BvG-Entscheidungen: Durchsuchungen bei Medien waren nicht mit Art. 5 GG. vereinbar! Sie passen sehr gut in die CAUSA OHLEN!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) beobachten wir die juristische Szene in der BRD, besser gesagt das „Juristische Tollhaus in der Bananenrepublik Deutschland“ (http://ak-gewerkschafter.com/?s=juristisches+tollhaus+in+der+bananenrepublik+deutschland) bekanntermaßen sehr aufmerksam.

Wie Ihr Euch ja sicherlich bestens erinnert, haben wir in der „CAUSA OHLEN“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-ohlen/) eine lückenlose Dokumentation über das Verhalten der Justiz gegenüber unserem AK und dessen Wirken gegen juristisches Unrecht im Generellen und dem kafkaesken Verhalten der Aachener Justiz uns gegenüber im Speziellen angelegt.

In Bezug auf die Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme von NOTE BOOKS des unterzeichnenden AK-Koordinators verweisen wir auf die entsprechende Berichterstattung. Drei Artikel dazu könnt Ihr durch das Anklicken der nachstehenden Links direkt aus der „CAUSA OHLEN“ heraus aufrufen:

http://ak-gewerkschafter.com/2015/01/01/causa-ohlen-und-puenktlich-gab-es-am-31-12-2014-den-silvester-knaller-aus-dem-juristischen-tollhaus/

http://ak-gewerkschafter.com/2014/12/14/causa-ohlen-die-justiz-schiesst-auf-imaginaere-spatzen-mit-kanonen/

http://ak-gewerkschafter.com/2014/12/06/causa-ohlen-richter-esselborns-amtsgerichtbeschluss-ist-technisch-und-rechtlich-nicht-zu-halten/ !

Es bleibt anzumerken, dass gegen dieses grundgesetzfeindliche Handeln der Aachener Justiz das Bundesverfassungsgericht angerufen worden ist, dass dieser Angelegenheit das Aktenzeichen 2 BvR 2876/14 zugewiesen hat. Das Verfahren ist noch schwebend. Wir kommen unverzüglich darauf zurück, sobald das Bundesverfassungsgericht in der Sache etwas veranlasst.

Vorab können wir aber heute auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes in parallel gelagerten Fällten verweisen.

Es handelt sich hierbei um die Entscheidungen vom 13. Juli 2015, die am 28. August 2015 mit den Aktenzeichen:

1 BvR 1089/13

1 BvR 1090/13

1 BvR 2480/13

per Pressemitteilung des BvG Nr. 61/2015 veröffentlicht wurden.

Der Pressemitteilung ist der Leitsatz zu entnehmen, der wie folgt lautet:

„Die Durchsuchung in Redaktionsräumen oder Wohnungen von Journalisten darf nicht dem Zweck dienen, den Verdacht von Straftaten durch Informanten aufzuklären. Erforderlich sind vielmehr zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat der konkret betroffenen Presseangehörigen, die den Beschlagnahmungsschutz nach § 97 Abs. 5 Satz 1 Strafprozessordnung entfallen lässt.“

Die komplette Pressemitteilung könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/bvg15-061.html !

Des Weiteren haben wir Euch den nachstehenden Link mit gepostet, der Euch direkt zu den abgesetzten Beschlüssen des BvG und deren ausführliche Begründung führt:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2015/07/rk20150713_1bvr108913.html !

In der Quintessenz darf festgehalten werden, dass der Eingriff durch die Anordnung der Durchsuchung der Redaktionsräume und die Beschlagnahme der dort gefundenen Gegenstände verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt ist.

Auf unseren Fall übertragen dürfen wir in Hinblick auf diese, den Artikel 5 Abs. 1 GG wahrenden Entscheidungen gespannt sein, wie das Verfassungsgericht hier reagieren wird. Auszuschließen ist ja dabei überhaupt nichts.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-.

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