AUF „FLÜGELERLAHMUNG“ FOLGT „HYPERAKTIVITÄT“ (In der Causa Momber bleibt es spannend!)

„AUF FLÜGELERLAHMUNG FOLGT HYPERAKTIVITÄT!“ / Antwort an den 13. Senat beim LSG/NRW“
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
und weiter geht es in der „CAUSA MOMBER ()!
Es mag Zufall sein, aber nach dem Posting unseres seinerzeitigen Artikels „13. Senat des LSG-NRW darf nicht ´flügellahm´ werden! Weiter geht es in der CAUSA MOMBER!“ (http://ak-gewerkschafter.com/2014/03/10/13-senat-des-lsg-nrw-darf-nicht-fluegellahm-werden-weiter-geht-es-in-der-causa-momber/) ist eine Fülle von Aktivitäten des 13. Senates spürbar gewesen. Fast jeder der hauptamtlichen Richter hatte für Kollegen Momber plötzlich eine mehr oder weniger wichtige Frage parat, die der Anwalt unseres Kollegen Momber, wie nachstehend gepostet, dem Berufsrichterkollektiv dezidiert und schriftsätzlich beantwortet hat. Aus den Beantwortungen ergeben sich sehr deutlich auch die Fragestellungen der Berufsrichter, so dass es uns überflüssig erscheint, diese „Hyperaktivitäten“ auch noch explizite zu posten.
Unser Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) blickt nun mit Spannung und großem Interesse auf die Reaktionen des 13. Senates beim Landessozialgericht NRW. Wir werden fortlaufend weiter berichten.
Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

„Landessozialgericht NRW
Postafch 102443
45024 Essen
Datum: 15.04.2014

X310/10H
Aktenzeichen L13 SB 135/10
Schreiben vom 04.03.2014 und 19.03.2014

Sehr geehrte Damen und Herrn,

in vorgenannter Angelegenheit übersenden wir anliegend die Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht.
Zu dem gerichtlichen Schreiben vom 04.03.2014 nehmen wir wie folgt Stellung:

zu b. Der Änderungsantrag wurde vom Kläger auf Anregung des Senatsvorsitzenden gestellt,
da das Gericht die Arztberichte der behandelnden Ärzte zur Wahrheitsfindung nicht berücksichtigen wollte.

zu c. Alle Merkmale sollen erhalten bleiben außer RF.
Dies wurde aber auch schon in der mündlichen Verhandlung vom Kläger mitgeteilt.
Auch dies ist leider nicht protokolliert worden.

zu d. Auch die Beibehaltung der übrigen Merkmale wurde in der mündlichen Verhandlung
diskutiert. Unser Mandant besteht auf „G“ „aG“ und „B“. Dies liegt darin begründet, dass
alle Gutachten sich auf Vordergutachten stützen, die maßgeblich durch das Gutachten des
Prof. Dr. St…. beeinflusst wurden. Der Gutachter nach § 109 SGG hat zwar klar
nachgewiesen, dass das Gutachten des Prof. Dr. St…. fehlerhaft und in seiner Gänze
unbrauchbar ist, stützt sich aber bei seinen weiteren Annahmen auf die Folgegutachten, die
leider auch unbrauchbar sind.

Geht man z.B. beim Gutachten Dr. M……… einmal in die Tiefe, so bezeichnet dieser alle Ärzte, die Herrn Momber auf Porphyrie behandelten als „rückgratlose Diagnostiker“. Dies sind mehr als 20 Ärzte und Professoren, die nach Ausführung des Gutachters nach § 109 SGG alle richtig lagen und dem Hohn und Spott des Herrn Dr. M…….. nicht gerecht wurden.
Auch das Gutachten des Dr. T……, auf das sich laut eidesstattlicher Versicherung des Herrn Manfred Engelhardt Frau Dr. F….. beruft, stützt sich auf das Gutachten des Prof. Dr. S…..l.
In der Medizin ist bekannt, das Porphyrien sowohl neurologische als auch psychische
Störungen auslösen, die von diesen Gutachtern einfach auf Grund des Prof. Dr. St….. l Gutachten gar nicht erst in Betracht gezogen wurden.

Bezüglich der Steißbeinfistel haben alle bisherigen Gutachter, einschließlich Herr Dr.
Sch……. die Krankenakte beim Hausarzt nicht eingefordert. Ihnen reichte die Fülle der
BG-geschwängerten Prozessakte; sonst hätten Sie die Berichte vom Marienhospital und
Luisenhospital über weitere chirurgische Eingriffe aus den Jahren 2007,08,09, erhalten, in denen entzündliche Prozesse entfernt wurden, beigezogen.
Wenn das Gericht sich nun auf das Gutachten nach §109 SGG bezieht und dieses akzeptiert, dann muss auch ohne Zweifel anerkannt werden, dass das Gutachten des Prof. Dr. St…… fehlerhaft ist.

Hinsichtlich der gerichtlichen Anfrage vom 19.03.2014 sollte unsere Ausführung zum
Protokoll selbstverständlich zu einer Korrektur führen, schon nach kurzer Zeit wird sich
keiner der Beteiligten mehr an die kleinen aber wichtigen Details erinnern.

Wir bitten um Zusendung aller beigezogenen Akten.

Bezüglich dem Schreiben vom 07.03.14 und dem Antrag der Städteregion, die sich hier
mit Ihrem Gutachten nach § 106 SGG klar auf Herrn Dr. M…….. bezieht, verweisen wie auf den letzten Absatz der 1 Seite dieses Schreibens.

Mit freundlichem Gruß

(Rechtsanwalt)

eine Abschrift anbei

Share
Dieser Beitrag wurde unter Causa Momber veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert