Toll, toller am tollsten, Staatsanwaltschaft der Hansestadt Hamburg!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) finden wir das „Juristische Tollhaus“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=juristisches+tollhaus) in der „Bananenrepublik Deutschland“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=bananenrepublik+deutschland) überhaupt nicht toll! Wer aber von uns geglaubt hat, dass es toller als toll nicht mehr geht, muss einmal seinen Blick in die Hansestadt Hamburg werfen. Dort hat sich das bis dato Tollste zugetragen. Ihr erinnert Euch sicherlich noch daran, dass wir die Staatsanwaltschaft der Hansestadt Hamburg kontaktiert haben, wie ihr es auch durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt:

http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=staatsanwaltschaft+hansestadt++hamburg !

Dabei ging es um eine Strafanzeige nebst Strafantrag gegen Unbekannt und gegen Facebook wegen diverser pornographischer Schweinereien im sozialen Netzwerk Facebook.

Den jüngsten Beitrag vom 03.03.2016 dazu könnt Ihr direkt durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen:

http://www.ak-gewerkschafter.de/2016/03/03/staatsanwaltschaft-hamburg-hat-ermittlungen-gegen-pornographische-schweinereien-auf-facebook-aufgenommen/ !

Was jetzt kommt, ist das TOLLSTE vom TOLLSTEN! Auf ein und demselben Tag verfasst die Staatsanwaltschaft Hamburg zwei divergierende Schreiben, die um einen Tag zeitversetzt bei uns eingetroffen sind.

Das hat uns dazu veranlasst, die nachstehend gepostete Beschwerde an den Generalstaatsanwalt der Hansestadt Hamburg, Herrn Dr. Jens Fröhlich,

http://www.hamburg.de/contentblob/4661804/data/froehlich.jpg

(Foto aus: http://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/4661770/2016-01-07-jb-amtseinfuehrung-froehlich/)

zu verfassen, die an diesen heute postalisch versandt worden ist.

Wer jetzt noch daran glaubt, nicht in einer „Bananenrepublik Deutschland“ zu leben, der glaubt auch an „KRÜMELMONSTER“!

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) http://www.ak-gewerkschafter.de

c/o Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, den 04.03.16

An den Generalstaatsanwalt der

Hansestadt Hamburg

Herr Dr. Jörg Fröhlich

Gorch-Fock-Wall 15

20355 Hamburg

 

Strafanzeige vom 17.02.2016

Bescheid der Staatsanwaltschaft der Hansestadt Hamburg vom 26.02.2016 (Eingang hier am 02.03.2016) Mitteilung über das Führen eines Ermittlungsverfahrens gegen Facebook Germany mit dem Az.: 7452 Js 60/16

und

Bescheid der Staatsanwaltschaft der Hansestadt Hamburg vom 26.02.2016 (Eingang hier: am 03.02.2016) auf Einstellung des Verfahren gegen Facebook Germany mit dem Az.: 7452 Js 60/16

BESCHWERDE GEGE DIE EINSTELLUNG DES VERFAHRENS

Sehr geehrter Herr Dr. Fröhlich,

das, was hier durch die Staatsanwaltschaft der Hansestadt Hamburg geboten wird, ist, mit Verlaub und recht fröhlich gesagt, an „juristischer Tollerei“ nicht mehr zu überbieten.

Abgesehen von der inhaltlichen Divergenz beider Schreiben, muss festgestellt werden, dass diese auf einem und demselben Tag erstellt und jeweils von einer anderen Person gezeichnet worden sind!

Hier weiß nun wirklich die sogenannte „Linke Hand“ nicht mehr, was die „Rechte Hand“ tut, bzw. getan hat. Aber eins steht fest:

Es tut weh, sehen zu müssen, wie „SCHILDA“ in tatsächlicher Hinsicht Einzug in die Judikative gehalten hat.

Das mag jede/r mündige Staatsbürgerin/Staatsbürger allerdings nach dem Posting der Angelegenheit auf unserer Homepage (http://www.ak-gewerkschafter.de/) selbst bewerten.

Zur Sache bzw. zur Begründung unserer Beschwerde gegen den Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft:

  1. Unzweideutig ist unserer Strafanzeige vom 17.02.2016 zu entnehmen, dass diese sich sowohl gegen Unbekannt als auch gegen die Facebook Germany GmbH richtete.
  2. Vollkommen undifferenziert hat nunmehr die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen Facebook und somit auch präjudiziell gegen Unbekannt eingestellt?

Die Anzeige gegen Unbekannt richtete sich direkt gegen die Straftäter, die ein Sicherheitsleck bei Facebook ausgenutzt haben, um pornographische Inhalte widerrechtlich zu verbreiten, die auch Kindern und Jugendlichen unschwer zugänglich sind. Diese Tatsache hat offensichtlich bei der Ermittlungsbehörde nur insoweit Beachtung gefunden, wie die Staatsanwaltschaft im vorletzten Absatz der Einstellungsbescheidung  folgendes mitteilt:

„Das Verfahren gegen Unbekannt wegen des Vorwurfs der Zugänglichmachung pornografischer Schriften ist von diesem Verfahren abgetrennt worden und wird gesondert weiterverfolgt. Über das Ergebnis der diesbezüglich geführten Ermittlungen erhalten Sie zur gegebenen Zeit eine Mitteilung.“

Hier ist die Ermittlungsbehörde offensichtlich nicht voll im Bilde. Diejenigen unbekannten Straftäter/Innen nämlich, die die Sicherheitslücke ausgenutzt haben, haben die Zugänglichmachung nicht zu verantworten, sondern die Straftat des Benutzens einer Sicherheitslücke, die einzig und alleine Facebook zu verantworten hat. Die Zugänglichmachung hat Facebook selbst zu verantworten, da diese trotz mehrfacher Hinweise durch diverse User/Innen, das soziale Netzwerk trotzdem uneingeschränkt offen ließen. Es erfolgte auch keine interimsmäßige sektorale Abschaltung, die Facebook Germany GmbH unabhängig von der Facebook Ltd. in Irland leicht hätte vornehmen können und hätte aus diesseitiger Sicht vornehmen müssen! Insoweit ist nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft Hamburg zu diesem Komplex in ihrer Einstellungsbegründung wie folgt u. a. ausführt:

„…Die von Ihnen beanstandeten pornografischen Bilder/Videos sind offenkundig nicht von den Verantwortlichen der Firma Facebook Germany GmbH eingestellt, sondern von unbekannten Tätern verbreitet worden.. Daher käme vorliegend allenfalls eine Strafbarkeit nach Unterlassungsgrundsätzen in Betracht. Dies würde erfordern, dass die Verantwortlichen der Facebook GmbH i.S.d. § 13 Abs. 1 StGB verpflichtet sind, über Facebook verbreitete strafbare Inhalte zu löschen. Eine solche Verpflichtung der Verantwortlichen der Firma Facebook Germany GmbH besteht vorliegend nicht. Laut Handelsregisterauszug des Amtsgerichts Hamburg (HRB 111963) ist Gegenstand des unternehmerischen Handelns der Facebook Germany GmbH ´das Angebot von Anzeigenakquise (die Akquise von Anzeigen) und (die Bereitstellung) von Marketingfunktionen für die Internetseite eines sozialen Netzwerks´. Danach obliegt der Facebook Germany GmbH nicht die Entscheidung über das Einstellen von Sperren/Entfernen von Videos pp. Zuständig hiefür sind vielmehr die Safety Teams von Facebook, die in Irland, den USA und Indien ansässig sind. Rechtlich verantwortlich für die außerhalb der USA und Kanada ansässigen Nutzer des Facebook-Dienstes ist ausweislich des Abschnittes 18.1 der Erklärung der Rechte und Pflichten (Allgemeine Geschäftsbedingungen) von Facebook die Facebook Irland Limited (im Folgenden: Facebook Ltd.) Zwar können Tochterunternehmen ausländischer Konzerne mit eigenständiger Rechtspersönlichkeit verantwortlich für die Erhebung, Verarbeitung, Nutzung und ggf. Löschung von personenbezogenen Daten sein. Diese eigenständige Rechtspersönlichkeit muss aber gerade auch eine Entscheidungsbefugnis über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung beinhalten. Die Aufgabe eines Tochterunternehmens (hier der Facebook Germany GmbH), für die Förderung des Verkaufs von Werbeflächen zu sorgen, mag zwar untrennbar mit der unternehmerischen Tätigkeit der Facebook Ltd. Verbunden sein, führt jedoch nicht zu einer Verantwortung im Sinne von Art. 2 Buchst. D) Richtlinie 95/46 EG oder § 3 Abs. 7 BDSG, da keine Herrschaft über die Daten besteht (vgl. nur LG Berlin, Urteil vom 21.08.2014 – 27 O 293/14 Rdnr. 20, juris sowie OVG SH, Beschluss vom 22.04.2013 – 4 MB 11/13…“

In der Konsequenz bedeuten diese vorstehenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft, dass bei einer entsprechenden internationalen Kompetenzverteilung und einer damit einhergehenden differenzierten Unternehmensrechtsform in Bezug auf Mutter- und Töchterunternehmen, selbige in der BRD Straftaten begehen und transportieren dürfen, ohne dass diese durch die Judikative geahndet werden können.

Im vorliegenden Fall ist es somit der Exekutiven, der Legislativen und erst recht der Judikativen nicht erlaubt bzw. möglich, die Verbreitung von Hardcore-Pornographie, die über Facebook auch Kindern- und Jugendlichen (Minderjährigen) zugänglich ist, per Strafverfolgung mit anschließender Verurteilung zu untersagen.

Diese Tatsache alleine für sich genommen, zeigt deutlich auf, dass wir in einer sogenannten „Bananenrepublik Deutschland“ leben, wo die internationalen Konzerne tun und lassen können, wie es ihnen beliebt.

Die Justiz und die Politik und erst recht das Volk sind zum Zuschauen verurteilt!

Wir müssen darauf bestehen bleiben, dass die Ermittlungen zum Schutze unserer Minderjährigen unverzüglich wieder aufgenommen werden und die Täter/Innen ermittelt und einer Bestrafung zugeführt werden, unabhängig vom Ansehen der innerhalb und außerhalb von Facebook handelnden Straftäter/Innen.

Hochachtungsvoll

i.A. (Manfred Engelhardt)

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