Wir haben den NEWSLETTER Nummer 02/2022 des Kollegen Harald Thomé für Euch bei uns online gestellt!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir den NEWSLETTER Nummer 02/2022 des Kollegen Harald Thomé (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=harald+thom%C3%A9)

                                Bildergebnis für fotos von tacheles e. v. und harald thomé

erhalten und für Euch auf unserer Homepage nachstehend online gestellt sowie in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Diesen NEWSLETTER Nummer 02/2022 könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link auch direkt auf der Homepage von

online lesen.

> https://tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-02-2021-vom-16-01-2022.html !

Dem Harald sagen wir wieder ein herzliches Dankeschön für sein unermüdliches Engagement im sozialpolitischen Sektor und wünschen ihm für das Jahr 2022 wieder das ALLERBESTE!!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 02/2021 vom 16.01.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen,  sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. Zum Heizkostenzuschuss im Wohngeld und den fehlenden Hilfen für SGB II- /SGB XII- und AsylbLG-Leistungsbeziehende
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Die neue Bundesregierung hat jetzt ihren Gesetzesentwurf zum Heizkostenzuschlag im WoGG veröffentlicht. Danach plant die Bundesregierung einen einmaligen Heizkostenzuschuss von 135 € für eine Person, 175 € für zwei und weitere 35 € für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied, insofern diese für mindestens ein Monat des Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Oktober 2021 bis zum 31.März 2022 Wohngeld bezogen haben. Immerhin wurde geregelt, dass dieser einmalige Heizkostenzuschuss bei anderen Sozialleistungen anrechnungsfrei zu bleiben hat (§ 8 HeizkostenzuschussG 2022 – E). Davon sollen laut Gesetzesbegründung 710.000 Haushalte profitieren.  
Den Gesetzesentwurf gibt es hier: https://t1p.de/cb60

Es stellt sich dabei die Frage, was passiert mit den SGB II/SGB XII und AsylbLG-Leistungsbeziehenden?

a. Gefahr der Unterdeckung im Bereich der Heizkosten für SGB II/SGB XII – Leistungsbeziehende
Hier müssen Heizkosten aufgrund der Regelungen über die jeweiligen Heizkostenregelungen nach § 22, 1 SGB  II und §35,1 SGB XII  und erst recht aufgrund des Sozialschutzpakets nach § 67 Abs. 3 SGB II und § 141 Abs. 3 SGB XII zwar im Regelfall in tatsächlicher Höhe übernommen werden.
Ausnahmen gibt es aber, und zwar bei den Haushalten, bei denen die Heizkosten schon zuvor wegen vorheriger Unangemessenheit gekürzt wurden (§ 67 Abs. 3 S. 3 SGB II/§ 141 Abs. 3 S. 3 SGB XII). Diese Regelung muss dringend korrigiert werden! 

b. Gestiegene Energie und Lebenshaltungskosten
Überhaupt nicht berücksichtigt sind die massiv gestiegenen Kosten für Haushaltsenergie und Lebenshaltung.  Diese Kosten explodieren schier und das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf solch eine Situation vorgegeben:

Kommt es zu kurzfristig „auftretende[n], extreme[n] Preissteigerungen“ sei zwingend eine kurzfristige Anpassung vorgeschrieben.
Dies wurde in dem Kurzgutachten von Prof. Anne Lenze (https://t1p.de/p9sgs hervorragend rausgearbeitet.

Exakt eine solche Situation, die das BVerfG genannt hat, liegt jetzt vor: die Lebenshaltungs- und Energiekosten schnellen in die Höhe und es ist daher JETZT an der Zeit für einen Sofortzuschlag von 100 € monatlich!

Das bedeutet, die Bundesregierung hat jetzt eine kurzfristige Lösung für diesen Personenkreis zu schaffen. Die eine Möglichkeit ist ein regelsatzerhöhender Sofortzuschlag für die SGB II/SGB XII und AsylbLG-Leistungsbeziehenden von 100 EUR zumindest für die erste Person. Die Alternative ist, die Höhe der Mehrkosten für Energie und Lebenshaltungskosten kurzfristig zu ermitteln und es gibt einen Zuschlag nach § 21 Abs. 6 SGB II bzw. als Regelsatzerhöhung nach § 27a Abs. 4 SGB XII und nach § 6 Abs.1 AsylbLG. Diese Regelung könnte durch Dienstanweisung aus dem Arbeitsministerium getroffen werden.

Die Verpflichtung zu handeln besteht aufgrund der Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts, Vorschläge liegen auf dem Tisch, nun sind die Bundesregierung oder Herr Heil gefragt.

2. Kindergrundsicherung für alle – Es darf keine Kinder erster und zweiter Klasse geben!
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Das fordert Claudius Voigt von der GGUA. Die Kindergrundsicherung ist eines der sozial- und familienpolitischen Prestigeprojekte der neuen Bundesregierung. In ihr sollen verschiedene Leistungen wie Kindergeld, Sozialhilfeleistungen für Kinder, Teile des Bildungs- und Teilhabepakets sowie der Kinderzuschlag gebündelt und einfach und automatisiert berechnet und ausgezahlt werden. Dabei soll ein „Garantiebetrag“ einkommensunabhängig und ein „Zusatzbetrag“ abhängig vom Elterneinkommen geleistet werden. „Diese Leistung soll ohne bürokratische Hürden direkt bei den Kindern ankommen und ihr neu zu definierendes soziokulturelles Existenzminimum sichern“, heißt es einigermaßen ambitioniert im Koalitionsvertrag.
Mehr dazu: https://t1p.de/u02k

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https://zfb.eu

3. Tabellarische Übersicht: Die Möglichkeiten eines unbefristeten Aufenthalts im Aufenthaltsgesetz / Tabelle für 2022
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Aus der Beschreibung der GGUA: Für Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit stellt sich spätestens nach einigen Jahren in Deutschland die Frage nach den Möglichkeiten eines unbefristeten, sicher(er)en Aufenthaltsrechts. Dies gilt sowohl für Drittstaatsangehörige, die in Deutschland ihr Studium abgeschlossen haben oder als Fachkräfte hier leben, als auch für Menschen, die einen Aufenthalt aus familiären oder aus humanitären Gründen haben. Nur ein unbefristetes Aufenthaltsrecht gibt eine recht hohe rechtliche Sicherheit, die auch dann nicht mehr gefährdet ist, wenn zum Beispiel der Arbeitsplatz verloren geht oder man sich trennt. Für Drittstaatsangehörige sieht das Aufenthaltsgesetz zwei unbefristete Aufenthaltstitel vor: die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Aber – wen würde es überraschen – so einfach ist die Sache nicht: Es gibt nämlich nicht die eine Niederlassungserlaubnis, sondern 18 verschiedene. Welches die richtige ist, hängt unter anderem davon ab, zu welchem Zweck und mit welchem Aufenthaltstitel man sich zuvor schon in Deutschland aufgehalten hat.

Hier gibt es die Übersicht: https://t1p.de/glc2

4. Verschiedene neue Weisungen zum WoGG, UVG und SGB II
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Dann möchte ich auf im Rahmen der Kampagne für mehr Behördentransparenz auf verschiedene neue Weisungen hinweisen, sie sind jetzt neu veröffentlicht:

Richtlinien Unterhaltsvorschuss

Richtlinien Wohngeld

SGB II

5. Menschrechtsinstitut legt Bericht zur Menschenrechtslage in Deutschland vor                                                                                       —————————————————

Aus dem Vorwort zum Bericht: „Die Pandemie hatte und hat bis heute eine menschenrechtliche Dimension. Sie hat neue Gefährdungen der Grund- und Menschenrechte hervorgebracht und bestehende Gefährdungen sichtbarer gemacht oder sogar verstärkt – genannt seien bespielhaft die Lebensbedingungen in Unterkünften für obdachlose oder geflüchtete Menschen und häusliche Gewalt.

Rassismus, Antisemitismus und Demokratiefeindlichkeit wurden in der Corona-Pandemie ebenfalls sichtbarer und teilweise auch stärker. Menschen, die asiatisch gelesen wurden, waren vermehrt verbalen und körperlichen Übergriffen im öffentlichen Raum ausgesetzt. Nach lokalen Pandemie-Ausbrüchen gab es Äußerungen von Politikerinnen, die migrantischen Personen die Schuld an diesen Ausbrüchen zuwiesen. Doch gerade politische Verantwortungsträgerinnen müssen Rassismus entgegentreten und dürfen ihn keinesfalls befeuern. Denn es geht um die Grundlagen unseres Zusammenlebens: die Anerkennung, dass alle Menschen mit gleicher Würde und gleichen Rechten ausgestattet sind.

Corona war nicht alles. 2020 haben wir viele andere Themen mit menschenrechtlicher Dimension in den Blick genommen und weiterverfolgt. So machte das Institut öffentlich immer wieder auf den Zusammenhang von Klimawandel und Menschenrechten aufmerksam und suchte engagiert mit europäischen und internationalen Partnern nach Lösungen“.

https://dserver.bundestag.de/btd/20/002/2000270.pdf

6. SOZIALRECHT-JUSTAMENT 1-2022
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Im neuen SOZIALRECHT-JUSTAMENT  1-2022 hat der Kollege Bernd Eckardt die Probleme der Bedarfsdeckung im Falle »temporärer Bedarfsgemeinschaften« im SGB II. Tatsächlich wurde die besondere Lebenslage von Kindern getrenntlebender Eltern bei der Konzeption des SGB II schlicht übersehen. Das Bundessozialgericht hat zwar schon im Jahr 2006 die Konstruktion der »zeitweisen Bedarfsgemeinschaft« erfunden, ohne sich aber näher mit der besonderen Bedarfssituation von Kindern auseinandersetzen, die im Rahmen des Umgangsrechts einer weiteren Bedarfsgemeinschaft angehören. Dabei ist es weitgehend geblieben. Im Jahr 2015 wurde den Kindern allenfalls in begründeten Einzelfällen die Möglichkeit eines besonderen Bedarfs zugestanden. Ende letzten Jahres hat das Bundesozialgericht (B 14 AS 73/20 R vom 14.12.2021) wiederum bestätigt, dass solche Bedarfe nur in Einzelfallentscheidungen berücksichtigt werden können. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch für die Bedarfe der Unterkunft. Im SOZIALRECHT-JUSTAMENT gehe ich ausführlich auf die aktuelle Rechtsprechung ein.

Hier das neue SJ zum Download: https://t1p.de/ufah

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7. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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In dieser zweitägigen Fortbildung wird ein grundlegender Durch- und Überblick über das SGB II mit dem Schwerpunkt des Leistungsrechts gegeben. Die Teilnehmenden werden danach einen fundierten und systematischen Überblick, mit kritischem Blick auf die Details haben. Es werden dabei Möglichkeiten von parteiischer Beratung und Gegenwehr und Möglichkeiten der Durchsetzung der Rechte der Ratsuchenden aufgezeigt.

Diese biete ich zu folgenden Terminen als Online-Seminar an.

–  28./29. März 2022   als Online-Seminar (1 Platz)
–  04./05. April 2022    als Online-Seminar
–  09./10. Mai 2022     als Online-Seminar
–  30./31. Mai 2022     als Online-Seminar
–  14./15. Juni 2022    als Online-Seminar

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Weitere Infos aus diesem NEWSLETTER und das Impressum nach dem Klick auf den hier stehenden Link:

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