„CAUSA MOMBER“: Jetzt geht es gegen den 13. Senat des LSG-NRW und somit um das Prinzip!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auch in der „CAUSA MOMBER“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber) können wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) wieder Aktuelles vermelden!

Jüngst noch hatte Kollege Dirk um Ergänzung des Protokolls über die „Mammut-Verhandlung“ am 05. Juli 2014 gebeten und parallel die zweite Bundesverfassungsbeschwerde gegen die „Behandlungsmethode des 13. Senates des Landessozialgerichtes NRW (LSG-NRW) eingelegt, wie wir bereits in der „CAUSA MOMBER“ (http://ak-gewerkschafter.com/2014/08/22/causa-momber-dirk-momber-fordert-der-wahrheit-die-ehre-zu-geben/) berichteten.

Kaum war dies geschehen, meldete sich der 13. Senat des LSG-NRW mit folgendem Beschluss zurück: „…LSG – NRW Az.: L 13 SB 135/10 Beschluss in dem Rechtsstreit Dirk Momber, Stestertstraße 81, B-4731 Eynatten Kläger und Berufungskläger Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte……….. gegen StädteRegion Aachen Amt 57 – SGB IX, vertreten durch den Städteregionsrat, Zollernstraße 10, 52070 Aachen, Gz.: 40S0045367 Beklagte und Berufungsbeklagte hat der 13. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in Essen am 22.08.2014 durch den Vorsitzenden Richter  am Landessozialgericht Scholz beschlossen: Der Antrag des Klägers, die Niederschrift über die Senatssitzung vom 05.07.2013 zu berichtigen, wird abgelehnt.

Gründe:

Unrichtigkeiten des Protokolls können nach §§ 122 SGG, 164 Abs. 1 ZPO jederzeit berichtigt werden. Keine Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind Schreibfehler oder grammatikalische Fehler oder Übertragungsfehler, die das Verständnis des Protokollinhalts nicht beeinträchtigen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Auflage, § 164 Rn 5; Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Auflage, § 122 Rn 9). Danach bedarf es keiner Berichtigung der Bezeichnungen der Zeugin Momber als erschienener  Zeuge ´Herr´  Momber. Aus der Protokollierung der Vernehmung der Zeugen ergibt sich nämlich ohne weiteres, dass insoweit ein bloßer Schreib- bzw. Übertragungsfehler vorliegt.

Welchen Inhalt das Protokoll haben muss, bestimmt § 160 ZPO. Hierzu zählt nicht der Inhalt und Umfang der tatsächlichen Erörterung des Sach- und Streitstandes mit den Beteiligten (Kolmez in Jansen, SGG, 4. Auflage,§ 122 Rn 5 mwN). Der Kläger hat daher keinen Anspruch darauf, dass die im Verhandlungstermin dargelegte Rechtsmeinungen des Senates protokolliert werden.

Soweit der Kläger behauptet, ihm sei in der Verhandlung zugesagt worden, er könne ein Krankenhaus benennen, in dem er stationär zu untersuchen sei, ist dies unzutreffend. Sein Berichtigungsantrag ist daher abzulehnen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§  177 SGG).

Gez. Scholz“

Dieser Beschluss hat dazu geführt, dass Dirk Momber, Hubertine Momber und Manfred Engelhardt Strafanzeige gegen den 13. Senat des LSG-NRW bzw. gegen dessen Vorsitzenden Richter bei der Staatsanwaltschaft zu Essen gestellt haben. Die Zusage in der „Mammut-Verhandlung“ am 05. Juli war in keiner Weise zu überhören. Die „richterliche Freiheit“ nach dem Motto „Über uns ist nur der blaue Himmel“ kann und darf nicht dazu führen, dass Richter nach der „Adenauerischen Manier“, die da lautet „WAS INTERESSIERT MICH MEIN GESCHWÄTZ VON GESTERN“, ungestraft „Schalten“ und „Walten“ können, wie es gerade beliebt.

Dirk Momber wird durch diese Verfahrensweise ständig kränker und kränker, was heißt, dass sein Gesundheitszustand sich ob derartiger Sachen zunehmend verschlechtert.

Deswegen schlagen Dirk, Hubertine und der Unterzeichner dem Vorgang angemessen zurück, auch wenn uns bewusst ist, dass „eine  Krähe in der Regel der anderen kein Auge aushackt“! In der „CAUSA MOMBER“ geht es nicht nur am das „GANZE“, sondern auch um das „PRINZIP“!

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

NB.: Und nachstehend in Ergänzung der jüngste Schriftsatz des Rechtsanwaltes des Kollegen Momber:

„Landessozialgericht

Nordrhein-Westfalen

Postfach 102443

45024 Essen

vorab einfach per Fax: 0201-7992-385

Datum:.30.09.2014     X310/10H

Az.: L 13 SB 135/10

Sehr geehrte Damen und Herren,

in dem Rechtsstreit

des Herrn Dirk Momber gegen StädteRegion Aachen

wird zu dem Beschluss des Gerichts noch wie folgt Stellung genommen:

Grundsätzlich kann jede sachliche oder förmliche Unrichtigkeit des Protokolls (z.B. eine Unvollständigkeit oder die fehlende Feststellung eines Hinweises)  jederzeit von Amts wegen oder auf Antrag berichtigt werden Unrichtig ist ein Protokoll, wenn sein Inhalt nicht dem entspricht, was tatsächlich in der mündlichen Verhandlung vorgegangen ist. (Zöller-Stöber, 30. Aufl., § 164 /Rz.2).

Möglich ist eine Berichtigung nur durch die nach Abs. 3 Zuständigen. Sonst besteht kein Ermessen; feststehende Unrichtigkeiten sind zu beheben. Die Unrichtigkeit muss nicht offenbar sein, und braucht nicht entscheidungserheblich sein( Zöller-Stöber   § 164 /Rz.2)

Da das Gericht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass es die vom Kläger eingereichten aktuellen ärztlichen Atteste erheblich halte und dem Kläger insofern das Stellen eines Änderungsantrags anheimgestellt hatte, war dieser Hinweis in das Protokoll aufzunehmen.

Soweit das Gericht ausführt,  es sei unzutreffend, dass dem Kläger eingeräumt worden sei, ein Krankenhaus zu benennen, in dem er stationär untersucht werden könne, wird dieser Vorgang offensichtlich grundsätzlich  für änderungserheblich angesehen.

Insofern kann sich der Kläger des Eindrucks nicht erwehren, dass ihm  durch die Feststellung des Gerichts, seine diesbezügliche Behauptung sei unzutreffend, vorgeworfen werden soll, er sage die Unwahrheit. Dies ist für ihn nicht akzeptabel.

Es wird daher weiterhin angeregt, die beantragte Berichtigung vorzunehmen.

Mit freundlichen Grüßen

(H……)
Rechtsanwalt

eine Abschrift per Post“

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