Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir den NEWSLETTER Nummer 25/2020 des Kollegen Harald Thomé (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=harald+thom%C3%A9)
erhalten und für Euch auf unserer Homepage nachstehend online gestellt sowie in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/hartz+iv) und „SOZIALPOLITIK (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/sozialpolitik) archiviert.
Diesen NEWSLETTER Nummer 25/2020 könnt Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link auch direkt auf der Homepage von
online lesen.
> https://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2676/ !
Dem Harald sagen wir wieder ein herzliches Dankeschön für sein unermüdliches Engagement im sozialpolitischen Sektor!
Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-
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Thomé Newsletter 25/2020 vom 26.07.2020
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
sehr geehrte Damen und Herren,
mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen:
1. Ein eindrucksvolles Beispiel dafür, wie die viel zu niedrigen Hartz IV – Regelbedarfe vom BMAS kleingerechnet werden
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Der Gesetzentwurf zum neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz (Regelbedarfe für das Jahr 2021) zeigt deutlich, wie mit Statistiktricksereien die Regelbedarfe kleingerechnet werden.
Vorliegend wird nicht berücksichtigt, was z.B. ein Kaffee, getrunken in einem Café, kosten würde, sondern nur der Warenwert des Kaffees, also die Kosten für Pulver, Wasser usw., also nicht der Preis, was ein Kaffee im realen Leben kostet. Also die Kosten werden auf 31,1 %, noch nicht einmal 1/3, gekürzt.
Mit solchen Statistiktricksereien werden die Regelbedarfe gezielt kleingerechnet. Diese Trickserei ist die Fortführung der systematischen Bedarfsunterdeckung, um die Leistungsbeziehenden entweder in den Niedriglohn zu hungern oder um sie frühzeitig als nicht mehr zur Arbeitsausplünderung benutzbar ableben zu lassen.
Hier geht es zum Gesetzestextentwurf und zur Anlage er Herleitung der Regelbedarfe: https://t1p.de/hgll
Aus der Gesetzesbegründung:
„Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lag die Rohertragsquote der Gastronomie (Wirtschaftszweignummer 08-56) im Jahr 2017 bei 68,7 Prozent und damit die Wareneinsatzquote bei 31,3 Prozent. Deshalb werden 31,3 Prozent der Verbrauchsausgaben dieser Positionen als regelbedarfsrelevant berücksichtigt (Statistisches Bundesamt, Genesis-Onlinedatenbank; Tabelle 45342-0001, Unternehmen, Beschäftigte, Umsatz und weitere betriebs- und volkswirtschaftliche Kennzahlen Gastgewerbe (Zahlen für 2018 frühestens ab August 2020)“(S. 32, 2 Abs) Hier direkt zum Download: https://t1p.de/lh7w
Kurzbemerkung dazu: Da ja die Leistungsbeziehenden es vorziehen, sich eher nicht zur Wehr zu setzen und auf die Straße zu gehen, bleibt zu hoffen, dass diese wirklich miese Statistikmanipulation wenigstens mal von den Obergerichten gekippt wird und die Untergerichte bis dahin der Aufforderung des BVerfG aus dem Regelbedarfsurteil folgen und bei Unterdeckungen verfassungskonforme Auslegungen wagen. Punkte gäbe es genug, Schulbedarfe und digitale Teilhabe von Kindern, Jugendlichen und auch Erwachsenen sind nur ein Teil davon.
Stellungnahme und Kritik vom DPWV: https://t1p.de/9jun
Stellungnahme der Diakonie zu den Regelbedarfen: https://t1p.de/gvrw
2. SG Mannheim: Schulcomputer muss als Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB übernommen werden
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Das SG Mannheim hat entschieden, dass ein Grundsicherungsempfänger, der die Oberstufe eines Gymnasiums besucht, Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Computers oder Laptops als Mehrbedarf hat.
Nach Auffassung des Sozialgerichts steht dem Kläger ein Anspruch auf Leistungen für die Anschaffung zur Erfüllung der schulischen Anforderungen nach § 21 Abs. 6 SGB II analog zu. Ein direkter Anspruch aus dieser Norm scheitere jedoch daran, dass es sich bei den Kosten nicht um einen laufenden Bedarf handele. Die Ausstattung eines Schülers der gymnasialen Oberstufe mit einem solchen elektronischen Gerät gehöre bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zu dem von staatlicher Seite zu gewährenden Existenzminimum. Allerdings bestehe im Normengefüge des SGB II eine planwidrige Regelungslücke, deren Schließung eine analoge Anwendung von § 21 Abs. 6 SGB II notwendig mache. Aus keiner der Anspruchsgrundlagen des SGB II ergebe sich ein direkter Anspruch des Klägers auf Gewährung der Kosten.
Mehr dazu hier: https://t1p.de/e917
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Seminarraum Loher Bahnhof Wuppertal / Normale Nutzung wieder zulässig
Der Seminar- und Veranstaltungsraum kann für Veranstaltungen, Tagungen, Treffen und Seminare gemietet werden (nicht für private Feiern/Partys).
Wer in NRW Tagungen, Veranstaltungen und Treffen plant (Wuppertal liegt genau in der Mitte) ist hier richtig. Ab dieser Woche ist eine normale Nutzung wieder erlaubt, Seminaranbieter aber müssen Teilnehmer*innenlisten führen.
Der große Raum ist mit einer Abluftanlage versehen, das ist in Coronazeiten ziemlich wichtig.
Im unserem großen Raum können 24 Menschen an Tischen sitzen, im kleinen Raum bis zu 14 Menschen an Tischen. Beide Räume können, wenn sie frei sind, natürlich zusammen genutzt werden.
Vorteil der Räume: ruhige Atmosphäre, tolles Ambiente, gut gelegen, mit Abluftanlage (Großer Raum), viele Parkplätze, rollstuhlgeeignet. Hauseigener Cateringservice (in Corona-Zeiten leider nur Getränke möglich), wenn gewünscht.
Hier geht es zum Belegungskalender: http://www.seminarraum-loherbahnhof.de/belegungskalender.html
Weitere Infos und Bilder sind hier zu finden: http://www.seminarraum-loherbahnhof.de
3. BSG: Durchschnittseinkommen bei abschließender Bewilligung von Leistungen
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Zunächst schon eine etwas ältere Entscheidung des BSG aus dem letzten Jahr, aber der RA Schulte-Bräucker hat sie nochmal aufgegriffen und ansatzweise kommentiert. In einem bahnbrechenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.07.2019 wurde die Ansetzung eines Durchschnittseinkommens bei der endgültigen Festsetzung der Leistungen unabhängig von der Einkommensart festgestellt, Az. B 14 AS 44/18 R.
Viele Bescheide wurden in der Vergangenheit seitens der Jobcenter in anderer Art und Weise beschieden.
Die Problematik stellt sich immer in den Fällen des § 41 a SGB II, in denen Leistungen zuvor lediglich vorläufig durch die Behörde bewilligt worden sind, weil der Betroffene oder ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft über schwankendes oder einmaliges Einkommen verfügte.
Im Rahmen der endgültigen Bewilligung/Festsetzung stellt sich sodann die Frage, wie man das Einkommen abschließend errechnet und auf den Bewilligungszeitraum verteilt.
Es wurde gerade bei einmaligen Einkommen, wie z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Elterngeldnachzahlung, Kindergeldnachzahlung u.ä. kein stringentes Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Festsetzung von Leistungen nach § 41 a SGB II für den gesamten Bewilligungszeitraum zu Grunde gelegt.
Mehr hier: https://t1p.de/06tb
4. Zuschuss für Studierende in akuter Notlagen / Studierende können Coronhilfe beantragen
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Antragsberechtigt sind Studierende, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland immatrikuliert und nicht beurlaubt sind. Studierende an Verwaltungsfachhochschulen oder Bundeswehrhochschulen, im berufsbegleitenden Studium bzw. dualen Studium sowie Gasthörer*innen erhalten dagegen keine Zuschüsse. Die Überbrückungshilfe ist bislang nur für die Monate Juni, Juli und August 2020 vorgesehen und beträgt – abhängig vom nachzuweisenden Kontostand der Studierenden – zwischen 100,00 € und 500,00 € pro Monat. Es wird empfohlen, separat und in jedem der drei Monate einen Antrag zu stellen. Nach den rechtlichen Vorgaben müsse die Antragstellung für jeden Monat gesondert erfolgen, rückwirkende Anträge seien nicht möglich.
Siehe hier: https://t1p.de/29p6 und https://www.überbrückungshilfe-studierende.de/start
5. Stefan Sell Kinderarmut als „unbearbeitete Großbaustelle
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Stefan Sell setzt sich mit der Studie der Bertelsmann-Stiftung das Thema „Kinderarmut“ auseinander und greift die These die Corona-Krise droht das Problem der Kinderarmut zu verschärfen auf.
Mehr dazu: https://t1p.de/4d8s
6. Broschüre: Das Rechtsdienstleistungsgesetz. Möglichkeiten und Grenzen der rechtlichen Beratung in den Migrationsfachdiensten
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Die AWO hat für in der Sozialen Arbeit engagierte Einrichtungen einen Leitfaden zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) erstellt.
Aus der Einleitung: “Grundsätzlich sind Rechtsberatungen in Deutschland Volljurist*innen vorbehalten. Darunter versteht man Jurist*innen, die beide juristischen Staatsexamina erfolgreich abgelegt haben.
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) schafft diesbezüglich aber eine Ausnahme, indem es unter festgelegten Voraussetzungen die rechtliche Beratung – also die „Rechtsdienstleistung“ – durch Nichtvolljurist*innen regelt. Demnach sind unentgeltliche Rechtsdienstleistungen erlaubt, wenn die beratenden Personen durch eine juristisch qualifizierte Person, eine*n Volljuristen*in, angeleitet sind.
Diese Broschüre definiert Rechtsdienstleistungen, erläutert ihre Zulässigkeiten im Rahmen des Rechtsdienstleistungsgesetzes, klärt auf über die Pflichten der Träger als Arbeitgeber und soll den Berater*innen als übersichtliche Arbeitshilfe für die alltägliche Praxis dienen.
Download der Broschüre hier: https://t1p.de/fjcp
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Hier könnte Ihre Anzeige stehen …..
Im Newsletter ist Platz für Werbeanzeigen, an dieser Stelle und unter dem ersten Beitrag. Hier könnten also Sie Ihre Werbeanzeige einstellen: Ihr Buch, Ihre Kanzlei, ihre Fortbildung oder eine Veranstaltung bewerben, Ihre Suche nach einer Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter oder Sie suchen einen Job …..
Der Newsletter hat derzeit eine Reichweite von über 70.000 Empfänger*innen in ganz Deutschland. Die vornehmlichen Zielgruppen des Newsletters sind bundesweite Beratungsstellen im Bereich Existenzsicherungs- und Arbeitslosenrecht sowie Migrations- und Schuldnerberatung, aber auch Sozial- und Wohlfahrtsverbände, Rechtsanwälte mit den genannten Schwerpunkten, Einrichtungen und deren Betreuer in der Jugend- und Straffälligenhilfe, Kliniksozialdienste, Schwangerenberatung, Frauenhäuser, Wohnungslosenhilfe und weitere Organisationen.
Zu den Empfängern gehören auch eine Vielzahl von Mitarbeitern in Behörden und Ministerien, MdBs, MdLs, kritische Medien, Fachbuchautoren und sonstige Stellen und Institutionen die in Bereich arbeiten, wie viele NGOs und demokratische Organisationen und natürlich eine Vielzahl ein interessierter Einzelpersonen.
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Die Erlöse aus den Werbeanzeigen werden zu 100 % für die Finanzierung des Vereins Tacheles e.V. (www.tacheles-sozialhilfe.de) verwendet. Der Werbeplatz kann von Interessierten zur schnellen Verbreitung von fachspezifischen Infos gemietet werden.
Kontakt: info@harald-thome.de
7. Nächste SGB II – Grundlagenseminare
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Die nächsten SGB II-Grundlagenseminare biete ich zu folgenden Terminen als Online-Seminar an:
– 20./21. Aug. 2020 als Online-Seminar
– 31. Aug./01. Sept. 2020 als Online-Seminar
– 07./08. Sept. 2020 als Online-Seminar
– 24./25. Sept. 2020 als Online-Seminar
– 02./03. Nov. 2020 als Online-Seminar
– 23./24. Nov. 2020 als Online-Seminar
– 07./08. Dez. 2020 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
8. SGB II – Intensivseminar über 5 Tage in 2020
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Ich möchte mal deutlich auf diese Seminare hinweisen, wenn da Fortbildungsbedarf besteht bitte zügig anmelden! Bei diesen Seminaren setzen wir uns sehr tief und geballt mit der Thematik auseinander, zu empfehlen für alle, die mit dem SGB II arbeiten.
Ich biete in diesem Jahr noch ein SGB II – Intensivseminar über 5 Tage an, und zwar:
– 14. – 18. Sept. 2020 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
9. SGB II-Fortbildung: SGB II-Berechnung und ALG II-Bescheide prüfen und verstehen / 3 Tages-Online-Seminar
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Eine solche, 3-tägige, Fortbildung mit ganz viel Rechnen und Bescheide prüfen wurde immer gewünscht. Das ist auch als Online-Seminar durchführbar. Da erst wenige Anmeldungen vorliegen stelle ich das Seminar mal nach vorne.
In der Fortbildung wird zunächst die Systematik der Einkommensanrechnung erarbeitet. Wie wird der Bedarf ermittelt, was ist als Einkommen zu berücksichtigen, welche Beträge sind vom Einkommen abzusetzen, wie wird bei vorläufiger Leistungsgewährung berechnet. Struktur der Fortbildung: zwei Tage Theorie und dann ein Tag rechnen in Kleingruppenarbeit. Rechnen, rechnen und nochmal rechnen und jeweils die Ergebnisse besprechen. Das geht auch als Onlineseminar.
Die nächsten Fortbildungen finden statt am:
– 16./17./18. Nov.2020 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
10. Rechtsdurchsetzung in der sozialen Arbeit – KONKRET – Aus der und für die Praxis
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SGB II – Leistungsberechtigten werden zum Teil systematisch die ihnen zustehenden Ansprüche von den Jobcentern vorenthalten. Ein repressives Gesetz wird häufig noch repressiver umgesetzt. Aufgabe der sozialen Arbeit ist es, sich schützend vor die Betroffenen zu stellen, zunächst die Existenzsicherung der Rat- und Hilfesuchenden sicherzustellen und sich gegen soziale Ausgrenzung und Vorenthaltungen von Rechtsansprüchen zu positionieren.
Die Teilnehmer*innen werden konkret darin angeleitet, wie Rechtsdurchsetzung aussehen kann und welche Schritte erforderlich sind.
Aus dem Inhalt: + Stellung des SGB II in den Sozialgesetzbüchern + formlose Antragstellung, örtliche uns sachliche Zuständigkeit und Interventionspunkte + Durchsetzung des Anspruchs, Vorschuss und vorläufige Leistungsgewährung + einstweiliger Rechtsschutz und Klage + Bescheid, Form, Zugang, Fristen + Widerspruchsverfahren + Überprüfungsantrag, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wiederholte Antragstellung + Beratungspflicht, Amtshaftung und sozialrechtliche Herstellungsanspruch + und vieles mehr.
Diese Fortbildung biete ich an:
– 24. Sept. 2020 als Online-Seminar
– 16. Dez. 2020 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
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11. Fortbildung: SGB II für die Migrationsberatung
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Dann möchte ich auf meine Fortbildung „SGB II für die Migrationsberatung“ hinweisen. In dieser werden die typischen Probleme der Migrationsberatung und derjenigen, die Geflüchtete im Umgang mit Ämtern und bei der Integration in die Gesellschaft begleiten und unterstützen, bearbeitet.
Themenblöcke sind:
– Sprache, behördliche Beratungspflicht und Mitwirkungspflicht
– Anspruch auf schnelle Zahlung/Akutleistung
– Übergang Sozialamt / Jobcenter /gemischte Haushaltsgemeinschaften
– Einkünfte
– Wohnraum, Erstausstattung
und vieles mehr. Details in der Ausschreibung.
Die nächsten Fortbildungen biete ich am
– 26. Okt. 2020 als Online-Seminar
– 06. Nov.2020 als Online-Seminar
– 25. Nov. 2020 als Online-Seminar
– 17. Dez. 2020 als Online-Seminar
an.
Ausschreibung und Anmeldung hier: www.harald-thome.de
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12. SGB II-Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche für Schwangere, Alleinerziehende und Familien
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In dieser eintägigen Vertiefungsfortbildung wird ein grundlegender Überblick über die sozialrechtlichen Leistungsansprüche von Schwangeren, Alleinerziehenden und Familien mit Kindern im SGB II gegeben.
Diese findet statt
– 29. Sept. 2020 als Online-Seminar
– 04. Dez. 2020 als Online-Seminar
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
13. Fortbildung: Sozialrechtliche Ansprüche Unter-25-Jähriger im SGB II
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Diese Fortbildung biete ich am
– 27. Okt. 2020 als Online-Seminar
– 14. Dez. 2020 als Online-Seminar
statt.
Ausschreibung und Anmeldung sowie weitere Details sind hier zu finden: www.harald-thome.de
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14. SGB II-Fachfortbildungen: Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II
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Dann möchte ich auf die Fortbildung „Rechtshilfe gegen Aufrechnung, Ersatzansprüche und Rückforderung im SGB II“ hinweisen. In dieser Fortbildung wird die systematische, das Existenzminimum unterschreitende, Aufrechnungs-, Kürzungs- und Rückforderungspraxis der Jobcenter bearbeitet. Es wird geprüft, wann das Amt überhaupt aufrechnen darf, in welcher Höhe, wo unzulässige Eingriffe vorliegen und wie dagegen interveniert werden kann. Die Fortbildung ist ein MUSS von parteilicher Sozialberatung und allen anderen, die sich gegen systematisch rechtswidriges Aufrechnungshandling der Jobcenter zur Wehr setzen wollen. Die FoBi findet statt:
– 30. Okt. 2020 als Online-Seminar
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
15. Fortbildung: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Frauenhäuser und begleitende Dienste
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Diese Fortbildung biete ich am
– 30. Sept. 2020 als Online-Seminar
– 15. Dez. 2020 als Online-Seminar
an.
Diese Spezialfortbildung ist speziell für Mitarbeiterinnen von Frauenhäusern und angedockten Diensten. Dort werden die SGB II/SGB XII relevanten Fragen bearbeitet. Die Fortbildung wird den Mitarbeiterinnen hinterher deutlich mehr Rechtssicherheit geben im Umgang mit den Rechten der Klienten und natürlich mit den Ämtern.
Ausschreibung, Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
16. SGB II-Fachfortbildungen: Wichtiges und Neues aus dem SGB II für Kliniksozialdienste
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Diese Fortbildung richtet sich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Kliniksozialdiensten. Es wird darin zunächst ein systematischer Überblick über das SGB II-Leistungsrecht gegeben, darin werden die vielen Detailfragen, mit denen sich Sozialdienste im Umgang mit Jobcentern rumschlagen müssen, tiefer bearbeitet. Aktuelle und geplante Rechtsänderungen und Rechtsprechung fließen selbstverständlich mit ein.
Die Fortbildung eignet sich als Basic- und Update-Fortbildung mit Schwerpunkt SGB II und für KH-Mitarbeiter, die sich einen aktuellen Überblick verschaffen wollen.
Diese Fortbildung biete ich wieder am
– 14. Nov. 2020 als Online-Seminar
an.
Details und Anmeldung sind hier zu finden: www.harald-thome.de
Menschen aus NRW können die Fortbildungen zur Hälfte mit dem Bildungsscheck NRW bezahlen!
17. Grundlagenseminar Sozialhilfe: Leistungen nach dem SGB XII und angrenzender Rechtsgebiete
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Unter Berücksichtigung aktueller Rechtsprechung und Gesetzesänderungen stellt mein Kollege Frank Jäger die Grundlagen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Grundsicherung im Alter und der „Sozialhilfe in unterschiedlichen Lebenslagen“ systematisch dar. Die zweitägige Fortbildung wird bis einschließlich Juni 2020 als Online-Live-Seminar durchgeführt. Sie vermittelt einen Überblick und Basiswissen über das Leistungsrecht sowie Kenntnisse bei der Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, beim Unterhaltsrückgriff gegenüber Angehörigen sowie Kostenersatz. Änderungen durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz, das Bundesteilhabegesetz, das Pflegestärkungsgesetz II + III und weiterer aktueller Gesetzesänderungen werden hierbei berücksichtigt.
Die Fortbildungen finden statt:
– 12./13.10.2020 in Leipzig
– 09./10.11.2020 in Frankfurt/M
Das Präsenzseminar Online-Live-Seminar lässt Raum für fachlichen Austausch und liefert wichtige Tipps für die praktische Arbeit von Sozialarbeiter*innen, Berater*innen sachverwandter sozialer Dienste, Mitarbeiter*innen der sozialen Arbeit, Berufsbetreuer*innen sowie Rechtsanwältinnen und -anwälte.
Infos und Anmeldung unter: http://www.frank-jaeger.info/aktuelles/grundlagenseminar-sgb-xii-sozialhilferecht
18. Fachseminar: Kosten der Unterkunft und Heizung, Wohnraumsicherung nach dem SGB II/SGB XII
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Im Rahmen des Tagesseminars gibt Frank Jäger einen grundlegenden Überblick über die Leistungen für Unterkunft, Heizung und Warmwasserbereitung, die Frage der Angemessenheit dieser Leistungen, die Voraussetzungen für einen Umzug, die Problemlagen, die mit dem Wohnungswechsel verbunden sind und das kommunale Satzungsrecht nach § 22a SGB II.
Unter Berücksichtigung aktueller Gesetzesänderungen und Rechtsprechung erhalten die Teilnehmenden umfassenden Einblick in die Rechtslage, die Gewährungspraxis der Behörden sowie wichtige Tipps, um Rechtsansprüche im Sinne von Leistungsbeziehenden durchzusetzen.
Die nächsten Fortbildungen finden statt:
– 11.11.2020 in Frankfurt/M
Infos und Anmeldung unter: www.frank-jaeger.info/aktuelles/fachseminar-unterkunftskosten-nach-dem-sgb-ii-und-1
So das war es dann.
Mit besten und kollegialen Grüßen
Harald Thomé
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Harald Thomé / Dozent für Sozialrecht
Rudolfstr. 125
42285 Wuppertal
info@harald-thome.de