BAG-Entscheidung vom 22.06.2011 mit dem Az.: 8 AZR 102/10
Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt:
Ein Oberarzt, der in einem Klinikum beschäftigt ist, wohnt einige Kilometer entfernt der Arbeitsstelle.
An einem Sonntag hatte er Rufbereitschaft und wurde morgens zu einem Einsatz in die Klinik berufen. Er nutzte seinen Privat-PKW und rutschte mit diesem auf der Fahrt zur Klinik wegen Glätte von der Fahrbahn und landete im Straßengraben.
Am PKW war ein Schaden in Höhe von 5.727, 52 Euro entstanden. Diesen machte er bei seinem Arbeitgeber geltend, der die Kostenübernahme prompt ablehnte, was in tausenden Fällen schon Erfolg gezeigt hat. Hiergegen legte der Oberarzt Klage beim Arbeitsgericht ein, das die Klage jedoch abwies. Ebenfalls hatte die Berufung beim Landesarbeitsgericht für den Kläger (Az.: 6 Sa 637/09 / Urteil vom 15.12.2009) keinen Erfolg.
Er rief das BAG an. Der 8. Senat urteilte jetzt, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch gegen den Beklagten habe, da er sich zum Zeitpunkt des Unfalls in Rufbereitschaft befand und somit eine dienstlich bedingte Fahrt mit seinem privateigenen PKW getätigt hat. Der achte Senat verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG-München zurück. Das LAG hat nunmehr die Unfallschadenhöhe zu klären und den Verschuldensgrad des Klägers bei der Verursachung des Unfalles.
Ich denke, dass diese Entscheidung korrekt ist und das LAG nunmehr zur Objektivierung der Urteilsfindung zwingt.
Für mich stellt diese Entscheidung des BAG tatsächlich die bisherige Praxis der Arbeitgeber in solchen parallelgelagerten Fällen deutlich in Frage. Aus diesem Grunde begrüße ich diese Entscheidung des achten Senates des BAG ausdrücklich.
(Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 22.06.2011)