BAG hebt zweitinstanzliche Entscheidung auf Kündigung wegen Arbeitsverweigerung aus religiösen Gründen auf! Urteil des BAG vom 24.02.2011 mit dem Az.: 2 AZR 636/09

Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt:

Immer wieder kommt es vor, dass Menschen aus ethischen, moralischen oder/und religiösen Gründen bestimmte Tätigkeiten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Tätigkeit verweigern.

So auch ein moslemischer „Ladenhelfer“, der sich weigerte, in der Getränkeabteilung zu arbeiten, weil sein Glaube ihm verbietet, bei der Verbreitung von Alkoholika mitzuwirken.

Der Kläger war seit 1994 bei seinem Arbeitgeber (großes Warenhaus) als Mitarbeiter beschäftigt und wurde 2003 – im 9. Jahr seiner einwandfreien Tätigkeit – dann eben als Ladenhelfer im Getränkebereich beschäftigt, was mich sehr nachdenklich stimmt, und bei mir die Vermutung nährt, ob hier nicht arbeitgeberseitig ein bewusstes Umsetzen erfolgt ist?

Jedenfalls kündigte der Arbeitgeber nach der Verweigerung dieser Tätigkeit das Arbeitsverhältnis, was meine Vermutungshaltung nährt! Hiergegen klagte der moslemische Kollege und verlor beim Landessozialgericht (LAG) Schleswig-Holstein (Urteil vom 20.01.2009 mit dem Az.: 5 Sa 270/08).

Der Kläger ging in die Revision und hatte beim BAG insoweit Erfolg, wie der 2. Senat des BAG das Urteil des LAG aufhob und die Sache komplett dahin zurückverwies.

Besteht nämlich für den Arbeitgeber im Rahmen der von ihm zu treffenden betrieblichen Organisation eine Möglichkeit, die die Einschränkung der religiös bedingten Tätigkeit Rechnung trägt, muss dem Betroffenen diese Tätigkeit zugewiesen werden.

Der 2. Senat weist aber auch darauf hin, dass ein Grund zur Kündigung des Klägers wegen seiner Verweigerungshaltung noch nicht fest steht und es hier weiteren Sachaufklärungsbedarf erkennt.
Ferner war für das BAG noch nicht genügend und hinreichend erkennbar und dargelegt, welche Tätigkeiten ihm seine religiöse Überzeugung verbietet.

Ich denke, dass die Zurückverweisung an das LAG eine sogenannte „salomonische Entscheidung“ war; denn letztendlich hat der 2. Senat in der Sache die Entscheidung offen gelassen.

Wir werden die Angelegenheit weiter verfolgen; denn es ist nicht auszuschließen, dass die Angelegenheit doch wieder auf den Tisch des BAG landet!?

(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.: 16/2011 vom 24.02.2011)

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