Kommentar von Manfred Engelhardt zu dem Urteil 1 ABR 19/10 des Bundesarbeitsgerichtes (Die CGZP kann keine Tarifverträge schließen)

Kommentar von Manfred Engelhardt zu dem Urteil 1 ABR 19/10 des Bundesarbeitsgerichtes (Die CGZP kann keine Tarifverträge schließen).

Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht. […] Die komplette Pressemitteilung kann man hier nachlesen.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 14. Dezember 2010 (Beschluss unter dem Az.: ARB 19/10) geurteilt, dass die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) keine Spitzenorganisation ist, die im eigenen Namen Tarifverträge abschließen kann. Die Gewerkschaft VER.DI und das Land Berlin hatten hier das entsprechende Beschlussverfahren in den Vorderinstanzen eingeleitet und durch alle Instanzen bestätigt bekommen, dass die CGZP keine Spitzenorganisation und somit keine Tarifverträge abschließen kann. Damit ist dem Missbrauch durch Unterbezahlung von Leiharbeitnehmern erst einmal ein Riegel vorgeschoben worden, auch wenn der Vorsitzende der CGZP bezweifelt, dass durch die BAG-Entscheidung bestehende Tarifverträge hinfällig würden. Die Entscheidung des BAG ist sehr zu begrüßen, da sie in kürzester Zeit die zweite positive Entscheidung eines BAG-Senates ist, wodurch meine grundsätzlichen Bedenken gegen die Gerichtsbarkeit in der Bananenrepublik Deutschland als sogenannte „Dritte Gewalt“ im Staate -besonders beim BAG- bezüglich der arbeitnehmerfeindlichen Entscheidungsserien nicht ausgeräumt sind.

Hätte das BAG hier anders geurteilt, wäre den sogenannten „Gelben Gewerkschaften“ für die Zukunft Tür und Tor geöffnet gewesen. Für ca. 900.000 Zeitarbeiter sind Tarifverträge mit dieser „Christlichen Spitzenorganisation“ in Deutschland abgeschlossen worden. Jetzt endlich hat das BAG ein Signal gegen die betroffenen Arbeitgeber gesetzt, die jetzt nicht länger mit „Gelben Pseudo-Gewerkschaften“ Kumpanei für Lohndumping und Massenausbeutung betreiben können.

Für die betroffenen Arbeitnehmer ist dies wohl eines der schönsten Weihnachtsgeschenke!

Share
Dieser Beitrag wurde unter CGZP, Urteile veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

6 Antworten zu Kommentar von Manfred Engelhardt zu dem Urteil 1 ABR 19/10 des Bundesarbeitsgerichtes (Die CGZP kann keine Tarifverträge schließen)

  1. Fritz sagt:

    Wenn man keine Ahnung hat, oder wie war der bekannte Spruch doch gleich ?

    Der Tarifvertrag der CGZP ist um genau 15 ct von dem des DGB abgewichen. Proleten, die nichts weiter können als dem DGB nach dem ausgeschiedenen Speichel reden sollten sich ihrer Kommentare enthalten.
    Es ging bei dem Prozess einzig und aleine darum, dem nicht mehr allseitsbeliebten DGB Konkurrenz vom Hals zu schaffen, da diesem bekanntermassen zuviele Mitglieder davonlaufen.

    Dies nun Staatlich zu stärken, indem man in einer freien Wirtschaft nur einen Monopolisten agieren lässt, der von ergrauten überbezahlten und vor Pfründen beinahe erstickenden Wirtschaftsversagern getragen wird, ist mehr als nur fraglich.

    • Ehemaliger sagt:

      Ich habe durch diese gewerkschaft 700 euro verloren wegen Krankhaeit, mit der begründung der Tarifvertrag sieht kein Urlaubsgeld vor wenn mann krank ist. endlich mal ein Urteil für geschundene Ex mitarbeiter.

      • IGZ Sklave sagt:

        wegen Krankhaeit Lohnfortzahlung beziehen ist OK. Aber auch noch Urlaubsgeld für die Krankheit beziehen wollen ist auch Krank. Und dann noch 700 Euro? Welcher Tarifvertrag ist denn so Sozial? Die vom DGB ausgehandelten Zeitarbeitsverträge sehen 150 Euro vor.Das war es!
        Wann wird es dem DGB endlich verboten, solche Dumpingverträge mit der IGZ und sonstigen Asozialen Gewerkschaften zu schließen? Mit 10,80 Euro Brutto! als Facharbeiter hat man als Single weniger als ein Hartz 4 Bezieher!
        Werde morgen aus der IG-Metall austreten .
        Das Urteil hätte lauten müssen:
        Alle mit dem DGB ausgehandelten Tarifverträge sind seit dem Jahr 2003 Verfassungswidrig, da diese wie bei der CGZP nur geringfügig abweichen.
        Gleicher Lohn für Zeitarbeiter , sonst wird es eines Tages Unruhen geben, an denen der DGB die Mitschuld trägt.

  2. Pingback: DGB-Leitfaden zum BAG-Urteil 1 ABR 19/10 (Die CGZP kann keine Tarifverträge schließen) | AK Gewerkschafter/innen Aachen

  3. Pingback: ERNEUTES URTEIL DES BUNDESARBEITSGERICHTES (BAG) ZUR FEHLENDEN TARIFFÄHIGKEIT DER CGZP – AUSSETZUNG DES LOHNZAHLUNGSVERFAHRENS. Beschluss vom 23.05.2012 mit dem Aktenzeichen: 1 AZB 67/11 | Arbeitskreis Gewerkschafter/innen Aachen

  4. Pingback: ERNEUTES URTEIL DES BUNDESARBEITSGERICHTES (BAG) ZUR FEHLENDEN TARIFFÄHIGKEIT DER CGZP – AUSSETZUNG DES LOHNZAHLUNGSVERFAHRENS. Beschluss vom 23.05.2012 mit dem Aktenzeichen: 1 AZB 67/11 | Arbeitskreis Gewerkschafter/innen Aachen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert