Teil II der Fortsetzungsserie Bananenrepublik Deutschland: Ein erschütternder Tatsachenbericht des Dieter Kern in Fortsetzungsfolge!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) verfolgen wir seit Jahren den Leidensweg des Ehepaares Dieter Kern, wie Ihr es unschwer durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen und nachlesen könnt.

Jüngst hatten wir den Teil I der Fortsetzungsgeschichte unter dem Titel „Bananenrepublik Deutschland: Ein erschütternder Tatsachenbericht des Dieter Kern in Fortsetzungsfolge!“ gepostet, den Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link in seiner Gänze aufrufen und nachlesen könnt.

Nunmehr hat uns Dieter Kern den Teil II dieser Fortsetzungsserie zukommen lassen, den wir nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet und in der Kategorie LSG-NRW (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lsg-essen/)  archiviert haben.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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Dieter Kern informiert:

Bananenrepublik Deutschland: Ein erschütternder Tatsachenbericht des Dieter Kern in Fortsetzungsfolge!                     Teil II

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen oder besser gesagt, Sozialgesetzbuch XIII.

Sie meinen, das SGB XIII gibt es nicht, doch das gibt es sehr wohl!

SGB XIII bedeutet:

Dieses Gesetzbuch ist eine Homage an die Qualität der Rechtsprechung des LSG NRW.

Das SGB XIII enthält nur einen einzigen Paragraphen der da lautet =

SGB XIII, § 1 = Die Inhalte der Sozialgesetzbücher von I – XII dürfen nur ausschließlich vom LSG NRW ignoriert und verändert werden. Das LSG NRW hat das Recht alle Paragraphen aus den Büchern I – XII aufzuheben und/oder so zu verändern, dass die Bestimmungen und Inhalte aus den Büchern I – XII immer zu Gunsten der Rechtsprechung des LSG NRW ausfallen. Der Begriff und Straftatbestand „Rechtsbeugung“ hat für das SGB XIII keine Gültigkeit.

Durch die etlichen Artikel über unsere Familie, die Sie bisher an dieser Stelle lesen konnten, wurde natürlich und zu Recht, scharfe Kritik gegen das LSG NRW verübt.

Quintessenz dieser Kritiken ist, dass das LSG NRW offensichtlich keinen Versuch unterlässt, sich zu neuen und absolut absurden, rechtswidrigen Beschlüssen gegen unsere Familie hinreißen zu lassen.

Seit dem Jahre 2006 klagt meine Frau gegen die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, weil immer wieder die Bescheide über ihre Erwerbsminderungsrente rechtswidrige Fehler aufweisen. Das sind bis jetzt 13 Jahre lang Gerichtsverfahren für die Berechnung einer einzigen Erwerbsminderungs- Rente meiner schwerbehinderten Frau!!! Das alleine für sich betrachtet, ist schon ein Skandal !!!

Zuletzt verweigert man ihr die Anrechnung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten auf die Erwerbsminderungsrente und weiterführend die entsprechende Anrechnung auf ihre Altersrente.

Durch die Geburt unserer Tochter im Jahre 2002 in Spanien und durch den damaligen Wohnsitz in Spanien, wäre laut DRV und LSG NRW die Erziehung des Kindes in Spanien einer Erziehung im Gebiet der BRD nicht gleichzustellen.

Jedoch gibt es hierüber entsprechende EU-Verordnungen, wie z. B. Artikel 44 der EG/VO 987/2009 mit der dazugehörenden EG/VO 883/2004, die die Koordination der Systeme der sozialen Sicherheit, eindeutig erklären. Danach sind die Voraussetzungen für die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten meiner Frau auch für das deutsche Rentenrecht erfüllt. Jedoch weigert sich die DRV Rheinland seit Jahren beharrlich, dies anzuerkennen.

Jetzt kommt die Rettung für die DRV-Rheinland in Gestalt des Landessozialgerichts NRW/SGB XIII

in menschlicher Form des 3. Senats mit den Namen der Richter/innen Trischler-Dulies-Erkelenz.

Diese Richter setzen in ihrem Beschluss vom 28.08.2019 mit genau der Rechtsprechung das um, so wie ich es Ihnen zum Vortrag über das SGB XIII beschrieben habe.

Die Richter scheinen mir diesbezüglich skrupellos. Für meine Familie und für mich ist das Rechtsbeugung. Das Schlimme ist, die Richter betreiben ihre rechtliche Unart so einfältig, dass ich mich völlig verarscht fühle.

Das Gericht verhindert mit einem für viele Betrachter scheinbar kriminellem Verhalten eine Rentenerhöhung von mindestens ca. 35 € pro Monat und das seit Juli 2004. Das wären bis heute ca. 6.000,00 € plus Zinsen, die uns bei unserer anerkannten Armut gut zu Gesicht stehen würden (hinzu kämen etliche Punkte für die Berechnung der Altersrente).

Die Begründungen zur Ablehnung in dem o. g. Beschluss des Gerichtes sind abstrus!

Das Gericht bezieht sich in seinem Beschluss auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts mit dem Aktenzeichen: 1 BvR 2740/40 vom 06.03.2017 https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2017/03/rk20170306_1bvr274016.html

 und interpretiert aus diesem Urteil heraus, ein weiteres Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19.07.2012 Az: c-522/10

https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62010CJ0522:DE:HTML

Im Urteil des Bundesverfassungsgerichts wird eine deutsche Frau beschrieben, die ihre Kinder in Kanada erzieht und für die Altersrente die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen will.

Das ist nach deutschem und europäischem Recht natürlich nicht machbar und der Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs ist in diesem Zusammenhang völlig korrekt.

Aber was, bitte schön, hat das mit meiner Frau zu tun? Wir leben in Spanien (EU-Gebiet) und nicht in Kanada. Für meine Frau gelten die EU-Bestimmungen und das deutsche Rentenrecht.

Die o. g. Interpretation des Urteils vom EuGH wird gegen meine Frau nach meiner Meinung mit Absicht völlig falsch ausgelegt. Keinem Richter, auch wenn er geistig noch so abwesend wäre oder ist, darf ein solcher Rechtsfauxpas passieren. Hier muss ich schon Absicht vermuten.

Das EuGH-Urteil erklärt eindeutig die Rechtssituation (Auszug):

Art. 21 AEUV im Hinblick auf die Gewährung einer Altersrente Kindererziehungszeiten, die in einem zweiten Mitgliedstaat von einer Person zurückgelegt wurden, welche nur in dem ersten Mitgliedstaat eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat und welche zur Zeit der Geburt ihrer Kinder ihre Berufstätigkeit vorübergehend eingestellt und ihren Wohnsitz aus rein familiären Gründen im Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats begründet hatte, so zu berücksichtigen, als seien diese Kindererziehungszeiten im Inland zurückgelegt worden.

Demzufolge ist festzustellen, dass in einem Kontext wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen der in den §§ 56 und 57 SGB VI vorgesehene Ausschluss der Berücksichtigung von Erziehungszeiten, die außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets zurückgelegt wurden, gegen Art. 21 AEUV verstößt.

Das Thema berufliche Tätigkeit bei einer Schwerbehinderten mit Erwerbsminderungsrente regelt sich im Rentenrecht wie folgt:

Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung V0810 – DRV

Antragsformular Deutsche Rentenversicherung

6 Angaben bei Erziehung außerhalb Deutschlands

Erziehungszeiten außerhalb Deutschlands, aber in der EU / dem EWR oder in der Schweiz können darüber hinaus bei Eintritt des Leistungsfalls auch dann angerechnet werden, wenn Sie vor und nach der Erziehungszeit nur in Deutschland Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Voraussetzung für die Anrechnung in diesen Fällen ist jedoch, dass Sie Versicherungszeiten oder Wohnzeiten weder in einem anderen Mitgliedstaat der EU noch in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erworben haben.

Die Versicherungszeiten sind durch den anerkannten Versicherungsverlauf im Rentenbescheid meiner Frau erfüllt. Also, meine Frau hat nur in Deutschland Pflichtversicherungsbeiträge in die RV gezahlt. Der Leistungsfall (Erwerbsminderungsrente) trat ein, als wir nachweislich in Deutschland wohnten.

Jede andere Darstellung des Gerichts ist falsch und auch ein Verstoß gegen Artikel 3 des Grundgesetzes und den Bestimmungen aus dem Sozialgesetzbuch IX, also Diskriminierung!

Ungeachtet der vorgenannten Bestimmungen aus dem Rentenrecht, sind die Voraussetzungen zur Anrechnung der Kindererziehungszeiten auch dann erfüllt, wenn der Ehemann, auch aus dem Ausland, Pflichtbeiträge in die deutsche Rentenversicherung einzahlt. Dies ist durch mich seit Juli 2001 geschehen. Ich bin nämlich die anerkannte Pflegeperson meiner Frau und die Pflegeversicherung zahlt für mich seit dem Jahr 2001 Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung ein.

Das Gericht behauptet in seinem Beschluss wie folgt:

Der Ehegatte der Klägerin hat vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2009 lediglich Pflichtbeiträge wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege nach § 3 Nr 1a SGB VI entrichtet. Es ist nicht europarechtswidrig, wenn eine Person, deren Versicherungspflicht nicht mit einem Beschäftigungsverhältnis in Verbindung steht, wie hier die Versicherungspflicht bei nicht erwerbsmäßiger Pflege, nicht in den Genuss der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten kommt. 

Gestatten Sie mir bitte folgende Hinweise zu der „verkommenen“ Rechtsprechung des Gerichts:

Pflichtbeiträge sind Beiträge zur Rentenversicherung, die entrichtet werden müssen, wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes oder auf Antrag besteht. Die Pflichtversicherung ist eine Zwangsversicherung; sie kann nicht ausgeschlossen werden.

Der größte Personenkreis der Pflichtversicherten sind Arbeitnehmer, die eine abhängige Beschäftigung ausüben.

Pflichtversichert sind u.a. auch- Personen, für die Kindererziehungszeiten anzurechnen sind,

  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • Bezieher von Sozialleistungen wie z. B.
  • Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld,
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen und
  • bestimmte Selbstständige.

Nichterwerbsmäßige Pflege

Pflegepersonen sind Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen, wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung hat.

Sie sind seit dem 01.04.1995 in der Rentenversicherung versicherungspflichtig.

Das heißt, hier werde ich selbst als Pfleger meiner Frau durch das Gericht diskriminiert und diskreditiert.

Für einen juristischen Laien würde der Beschluss des Gerichts bedeuten, die Klage zurückzuziehen und aufzugeben. Hier handelt das Gericht entgegen seiner Fürsorgeverpflichtung (besonders behinderten Menschen gegenüber) eindeutig zu Gunsten der Bananenrepublik Deutschland.

Aber ich habe noch nicht fertig !

Es gibt ja noch den 20. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen:

In den vorherigen Berichten habe ich ja bereits darauf hingewiesen, dass wir als Familie hilfebedürftig im Sinne des SGB XII/Sozialhilfe sind. Diese haben wir ja auch in der Zeit von

Januar 2007 bis Oktober 2010 aus Deutschland erhalten.

Im Jahre 2008 kam es speziell für meine Tochter zu Zahnbehandlungen wegen Zahnfehlstellung, d. h. diese wurde von einer deutschen Zahnärztin in Spanien festgestellt und auch ein Gutachten darüber erstellt. Im Rahmen des Erhalts von Sozialhilfe hätte der Landschaftsverband Rheinland (zuständig für die Zahlung der Sozialhilfe) im Rahmen der Krankenhilfe nach SGB XII, die Kosten für die Behandlung meiner Tochter übernehmen müssen, die sie sich hätte von der Barmer GEK wiederholen können.

Jedoch lehnt bis heute der LVR und die Barmer GEK eine solche Kostenübernahme ab.

Es wurde geklagt ab dem Jahre 2008, d. h., die Verfahren über diese Rechtsangelegenheit laufen jetzt bereits 11 Jahre.

Das Bundessozialgericht hat in einer Entscheidung vom September 2017 eine Zurückverweisung der Rechtsangelegenheit an das LSG NRW verfügt. D. h. im Klartext, das LSG NRW hat darüber eine neue Entscheidung zu treffen, wer für die Kostenübernahme der Behandlungskosten meiner Tochter zuständig ist, Barmer GEK und/oder Landschaftsverband Rheinland.

Gewöhnlich sollte eine Entscheidung bei einer Zurückverweisung eines oberen Gerichts dazu führen, dass, wie hier, das LSG NRW innerhalb von 3 Monaten imstande sein sollte eine Entscheidung zu treffen.

Jetzt raten Sie mal!

Bis heute verweigert das LSG NRW eine Entscheidung. Da ich Sie nicht langweilen möchte, erspare ich Ihnen die einzelnen, nicht mehr nachvollziehbaren Verhinderungsgründe des LSG NRW, für die voll verantwortlich nur eine Person zeichnet, nämlich die Richterin am LSG-NRW Frau Dr. Kniesel.

Für meine Behauptungen habe ich der AK-Redaktion die entsprechenden Nachweise zur Überprüfung übersandt.

Der Landschaftsverband Rheinland gibt nach 11 Jahren zu, dass die Notwendigkeit der Zahnbehandlung für meine Tochter rechtens war. Dennoch weigert sich Dr. Kniesel mit fadenscheinigen Anfragen, eine Entscheidung zu fällen. Einige Leute, die ich mit dem Fall kontaktierte, meinen, dass damit weder eine eindeutig nachgewiesenen Rechtsbeugungen in ihrer bisherigen Verfahrensführung vertuscht, noch auf Dauer unter Verschluss gehalten werden kann.

Eine Entschädigungsklage wegen überlanger, nicht zumutbarer Verfahrensdauer habe ich bereits erhoben und werde hier auch anwaltlich vertreten.

Ich wiederhole mich gerne = LSG NRW/Sozialgesetzbuch XIII

Keine Sorge, damit noch nicht genug !

Seit dem 01.07.2019 besteht für Eltern, die für ihre Kinder Kindergeld ins Ausland bekommen, auch die Möglichkeit einen Kinderzuschlag zu beantragen, der für die Kinder gilt, die sich in Armut befinden.

Einen solchen Antrag haben wir gestellt. Das Ergebnis ist beruhigend und erschütternd zugleich.

Laut Bescheid der Familienkasse Nürnberg vom 13.08.2019 würde uns ein Kinderzuschlag von

185,00 € monatlich zustehen. Jedoch wird uns diese Leistung verwehrt, weil die Familienkasse festgestellt hat, dass eine Bedürftigkeit unserer gesamten Familie aufgrund unseres Einkommens, laut der Berechnung der Familienkasse besteht, die durch die Sozialbehörden, sprich Sozialhilfe, gedeckt werden muss. Sozialhilfe ist rechtlich vorrangig, vor Leistung von Kinderzuschlag.

Jetzt beißt sich die Katze in den Schwanz. Seit 2010 verweigert der Landschaftsverband Rheinland Sozialhilfeleistungen an uns. Das Klageverfahren gegen den LVR dauert jetzt neun Jahre und es ist bis heute zu keiner endgültigen Entscheidung gekommen. Ein Überprüfungsverfahren wird vom LVR abgelehnt. Deswegen wurde Klage vor dem SG Köln am 23.12.2017 gestellt. Auch hier bis heute keine Entscheidung.

Wir sind also arm genug, um eigentlich ausreichend Sozialleistungen erhalten zu müssen. Jedoch schiebt es eine Sozialbehörde auf die Andere, um sich vor der Fürsorgeleistung drücken zu können. 

Ein Schelm, der nichts Böses dabei denkt, könnte vermuten, dass behördenmäßig gedacht wird: „Sollen die Kerns doch in Spanien verrecken!“ 

Was für eine Bananenrepublik Deutschland dank Sozialgesetzbuch XIII   !!!

Fortsetzung folgt.

Dieter Kern

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