Bundesarbeitsgericht zum Arbeitskampf in kirchlichen Einrichtungen

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

gestern, den 20.11.2012, ist die durch die Gewerkschaft Ver.di und dem Marburger Bund langerwartete Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) mit dem Aktenzeichen 1 AZR 611/11 gefallen.

Wir haben diese Entscheidung in der Pressemitteilung aufgegriffen und geben dazu eine erste Meinung ab.

In der Pressemitteilung des BAG Nummer 82/12 steht im ersten Absatz Folgendes zu lesen: „Entscheidet sich die Kirche, die Arbeitsbedingungen der Beschäftigten ihrer diakonischen Einrichtung nur dann durch Tarifverträge auszugestalten, wenn eine Gewerkschaft zuvor eine absolute Friedenspflicht vereinbart und einem Schlichtungsabkommen zustimmt, sind Streikmaßnahmen zur Durchsetzung von Tarifforderungen unzulässig.“

Wenn man sich schon alleine diesen ersten Satz der Pressemitteilung im Gehirn „zergehen“ lässt, muss man feststellen, dass wohl keine Gewerkschaft eine „absolute“ Friedenspflicht vereinbaren wird; denn absolut bedeutet „uneingeschränkt“, also es die Friedenspflicht hätte hier überhaupt keine Einschränkung bzw. Grenze!

Im fünften Absatz der Pressemitteilung des BAG steht dann zu lesen: „Die Revision des Klägers blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichtes ohne Erfolg. Die Entscheidung der NEK, auf der Grundlage eines am Leitbild der Dienstgemeinschaft ausgerichteten Tarifvertragsverfahrens die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten zu regeln, fällt in den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 4 GG. Dieses bekenntnisgemäß modifizierte Tarifvertragsverfahren schließt den Arbeitskampf aus. Das kollidiert mit dem Recht einer Gewerkschaft aus Art. 9 Abs. 3 GG, sich durch den Abschluss von Tarifverträgen koalitionsmäßig zu betätigen und hierfür Arbeitskampfmaßnahmen einzusetzen.“

Hiernach versucht das BAG einen sogenannten „juristischen Spagat“. Weil der 1. Senat des BAG sich hiernach über einen sogenannten „zweiten Weg“ auslässt. Zum besseren Verständnis haben wir Euch den nachstehenden Link gepostet, der Euch nach dem Klick zur entsprechenden kompletten Online-Pressemitteilung des BAG führt: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2012&nr=16302&pos=0&anz=82&titel=Arbeitskampf_in_kirchlichen_Einrichtungen_-_Zweiter_Weg

Wir sehen beim ersten Blick in dieser Entscheidung nicht den großen, von Ver.di und dem Marburger Bund erhofften Durchbruch. Allerdings warten wir hier zunächst die Absetzung des Urteils und seiner Begründung in schriftlicher Form ab, und kommen dann auf die Angelegenheit mit einem entsprechendenumfassenderen Kommentar zurück.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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