BUNDESARBEITSGERICHTENTSCHEIDUNG VOM 24. MÄRZ 2011 (Quelle: Pressemitteilung Nr.: 24/2011 des BAG)
Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt
Jetzt steht es schwarz auf weiß fest, wer im Gefängnis eine Freiheitsstrafe verbüßt, kann ordentlich gekündigt werden.
So hat es der 2. Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) in seinem Urteil vom 24. März 2011 entschieden.
Maßgebend ist hierbei, dass der betroffene Arbeitnehmer rechtskräftig verurteilt ist und mehr als 2 Jahre Freiheitsstrafe verbüßt. Dabei hat die Vorinstanz, nämlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen dies in seinem Urteil vom 27. Mai 20109 mit dem Az.: 2 Sa 1261/08 –wie ich meine zu Recht- noch ganz anders gesehen.
Das BAG hält es für den Arbeitgeber nicht für zumutbar, hier die Abwesenheit wie bei einem krankheitsbedingten Ausfall des Arbeitnehmers sehen zu müssen. Die Leistungsunmöglichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeitsverhältnisses hat nach Auffassung des 2. Senates der Arbeitnehmer selbst zu vertreten.
Die Kündigung ist aus Sicht der Richter in einem in der Person liegenden Grund gerechtfertigt.
Da wurde nicht die Frage danach gestellt, was denn passiert, wenn sich während Haft oder danach noch die tatsächliche Unschuld eines Betroffenen herausstellen würde? In einigen US-Staaten wurde die Todesstrafe abgeschafft, weil es eine hohe Prozentzahl an unschuldig zum Tode Verurteilter gegeben hatte, denen man das Leben nicht mehr zurückgeben konnte.
Im Falle, dass sich dann doch noch die Unschuld herausstellt, ist der Mensch stigmatisiert und traumatisiert, krank und kaputt und außerdem noch der Arbeitsplatz futsch! Dieses Grundsatzurteil würde dann die komplette existenzielle Vernichtung in jedem Fall zementieren!
Eine für mich nicht nachvollziehbare und unmenschliche Entscheidung! Das ist es, was das LAG Niedersachsen mit Sicherheit vermeiden wollte!