Bericht über den Termin zur öffentlichen Sozialgerichtsverhandlung gegen den StädteRegionsrat AC.:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am Dienstag, den 01. Oktober 2013, fand bekanntermaßen, das Sozialgerichtsverfahren der „K.W. (vertreten durch M. Engelhardt) ./. StädteRegionsrat AC. (Herrn Etschenberg) statt. Zu diesem Thema haben wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) eine Fülle von Artikeln auf unsere Homepage gepostet, die Ihr allesamt durch das Anklicken des nachstehenden Links aufrufen könnt: http://ak-gewerkschafter.com/?s=etschenberg . Hier folgt nun, wie bereits angekündigt, nachstehend der schriftliche Bericht über das öffentliche Verfahren. Sobald das Urteil nebst Begründung dazu schriftlich abgesetzt und zugestellt ist, wird es unverzüglich auf unserer Homepage veröffentlicht.

B E R I C H T :

Der öffentliche Termin vor dem Sozialgericht Aachen in Sachen „K. W. (meine hochdemenzkranke Mutter) vertreten durch Manfred Engelhardt ./. Städteregion Aachen“ unter dem Az.: S 20 SO 98/13 fand am 01.10.2013 pünktlich ab 09.30 Uhr statt. Etliche interessierte Zuschauer waren anwesend.

Der Vorsitzende der 20. Kammer des Sozialgerichtes Aachen, Herr Richter Irmen, erklärte mein Klage-Begehren, das ich im Interesse meiner Mutter vor Gericht getragen habe. Er belichtete dies unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG und des OVG-Münster, nach der nur dann ein Bestattungskostenfreibetrag in Höhe von 5.500, —  Euro als Schonbetrag für die Bestattung nur dann dem Zugriff entzogen ist, wenn ein sogenannter „Bestattungsvorsorgevertrag“ im Vorfeld abgeschlossen worden ist. Da die StädteRegion Aachen meiner Mutter wegen mangelnden „Bestattungsvorsorgevertrages“  lediglich ein Schonvermögen von 2.600, — Euro belassen hatte, forderte ich die Differenzsumme ein, unter anderem mit der Argumentation, dass eine menschenwürdige Bestattung für 2.600, — Euro in der heutigen Zeit in Deutschland einfach nicht möglich ist.

Denn mittlerweile steht unstreitig  fest, dass eine menschenwürdige Bestattung zwischen 5.000, — und 7.000,– Euro kostet. Diese Feststellung wurde dann meinerseits mit der Frage nach der durch das Grundgesetz garantierten Würde des Menschen kombiniert. Nach Artikel 1, Abs. 1 GG hat der Mensch auch einen Anspruch auf eine „menschenwürdige Bestattung“; denn die Menschenwürde hört mit dem Tod nicht auf.

Die Entscheidungen, auf die sich die Beklagte als auch das Sozialgericht mit dem Hinweis im Vorfeld der mündlichen Verhandlung berufen hatten, die Klage zurückzunehmen (BSG-Urteil vom 18.03.2008 – B 8/9b SO 906 R; LSG NRW, Urteil vom 19.03.2009 – L 9 SO 5/07) stellen für mich Rechtssprechungen gegen die Gleichbehandlungsprinzipien  in Sachen grundrechtlich verbriefter Würde des Menschen dar. Dies wurde noch einmal bei der mündlichen Verhandlung von mir substantiiert dargelegt. Alle diejenigen, die nicht im Vollbesitze ihrer geistigen Kräfte –wie bei meiner demenzerkrankten 90-jährigen Mutter- oder aus finanziellen Gründen in der Lage waren oder sind, einen „Bestattungsvorsorgevertrag“ rechtzeitig abzuschließen, verbleiben letztendlich bei einer Restsumme von 2.600, — Euro. Mehr dazu ist nach dem Klick auf den hier stehenden Link zu entnehmen: http://ak-gewerkschafter.com/2013/08/12/weiter-geht-das-sozialgerichtsverfahren-gegen-den-stdteregionsrat/ . Insoweit strebe ich hier eine Bundesverfassungsbeschwerde an. Dafür muss ich aber zunächst den Instanzenweg einhalten. Dies habe ich in der mündlichen Verhandlung nochmals vorgetragen. Am Ende der Sitzung beantragte dann der Vertreter der Beklagten, die Klage abzuweisen. Das Sozialgericht wies dann auch die Klage ab. Eine umfangreiche mündliche Begründung erfolgte, die, wenn sie ihren Niederschlag in dem noch zu erwarten stehenden, schriftlich abgesetzten Urteil finden wird, von mir in die Beschwerde zum Landessozialgericht von NRW getragen werden wird. Mit einem für meine Mutter positiven Urteil war auch hier nicht zu rechnen, da im Augenblick die Bundessozialgerichtsrechtsprechung eindeutig dagegen steht. Der damalige Kläger war ja auch lediglich bestrebt, die 5.500, — Euro, die in einem Bestattungsvorsorgevertrag festgelegt waren, gerichtlich sichern zu lassen. Mir geht es allerdings darum, höchstrichterlich, nämlich durch das Bundesverfassungsgericht prüfen zu lassen, ob hier tatsächlich ein Verstoß gegen die Gleichbehandlung und gegen die Würde des Menschen zu erkennen ist. Insoweit wäre mir mit einem erstinstanzliches Obsiegen oder einem Vergleich der Instanzenweg und somit der Weg zum Bundesverfassungsgericht versperrt worden. Der weitere Fortgang bleibt abzuwarten. Das schriftlich abgesetzte Urteil nebst Begründungsteil wird, sobald es zugestellt worden ist, gepostet bzw. veröffentlicht werden.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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Eine Antwort zu Bericht über den Termin zur öffentlichen Sozialgerichtsverhandlung gegen den StädteRegionsrat AC.:

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