Brandaktuelle Entwicklungen in der Causa Momber
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es gibt wieder Brandaktuelles zur CAUSA MOMBER (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber/), das wir Euch nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet haben.
Die dienstlichen Äußerungen der im Auftrag des Dirk Momber durch dessen Rechtsanwalt für befangen erklärten Richter des 13. Senates des Landessozialgerichtes (LSG) liegen vor. Sie sind mit nachstehendem Schriftsatz mit Datum vom heutigen Tage (09.11.2012) an das LSG wie folgt angegriffen worden:
„Anschrift und Datum
(Aktenzeichen des Rechtsanwaltes) X310/10H
Aktenzeichen des LSG: L 13 SB 135/10
In dem Rechtsstreit
Dirk Momber
Gegen
StädteRegion
wird zu den dienstlichen Äußerungen für den Kläger folgende Stellungnahme abgegeben:
Die Mitglieder 13. Senates des LSG haben sich in ihrem Beschluss vom 26.09.2012 eben nicht mit den Eidesstattlichen Versicherungen der Mutter des Klägers und der des Sozialbetreuers auseinandergesetzt; denn dann hätten sie auch tatsächliche Widersprüchlichkeiten zwischen der Eidesstattlichen Versicherung der Mutter des Klägers und des Sozialbetreuers herausgearbeitet. Denn die Aussage der Mutter, der Gutachter habe gesagt:
„…Ich habe im Vorfeld schon einmal mit dem zuständigen Richter telefoniert. Der hat mir im Telefonat klar zu verstehen gegeben, dass mit dem zuständigen Gericht nicht mehr als 50 GdB zu machen seien. Das ist für mich eine Vorgabe, die zu beachten ist, da kann ich nicht drüber hinaus…“ .
steht in keiner Weise widersprüchlich zur Aussage in der Eidesstattlichen Versicherung des Sozialbetreuers, die da lautet:
„… 3. Ich erinnere mich genau daran, dass der Gutachter im Gespräch davon sprach, dass er mit dem zuständigen Richter des Landessozialgerichtes gesprochen habe. Dieser habe ihm im Telefonat einen GdB-Grad von 50 vorgegeben. Ferner verwies der Gutachter darauf, dass, wenn er 70 GdB attestieren würde, dies als Verhandlungsmasse anzusehen wäre. Gegebenenfalls würde man sich dann bei 50 GdB und dem Behalten des Merkzeichens treffen… .“.
Diese Gegenüberstellung der entscheidenden Passagen in beiden Eidesstattlichen Versicherungen beweist, dass es in diesen entscheidenden Passagen überhaupt kein Diametral zu erkennen ist, und somit keine Widersprüchlichkeit attestiert werden durfte, hätten sich die Mitglieder des 13. Senates das LSG in tatsächlicher Hinsicht mit den Eidesstattlichen Versicherungen befasst. Da nicht der Beweis der Befangenheit nötig ist, sondern lediglich die Besorgnis, also ein berechtigtes Misstrauen, ausreichend ist, hätte dem Antrag aufgrund der Versicherungen an Eides statt stattgegeben werden müssen.
Die dienstliche Erklärung eines Richters, der darin dann auch u. a. noch folgendes mitteilt, „…Ein Gespräch zur Klärung telefonischer Details könne er angesichts der im Dezernat zu bewältigenden Vielzahl von Verfahren mit Sachverständigen nicht ausschließen, wohl aber, dass er dem Sachverständigen telefonisch verbindlich vorgegeben habe, den GdB unabhängig vom Ergebnis der Untersuchung nur bis zu einer bestimmten Höhe vorzuschlagen…“, weist deutlich auf, dass es durchaus der Fall zu sein scheint, dass zuständige Berichterstatterinnen und Berichterstatter mit Gutachterinnen und Gutachter bei laufenden Verfahren zumindest telefonisch in Kontakt treten. Inwieweit dann eine derartige „dienstliche Erklärung“ mehr Gewicht haben soll, als zwei Eidesstattliche Versicherungen, muss in tatsächlicher Hinsicht hinterfragt werden.
Insoweit kann auch hier aus Sicht des Klägers nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einem sogenannten Deal, resultierend aus Absprachen zwischen Richter und Gutachter für die streitig verhandelnden Parteien vor dem Landessozialgericht kommen sollte.
Auch wenn der Gutachter in seiner Stellungnahme behauptet, dass es keinerlei Telefonate zwischen ihm und dem berichterstattenden Richter gegeben habe, ist dieser Verdacht nicht auszuschließen; denn in seinem Gutachten hatte er die Anwesenheit des Sozialbetreuers komplett ausgeblendet, wie der Eidesstattlichen Versicherung des Sozialbetreuers vom 17. Mai 2012 unzweideutig zu entnehmen ist. Die Ausblendung erfolgte aus diesseitiger Sicht eben wegen der „Vollmundigkeit“, mit der der Gutachter dem Kläger und dessen Mutter sowie dem Sozialbetreuer bei der Untersuchung am 04. Mai 2012 das Telefonat und dessen Inhalt mit dem berichterstattenden Richter darstellte. Den anwesenden Personen ist im Nachgang klar geworden, dass es sich bei dem Gutachter um jemand handeln muss, der die Wichtigkeit seiner Person mit seinen Äußerungen zu unterstreichen suchte, der sich aber jetzt, in Anbetracht der Abgabe zweier Eidesstattlichen Versicherungen, an sein Aussagen nicht mehr erinnern möchte.
Auf die erneuten dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Scholz muss wie folgt eingegangen werden:
In dieser dienstlichen Äußerung vom 17.10.2012 heißt es:
„Dienstliche Äußerung zum Befangenheitsgesuch des Klägers:
Die Begründung des Befangenheitsgesuches übergeht die Darlegungen im Beschluss des Senates vom 26.09.2012
bezüglich der Glaubwürdigkeit der Angaben der Mutter des Klägers und widerlegt diejenigen bezüglich der Behaup-
tungen des Betreuers Engelhardt in keiner Weise, sondern bezeichnet sie nur als nicht nachvollziehbar.“
Eine derartige Begründung, die aus diesseitiger Sicht lediglich als Wortspielerei betrachtet werden kann, folgt man den Ausführungen dieses Schriftsatzes, müssen in das Reich der Fabel verwiesen werden. Die im Beschluss getroffene Wortwahl, die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen seien unwahr widerlegt; zur Überzeugung des erkennenden Senats stehe fest, dass der Kläger die Behauptungen frei erfunden habe, lässt an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig.
Es wäre wünschenswert gewesen, wenn Herr Richter Scholz gerade als Vorsitzender des Senates sich um Sachaufklärung durch Anhörung der Zeugen bemüht hätte. Dies wurde leider vermieden und der für den Senat einfachere Weg der „Kaffeesatzleserei“ gewählt. Damit hat man nicht nur die Mutter des Klägers sondern und gerade auch den Sozialbetreuer Lügen gestraft, der Ratsherr der Stadt Aachen, ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht Aachen, Schöffe beim Landgericht Aachen, dienstältester Personalratsvorsitzender Deutschlands war und heutiges Ehrenmitglied der ARGE/NW in der Gewerkschaft Ver.di ist. Das Verhalten des Senates unterstellt den beiden Zeugen, die der Kläger in das juristische Feld der Auseinandersetzung führt, die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt, quasi die Abgabe eines Meineides, ohne dass hier eine Einvernahme erfolgte.
Dem Befangenheitsantrag ist mithin statt zu geben.
Rechtsanwalt
Eine beglaubigte Abschrift anbei“
Es ist davon auszugehen, dass das Prinzip: „Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus“ trotz der substantiierten Argumentation des Klägers dazu führen wird, dass das Landessozialgericht den Befangenheitsantrag des Dirk Momber in der kürzesten Zeit ohne viel Federlesen abschmieren wird! Wollen wir wetten?
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-
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