sinnlos ausgeschöpft, da wollen wir erst gar nicht ran!) gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

Mit freundlichen Grüßen

im Auftrag

gez. Hake

(Oberstaatsanwältin)“

Wir sagen ganz deutlich zu diesem Bescheid: Damit könnt Ihr uns nicht hinter dem sogenannten „Ofen“ hervorlocken! Klagt an, verfolgt uns, versucht die „CAUSA OHLEN“ gegen Artikel 5 GG zu zerstören und greift weiter an! Wir sind auf ALLES gefasst und werden Euch Eure „Biedermeier-Fratzen“ von Euren „Visagen“ reißen! Bei uns rennt Ihr mit Eurem “juristischen Habitus“ auf den notwendigen Widerstand zum Erhalt bzw. zur Erstellung einer demokratischen Ordnung auch bei der sogenannten „Dritten Gewalt“ im Staate und der daran hängenden, sogenannten „Rechtspflege“!

Wir senden der Frau  Generalstaatsanwältin in Köln und dem derzeit Ltd. Oberstaatsanwalt in Aachen diesen Artikel vorab schon  einmal per E-Mail und anschließend postalisch zu, damit sie ihn aufmerksam zur Kenntnis nehmen können.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-´´

II. Widerspruchsbegründung

Auf die Einzelpunkte des hier widersprochenen Einstellungsbescheids des Oberstaatsanwaltes Dirksen wird nachstehend wie folgt dezidiert eingegangen:

Die Abtrennung des Verfahrens zeigt signifikant auf, dass die Staatsanwaltschaft wiederum die Kausalität zwischen der seinerzeitigen Straftat (Unterschlagung des kompletten Kassenbestandes des AK-Gewerkschafter durch Franz-Josef Ohlen und der sich daran anschließenden Bildung einer kriminellen Vereinigung) auszublenden versucht.

Vermutlich möchte sie dadurch einen Teil der sogenannte „Rechtspflege“ (Anwalt, Staatsanwalt, Richter) und damit die beteiligten Staatsanwälte und Amtsrichterinnen außen vor lassen.

Dieser Versuch muss scheitern, denn bereits am 02. August 2014 wurde dem Unterzeichner durch die Staatsanwaltschaft Aachen zum Verfahren Az.: 1 Js 871/14 ein Unterlagenpaket zugestellt, dem deutlich zu entnehmen war, dass der Advokat des Ohlen dem Amtsgericht Artikelseiten des Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreises zugefaxt hatte, die dann der Staatsanwaltschaft Aachen zugeführt worden sein müssen, weil diese offensichtlich ihre Strafermittlung genau auf diese Unterlagen stützte.

Hier einige Zitate aus dem Anschreiben des Unterzeichners über den Ltd. Oberstaatsanwalt Hammerschlag vom 02.08.2014 an den Staatsanwalt Gläsker:

„Sehr geehrter Herr Gläsker, sehr geehrte Damen und Herren,

besten Dank für die Überstellung der Unterlagen, die mir über den Tatvorwurf einer vorgeblichen Beihilfe zur Beleidigung keinen Aufschluss geben.

Wohl aber kann ich diesen Unterlagen deutlich entnehmen, dass die Strafanzeigen gegen Herrn Altpeter und gegen mich wieder einmal auf eine Anzeige des Ohlen-Advokaten E.D.D.M.D.N.G.W.W. zurückzuführen sind.

Insofern kann hier schon von einer ganz bewussten Kampagne gesprochen werden, an der die Staatsanwaltschaft Aachen bewusst beteiligt zu sein scheint? Eine andere Schlussfolgerung kann im Lichte der „CAUA OHLEN“ betrachtet daraus kaum gezogen werden…“

Soviel nur zu der ersten Feststellung des Staatsanwaltes Dirksen.

In Bezug auf die Einstellung der Strafanzeige gegen Staatsanwältin Dauber (Az.: 804 Js 586/14) kann nur noch einmal wiederholt werden, dass die Verwerfung der Beschwerde gegen die Einstellung durch die Generalstaatsanwältin Auchter-Mainz, der ehemaligen Dienstvorgesetzten der Staatsanwältin Dauber, erfolgte.

So etwas gibt es auch nur im Bereich der Justiz, nämlich, dass die Beschwerden nicht von unabhängigen Kontrollinstanzen bearbeitet werden. Hier scheint es in der Tat so zu sein, dass diejenigen, über die die Beschwerden geführt werden, die Taten der Beschwerten in Funktion der seinerzeitigen Dienstvorgesetzten noch mit gedeckt haben.

Der Volksmund sagt dazu: „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus!“

Eine Blamage der besonderen Art, die bereits auf der Homepage des Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreises (AK), nämlich in der „CAUSA OHLEN“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-ohlen/) fixiert und somit für die Öffentlichkeit dokumentiert ist.

Wenn Oberstaatsanwalt Dirksen dann zu der Feststellung gelangt, dass meine Vorwürfe gegen Staatsanwalt Gläsker, die ich gegen diesen wegen der Sachbehandlung im Verfahren 1 Js 871/14 (verbunden mit dem Verfahren 804 Js 43/15) erhoben habe, durch die Prüfung der Strafanzeige 804 Js 43/15 des Dirk Altpeter und die sich daran anschließende Negativbescheidung erledigt hätten, so ist dies in das Reich der Fabel zu verweisen.

Zunächst sei dem Oberstaatsanwalt Dirksen in sein juristisches Stammbuch geschrieben, dass er formaljuristisch beide, jeweils voneinander losgelöste Strafanzeigen auch individuell auf Straftatrelevanz zu überprüfen und jeweils mit einer eigenen Begründung versehen, separat zuzustellen hat. Dies besonders im vorliegenden Fall, da die jeweiligen Strafanzeigen individuell gestellt waren.

Das „juristische Paradestück“, das Oberstaatsanwalt Dirksen zum Schutze der Amtsgerichtsrichterinnen Kneis und Freidberg-Grub aus dem „Juristischen Hut“ gezogen hat, ist der Verweis auf den Artikel 97 des Grund-Gesetzes. Er beruft sich damit, wie bisher in Deutschland noch von allen mit Verfahren gegen Richterinnen und Richter beteiligten Staatsanwaltschaften, auf die sogenannte „verfassungsmäßig garantierte Unabhängigkeit der Richter/Innen“ in Deutschland.

Im Klartext bedeutet dies, dass Straftaten, die Richterinne und Richter in Deutschland gegen dessen Bürger/Innen bewusst begehen, nicht geahndet werden können. Das erinnert nicht nur an Deutschlands finsterste Zeiten, wo „Blutrichter“ frei und nach Gutdünken schalten und walten konnten, wie sie es für richtig hielten und wie es dem System gefiel.

Eine fehlerhafte Rechtsanwendung wurde bereits durch die Ermittlungsrichterin Kneis praktiziert, die sich über die bindenden Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes mit den Az.: 1 BvR 313/85 und 1 BvR 1318/07 hinwegsetzte und Termin zur mündlichen Verhandlung setzte, den sie dann aufhob (dokumentiert auf: http://ak-gewerkschafter.com/2014/04/05/666/) und das Verfahren durch Amtsgerichtsrichterin Freidberg-Grub weitergeführt und Termin zur öffentlichen Verhandlung gesetzt wurde.

Richterin Freidberg-Grub verstieß, trotz der rechtlichen Bedenken, die der Unterzeichner erhob, wieder gegen die präjudiziellen Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes, verletzte damit bewusst den Artikel 5 Absatz 1 Grund-Gesetz, was für sich betrachtet schon mehr als eine Rechtsbeugung darstellt.

Dem Ganzen setzte sie aber noch eine „Juristische Krone“ auf. Trotz mehrfachen Vortrages des Unterzeichners während der mündlichen Verhandlung und den schriftlichen Mitteilungen im Vorfeld der mündlichen Verhandlung verfälschte sie den persönlichen und beruflichen Werdegang des Unterzeichners in der abgesetzten Fassung ihres seinerzeitigen, sogenannten Urteils“. Mehr dazu kann nach dem Klick auf den hier stehenden Link auf der Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis- (AK-) Homepage „CAUSA OHLEN“ aufgerufen werden:

http://ak-gewerkschafter.com/2014/07/06/richterin-freidberg-grub-stellt-den-beruflichen-werdegang-des-manni-engelhardt-in-ihrem-urteil-auf-den-kopf-die-causa-ohlen-nimmt-immer-dollere-ausmasse-an/ !

Das nennt der Oberstaatsanwalt „Würdigung der Sach-, und Rechts- und Beweislage und ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum“ für die von der Strafanzeige betroffenen Richterinnen Kneis und Freidberg-Grub.

Ermessensspielräume, die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes mit präjudiziellem, für alle Deutschen Gerichte bindenden Charakter ignorieren dürfen, sind also nach Auffassung des Oberstaatsanwaltes Dirksen strafrechtlich nicht zu beanstanden.

Die „Bananenrepublik Deutschland“ lässt freundlichst grüßen.

Der Oberstaatsanwalt hat sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, den Freispruch des Landgerichtes Aachen vom 19.03.2015 in seinen substantiellen Kernen mit dem Urteil der Richterin Freidberg-Grub zu vergleichen. Die Urteile selbst können durch das Anklicken der nachstehenden Links aufgerufen werden.

Urteil Landgericht vom 19.03.15.

http://ak-gewerkschafter.com/wp-content/uploads/2015/04/Urteil.pdf

Urteil des Amtsgerichts vom 02.06.2014 und Berufungsklage-Schriftsatz des Unterzeichners inklusive Artikel zum Thema auf der „CAUSA OHLEN“:

http://ak-gewerkschafter.com/2014/07/12/amtsgerichtsrichterin-freidberg-grubs-angefochtenes-urteil-und-unser-berufungsschriftsatz-sind-online/ !

Und letztlich spielt sich der Oberstaatsanwalt Dirksen noch als Verfassungsrichter auf, in dem er in seinem Einstellungsbescheid den Staatsanwalt Gläsker im Verfahren 1 Js 871/14 als denjenigen, der einen Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahmung zweier Notebooks veranlasste, als rechtmäßig handelnder Staatsanwalt darstellt, da der Durchsuchungsbeschluss ja von einem Amtsrichter und dem Landgericht gedeckt worden sei.

Hierbei verkennt dieser Oberstaatsanwalt Dirksen die rechtliche Situation, die sich wie folgt darstellt:

Gegen diese Verstöße gegen das Grund-Gesetz auf Verletzung diverser Grundrechte, unter anderen die Unverletzlichkeit der Wohnung, der Meinungsfreiheit, der Menschen würde etc. wurde mit Schriftsatz vom 01. Dezember 2014 Verfassungsbeschwerde eingelegt.

Diesbezüglich kann der entsprechende Artikel auf der Homepage des Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreises durch das Anklicken des nachstehenden Links aufgerufen werden: http://ak-gewerkschafter.com/2014/12/01/causa-ohlen-gegen-den-an-polizeistaatswillkuer-erinnernden-beschluss-des-amtsrichters-esselborn-wurde-verfassungsbeschwerde-eingeleitet/!

Das Bundesverfassungsgericht hat dieser Verfassungsbeschwerde mit Schreiben vom 08.12.2014 das Aktenzeichen 2 BvR 2876/14 zugewiesen.

Der Ausgang dieses Verfahrens bleibt abzuwarten. Wie immer auch diese Verfassungsbeschwerde ausgehen wird, der Oberstaatsanwalt Dirksen hätte hier nicht bei seinem Einstellungsbescheid diese

Tatsache, die der Staatsanwaltschaft Aachen bekannt ist, ausblenden dürfen. Durch Ignorierung nimmt er hier eine Entscheidung des Verfassungsgerichtes vorweg und spielt quasi „oberster Rechtsprecher“.

Summa summarum ist der Einstellungsbescheid ein „Juristischer Witz“ und eine Kafkaeske, die durch Posting auf der Homepage http://ak-gewerkschafter.com wieder der Öffentlichkeit, nämlich den Bürgerinnen und Bürgern präsentiert wird, die danach selbst und objektiv beurteilen können, was in dieser „Bananenrepublik Deutschland“ und deren sogenannten Dritten Gewalt“ tatsächlich abgeht.

An eine positive demokratische Änderung glaubt der Unterzeichner in keiner Weise.

Er schöpft die Möglichkeit der Beschwerde, ganz offen gesprochen, aus, um dokumentieren zu können, wie sich die Justiz vor den Konsequenzen ihres Tuns und Handelns schützt.

Mit bestem Gruß

gez. Manfred Engelhardt (Seitenzahl: 8 Seiten)

Hier kommt zur Abrundung des Ganzen der Einstellungsbescheid vom 16.09.2015 des Oberstaatsanwaltes Dirksen:

„Staatsanwaltschaft Aachen – Postfach 101718 – 52017 Aachen

  1. September 2015

Herrn Manfred Engelhardt Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen

Ihre Strafanzeige gegen Franz Josef Ohlen und Rechtsanwalt (Änderung durch den Unterzeichner: E:D:D:M:D:N:G:W:W. 🙂 ) sowie gegen die Staatsanwälte Dauber und Gläsker sowie gegen die Richterinnen am Amtsgericht Kneis und Freidberg-Grub vom 04.08.2014 wegen des Vorwurfs der falschen Verdächtigung und Rechtsbeugung u.a.

Sehr geehrter Herr Engelhardt,

soweit Sie in Ihrem Anzeigevorbringen Vowrwürfe gegen Franz Josef Ohlen und Rechtsanwalt E.D.D.M.D.N.G.W.W. erhoben haben, habe ich das Verfahren abgetrennt und einem gesonderten Vorgang zugeführt. Dort werden Sie zur gegebenen Zeit weiteren Bescheid erhalten.

Soweit Sie Beschuldigungen gegen Staatsanwältin Dauber ausgesprochen haben – insbesondere betreffend die Sachbehandlung in dem gegen Sie gerichteten Verfahren 801 Js 1344/13 – weise ich darauf hin, dass diese Vorwürfe bereits Gegenstand des hiesigen Verfahrens 804 Js 586/14 waren, das bereits mit Verfügung vom 25.07.2014 mangels Tatverdachtes eingestellt worden ist. Ihre hiergegen eingelegte Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Köln blieb gleichfalls ohne Erfolg.

Gleiches gilt im Ergebnis für Ihre Vorwürfe gegen Staatsanwalt Gläsker, die Sie gegen ihn wegen Sachbehandlung im Verfahren 1 Js 871/14 (verbunden mit 1 Js 807/14) erhoben haben. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist bereits im Verfahren 804 Js 43/16 auf eine Strafanzeige des Dirk Altpeter geprüft und negativ beschieden worden.

Soweit schließlich Ihre Vorwürfe gegen die Richterinnen am Amtsgericht Kneis und Freidberg-Grub verbleiben, verweise ich auf folgendes:

Wegen der durch Artikel 97 des Grundgesetzes verfassungsmäßig garantierten richterlichen Unabhängigkeit ist die Überprüfung richterlicher Entscheidungen auf Rechtsfehler dem dafür zuständigen Gericht im Rahmen der vorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorbehalten.

Auf dem Wege über Strafverfahren können richterliche Entscheidungen daher grundsätzlich nicht einer Richtigkeitsprüfung unterzogen werden.

Ein Richter kann bei der Leitung und Entscheidung einer Rechtssache strafrechtlich nur dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn er oder sie eine Rechtsbeugung begangen hat.

Fehlerhafte Rechtsanwendung ist objektiv aber nur dann Rechtsbeugung, wenn sich ein Elementarverstoß gegen die Rechtspflege feststellen lässt und der Richter bzw. die Richterin sich bewusst und in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt in dem Sinne, dass seine oder ihre Entscheidung objektiv als willkürlich anzusehen ist.

Für eine solche Fallgestaltung bietet der von Ihnen unterbreitete Sachverhalt keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte.Dass die Richterin am Amtsgericht Kneis im Verfahren 801 Js 1344/13 gegen Sie einen Strafbefehl erlassen bzw. durch die Richterin am Amtsgericht Freidberg-Grub im Rahmen der anschließenden Hauptverhandlung eine Verurteilung erfolgt ist, ist strafrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr steht den erkennenden Richterinnen bei der Würdigung der Sach-, Rechts- und Beweislage ein weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu, der vorliegend nicht in strafwürdiger Strafe überschritten worden ist. Auch wenn das erlassene Urteil in der Berufungsverhandlung aufgehoben und Sie freigesprochen worden sind, bedeutet dies nicht, dass die von Ihnen beanstandeten vorhergehenden richterlichen Entscheidungen als „falsch“, geschweige denn als objektiv willkürlich einzustufen sind. Vielmehr sind diese von dem bestehenden Beurteilungsspielraum gedeckt, der auch unterschiedliche Einschätzungen zulässt.

Gleiches gilt für die sachleitenden Verfügungen des Staatsanwalts Gläsker im Verfahren 1 Js 871/14, da auch er in diesem Rahmen einem weiten Ermessens und Beurteilungsspielraum unterliegt und nur schwerwiegende und elementare Rechtsverstöße strafrechtlich relevant sind. Dabei ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass Ihre seinerzeit gegen den Durchsuchungsbeschluss eingelegte Beschwerde vom Landgericht Aachen mit Beschluss vom 21.01.2015 verworfen worden ist.

Auf anliegende Rechtsmittelbelehrung nehme ich Bezug, soweit Ihr Anzeigevorbringen nicht bereits Gegenstand anderweitigen Verfahren war.

Hochachtungsvoll

gez. Dirksen –Oberstaatsanwalt-„

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