Über Pflegemängel darf bei einem herausragenden Interesse öffentlich informiert werden

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Ihr ja schon sicherlich den Medien entnommen habt, hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) eine Kette von seiner Entscheidung diametral stehenden Arbeitsgerichtsurteilen (BAG, LAG und ArbG) gekippt und festgestellt, dass über Pflegemängel öffentlich informiert werden darf, ohne dass das für die informierende Arbeitnehmerin arbeitsrechtliche Konsequenzen haben darf. Diese Entscheidung, die allerdings durch die Bundesregierung innerhalb einer Frist von drei Monaten noch vor die Großen Kammer des EHGH getragen werden kann, begrüßen wir als AK sehr. Das „PRO PFLEGE – SELBSTHILFEWERK UNANBHÄNGIGE UND GEMEINNÜTZIGE INITIATIVE“ hat zu diesem Themenkomplex die nachstehenden Informationen veröffentlicht, die wir sehr gerne auf unsere Homepage zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Weiterverbreitung gepostet haben. Die Bundesregierung wäre gut beraten, wenn sie den Schritt zur Großen Kammer des EUGH nicht tut; denn das Urteil ist ein Urteil für die Menschlichkeit!

Mit kollegialen Grüßen
für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Unabhängige und gemeinnützige Initiative
Vorstand: Werner Schell – Harffer Straße 59, 41469 Neuss
Telefon 02131 – 150779 – E-Mail: ProPflege@wernerschell.de
http://www.pro-pflege-selbsthilfenetzwerk.de
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk führt regelmäßig Pflegetreffs mit bundesweiter Ausrichtung durch.
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk ist Kooperationspartner der „Aktion Saubere Hände“

Pressemitteilung vom 21.07.2011

Über Pflegemängel darf bei einem herausragenden Interesse öffentlich informiert werden
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Whistleblowerschutz gestärkt

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte Sie am 16.05.2011 über eine wichtige Buchveröffentlichung von mir unterrichtet und hatte gedacht, dass Sie entsprechend den üblichen Gepflogenheiten eine Vorstellung – vielleicht mit einem ergänzenden Bericht zum Thema – vornehmen würden. Ich habe meine Mitteilung vom 16.05.2011 noch einmal angefügt.
Nun hat heute, 21.07.2011 genau zu diesem Thema der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil (im Fall Brigitte Heinisch) verkündet und damit richtungsweisende Hinweise gegeben. Allerdings bezieht sich das Urteil auf einen Einzelfall, der nicht Veranlassung geben darf, weiter geltende Rechtsregeln außer Acht zu lassen. Meine Buchveröffentlichung hat nunmehr einen aktuellen Bezug und an Bedeutung gewonnen.
Zum Thema gibt es von hier eine Pressemitteilung, die ich ebenfalls unten angefügt habe.
Mit freundlichen Grüßen
Werner Schell – http://www.wernerschell.de

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Pressemitteilung vom 16.05.2011
Pflegemängel – schnelle Hilfe für den Notfall
Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk befasst sich seit Jahren mit Pflegemängeln und wird immer von Pflegekräften und Angehörigen um Rat gefragt, wie damit umgegangen werden soll. Oftmals wird couragiertes Vorgehen der Pflegekräfte gefordert. Arbeitsrechtlich gibt es aber insoweit vieles zu bedenken (z.B. Loyalitäts- und Schweigepflichten der Arbeitnehmer), weil nicht sorgsam bedachtes Verhalten bei der Benennung von Mangelsituationen für Pflegekräfte schnell in der Arbeitslosigkeit enden kann. Umso wichtiger ist es, dass Pflegekräfte wissen, was sie tun müssen, wenn gefährliche Situationen auftreten; dass sie ihre Rechte kennen und adäquat vertreten.
Werner Schell, Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk hat im Mai 2011 im Brigitte Kunz Verlag (Buchreihe der Schlüterschen, Hannover) ein Buch mit dem Titel „100 Fragen zum Umgang mit Mängeln in Pflegeeinrichtungen“ herausgebracht (ISBN 978-3-89993-767-1), das vor allem Pflegekräften zeigt, was sie tun können oder müssen, wenn sie mit Mängeln in ihren Pflegeeinrichtungen konfrontiert werden. Dabei müssen sie bei jedem Vorgehen beachten, dass sie fast ausnahmslos gegen Strukturen ankämpfen, die sie selbst nicht beeinflussen können. Umso wichtiger ist es, die maßgeblichen Verhaltensregeln zu beachten. Welche das sind, wie man konkret bei Pflegemängeln vorgeht, das verraten die 100 Tipps dieses Buches, kompakt, sachlich und leicht verständlich formuliert. Dieser Ratgeber zum Patienten-, Pflege-, Haftungs- und Beschwerderecht gehört in jedes Büro und auf jede Station.
Werner Schell
Dozent für Pflegerecht, Vorstand von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk
Die vorstehende Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei
Weitere Informationen mit Flyer der Buchansicht:
http://www.wernerschell.de/Buchtipps/100_fragen_zum_umgang_mit_maengeln_in_pflegeeinrichtungen.php
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Pressemitteilung vom 21.07.2011

Über Pflegemängel darf bei einem herausragenden Interesse öffentlich informiert werden

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat den Whistleblowerschutz gestärkt
Über Pflegemängel in einer Pflegeeinrichtung darf bei einem Interesse, das gegenüber dem Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiegt, öffentlich informiert werden. Das entschied heute, 21.07.2011, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem Streitverfahren zu Gunsten von Frau Brigitte Heinisch. Frau Heinisch erhielt eine Entschädigung von 15.000 Euro zugesprochen. Bei der Urteilsfindung war sicherlich bedeutsam, dass die von Frau Heinisch beklagten Missstände vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Wesentlichen bestätigt worden waren.

Das Urteil des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Die Bundesregierung hat drei Monate Zeit, um Einspruch einzulegen und die Verweisung an die Große Kammer des Gerichtshofs zu beantragen.
Obwohl der Entscheidung des EGMR richtungsweisenden Charakter zukommt, sollten ArbeiternehmerInnen bei Mitteilungen / Anzeigen über Pflegemängel die allgemein geltenden Regeln über betriebliche Beschwerden nicht außer Acht lassen. Solange nämlich nicht entsprechend den seit Jahren erhobenen Forderungen von Pro Pflege – Selbsthilfenetzwerk eine arbeitnehmerfreundliche Novellierung des § 612a Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) aufgegriffen ist, bleiben bei einer Öffentlichmachung von Mangelsituationen Risiken. Solche Risiken hat auch das Urteil des EGMR, das sich auf einen ganz konkreten Einzelfall bezieht, nicht vollständig beseitigen können.
Es kann daher nur empfohlen werden, den in der im Juni 2011 vorgelegten Buchveröffentlichung „100 Fragen zum Umgang mit Mängeln in Pflegeeinrichtungen“ (ISBN 978-3-89993-767-1, Kunz Verlag, Buchreihe der Schlüterschen, Hannover) aufgezeigten Handlungsanleitungen Aufmerksamkeit zu schenken.
Werner Schell
Dozent für Pflegerecht und Vorstand von Pro Pflege- Selbsthilfenetzwerk

Die vorstehende Pressemitteilung ist zur Veröffentlichung frei

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