Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mehrfach haben wir über die Anfechtung der Personalratswahlen 2012 beim Studentenwerk Aachen berichtet, wie Ihr durch die Klicks auf die nachstehenden Links unschwer feststellen könnt:
http://ak-gewerkschafter.com/2012/07/13/anfechtung-der-personalratswahlen-beim-studentenwerk-aachen/
Der Unterzeichner hat im Prinzip mit seiner Kommentierung der Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofes Recht behalten; denn der § 5 LPVG/NW in der Fassung vom 05. Juli 2011 trifft genau diese Entscheidung.
Nachstehend haben wir zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme die Beschlussbegründung des Verwaltungsgerichtes Aachen zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme in ihrer Gänze auf unsere Homepage gepostet:
http://ak-gewerkschafter.com/wp-content/uploads/2012/09/begruendung1.pdf
http://ak-gewerkschafter.com/wp-content/uploads/2012/09/begruendung2.pdf
http://ak-gewerkschafter.com/wp-content/uploads/2012/09/begruendung3.pdf
http://ak-gewerkschafter.com/wp-content/uploads/2012/09/begruendung4.pdf
http://ak-gewerkschafter.com/wp-content/uploads/2012/09/begruendung5.pdf
http://ak-gewerkschafter.com/wp-content/uploads/2012/09/begruendung6.pdf
http://ak-gewerkschafter.com/wp-content/uploads/2012/09/begruendung7.pdf
Ob die II. Instanz (Oberverwaltungsgericht in Münster -OVG-) angerufen wird, bleibt zunächst abzuwarten, obgleich die Chancen auf Abänderung dieses erstinstanzlichen Beschlusses aus diesseitiger Sicht äußerst gering sind. Wir sehen dem Fortgang der Angelegenheit mit großem Interesse entgegen. Unaufgefordert kommen wir auf die Angelegenheit zurück!
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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