BAG: Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Kleinbetriebsklausel

Schon wieder gibt es eine arbeitnehmerunfreundliche BAG-Entscheidung, Hier kann man die Pressemittelung 83/10 des BAG lesen.

Zu dieser Entscheidung des BAG, die mit einem Rückverweis an das LAG-Hamburg verbunden ist, und unter dem Titel

Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Kleinbetriebeklausel“ nehmen wir hiermit wie folgt Stellung:

Die Entscheidung des BAG mit dem AZ: 2 AZR 392/08 vom 28. Oktober 2010, die jüngst per Pressemitteilung veröffentlicht wurde, muss diesseitig kommentiert werden, öffnet sie doch für „schlitzohrige“ oder besser gesagt „abgebrühte“ Arbeitgeber wieder Tür und Tor!

Nach §23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes besteht zwar für Arbeitnehmer in Betrieben, in denen in der Regel nur bis zu 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, kein Kündigungsschutz.

Hieraus könnte ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes (GG)  gesehen werden, der aber schon in etlichen Vorderverfahren nicht zum Tragen gekommen ist. Hier wird argumentiert, dass Kleinbetriebe typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind.

Es wäre allerdings davon auszugehen, dass Unternehmer mehrere Kleinstbetriebe unterhalten oder größere Betriebseinheiten „atomisieren“, um so dem Kündigungsschutz besser entgehen zu können, was in der Praxis mit hinreichenden Beispielen belegt werden kann. Hier wird durch die Justiz auf die Prüfung des Einzelfalles verwiesen, die bis dato aber noch keinen Erfolg für die Arbeitnehmer gezeitigt hat. Im übrigen gilt ja auch der Spruch: „Wo kein Kläger, da kein Richter!“, so dass die Dunkelziffer die tatsächlichen Fälle, die zu einem Verfahren mit sehr häufigem, negativem Ausgang für die Arbeitnehmer führen, bei weitem übersteigt.

Im vorliegenden Fall unterhält die Beklagte an ihrem Sitz in Leipzig acht und an ihrem Standort Hamburg sechs  Arbeitnehmer. Dies sind nach Adam Ries(e) in der Addition vierzehn Arbeitnehmer. In der Betriebsstätte Hamburg setzte die Beklagte einen dort seit 1990 tätigen Hausmeister als Betriebsleiter ein, der Einstellungen und Entlassungen vornehmen konnte. Im Jahre 2003 stellte die Beklagte dann einen wesentlich jüngeren  Arbeitnehmer ein, der, und das steht fest, auch billiger war! Der ehemalige Hausmeister, der die Klage initiierte, wurde danach (März 2006) mit dem Argument entlassen, dass der Nachfolger deutlich jünger und nicht unterhaltspflichtig wäre. Hier zeigt sich wieder eine neue arbeitnehmerfeindliche Fratze in der Bananenrepublik Deutschland!

Der Klage des Betroffenen wurde in sämtlichen Vorderinstanzen stattgegeben, was die Hoffnung nährte, doch noch in einem nicht ganz verlorenen Rechtsstaat zu leben. Die Begründungen der Vorderinstanzen stützten sich auf unzureichende Sozialauswahl. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG-HH) hat sogar das Kündigungsschutzgesetz für anwendbar gehalten!

Der Beklagte zog, wie ich meine, mit sicherem Gefühl, vor den 2. Senat des BAG; dürfen Arbeitgeber sich hier doch öfter sicherer fühlen als Arbeitnehmer!

Und in der Tat verwies der 2. Senat den Fall an das LAG zurück, natürlich mit der Vorgabe, die LAG-Entscheidung auf den Kopf zu stellen! Hier passt die Entscheidung wieder einmal in die Serie von politischen und juristischen Entscheidungen im Sinne der „DUNKLE MACHT“, die für uns Arbeitnehmer immer weiter das „Licht“ abdreht.

QUO VADIS DEUTSCHES ARBEITSRECHT?

V.i.S.d.P.G.:

Manfred Engelhardt

Ehrenmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Personalräte der Studentenwerke aus NW im Ver.di LB NRW (ARGE/NW)

Share
Dieser Beitrag wurde unter Gewerkschaftsarbeit veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert