13. Senat des LSG-NRW darf nicht „flügellahm“ werden! Weiter geht es in der CAUSA MOMBER“!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in der CAUSA MOMBER (http://ak-gewerkschafter.com/category/causa-momber/) haben Dirk Momber und sein Rechtsanwalt jetzt wieder versucht, Bewegung hineinzubringen. Auch uns erschien der 13. Senat des Landessozialgerichtes NRW (LSG-NRW) gelinde gesagt, ein klein wenig „flügellahm“ geworden zu sein, nach dem „Nick Knatterton“ nicht fündig wurde. Der nachstehende Schriftsatz ist am 07. März 2014 dem 13. Senat des LSG-NRW überstellt worden. Er stellt in keiner Weise eine „Denksportaufgabe“ dar, sondern, wie wir es als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) sehen, eine „Erinnerung an einige Merkposten“, die einer unbedingten Beantwortung durch das LSG-NRW harrt.

Nicht nur Dirk Momber, dessen Rechtsanwalt und unser AK sind jetzt gespannt auf die Reaktion des Gerichtes und versprechen Euch, dass wir Euch in der CAUSA MOMBER auch weiterhin auf dem Laufenden halten.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

 

Landessozialgericht

Nordrhein-Westfalen

Postfach 102443

45024 Essen

Datum: 07.03.2014

X310/10H

Az.: L 13 SB 135/10

In dem Rechtsstreit

Dirk Momber gegen StädteRegion Aachen (Versorgungsamt)

wird noch wie folgt Stellung genommen:

Mit Schreiben vom 25.09.2013 wurden schon einmal einige Mängel am Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 5.07.2013 von uns geäußert. Eine Reaktion erfolgte bislang nicht.

Der Gutachter Dr. Schleupner äußerte in seiner Zeugen-Einvernahme vom 5.07.2013 dass das Verabreichen des Medikamentes Haemarginat und dessen Wirkung die Porphyrie eindeutig nachweist.

Der Gutachter Prof. Dr. St. hat in seinem Gutachten nachweislich die Werte nach unten

nivelliert.

Trotz der mehrfachen Nachfrage des Vorsitzenden und dem Verweis auf  Werte, die auf          einer Seite stehen sollten, die in der Akte fehlten und auch nach längerem Suchen des Vorsitzenden nicht auffindbar waren, war der Gutachter Dr. Schl. bei seiner zweiten Einvernahme am selben Prozesstag den 05.07.2013 von seiner Meinung, der nachgewiesenen intermittierenden Porphyrie, nicht abzubringen. Dieser komplette Sachverhalt geht aus dem Protokoll vom 05.07.2013 nicht hervor.

Der Kläger befand sich vom 12.01.2014 bis zum 15.01.2014 und vom 22.01.2014 bis zum 07.02.2014 in zwei weiteren stationären  Krankenhausaufenthalten aufgrund zwei neuer akuter Schübe einer intermittierenden Porphyrie. Es wurde das Haemarginat verabreicht, das, wie auch bereits in der mündlichen Verhandlung von dem Gutachter  Dr. Schl. dargelegt wurde, nur bei Porphyrie wirkt. In  Anbetracht unserer ersten Ausführung gilt die Porphyrie als gesichert. Kopien der Arztberichte sind anliegend beigefügt.

Das Gutachten des Prof. Dr. St. entspringt der BG-Akte.

Vor und in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2013 beantragten wir die Beiziehung der Sozialgerichtsakten aus dem Rentenversicherungsprozess, die einen absolut konträren Gesundheitszustand wiedergeben. Auch der Verlauf des Prozesses war absolut konträr zu dem Rechtsstreit mit der Berufsgenossenschaft. Eine Beiziehung erfolgte jedoch bis heute nicht.

Unser Mandant ist der Meinung, dass das „Prof. Dr. St.  Gutachten“ einer Serie von Gefälligkeitsgutachten entspringt.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass alle Gutachten, die auf das Prof. Dr. St. Gutachten

aufbauen, eine fehlerhafte Entwicklung aufweisen und für eine Bewertung unbrauchbar             sind.

Ein Änderungsantrag, der vom Kläger auf Anregung des Senatsvorsitzenden gestellt worden ist, hatte wohl den Hintergrund, dass die Feststellungen seiner behandelnden Ärzte (Arztberichte) Berücksichtigung finden sollten, da die behandelnden Ärzten teilweise von der Beklagten ignoriert wurden und keine Arztberichte eingeholt wurden, so dass sich auch das Gericht wohl außer Stande sieht,  diese zur Wahrheitsfindung zu berücksichtigen.

Für unseren Mandanten ist es nicht akzeptabel, mehr als 2000,- Euro für Gutachter und

Reisekosten zu verauslagen,  um sich dann wieder von der Beklagten die ihr genehmen BG-Gutachten vorhalten zu lassen.

Zu dem gerichtlichen Schreiben vom   04.03.2014 wird noch gesondert Stellung genommen

werden.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

eine Abschrift anbei

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