StädteRegionsrat Etschenberg vor dem Sozialgericht verklagt!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am 09. Juni 2013 berichteten wir darüber, was dem Unterzeichner in Bezug auf die Antragstellung auf Sozialhilfe für seine an Demenz schwererkrankte Mutter widerfahren ist, wie Ihr es durch den Klick auf den nachstehenden Link noch einmal aufrufen könnt:

http://ak-gewerkschafter.com/2013/06/09/sankt-burokratius-hat-das-wort-oder-was-mir-bei-der-stadteregion-widerfahren-ist/
.

Die nachstehend, am 24. Juni 2013 eingereichte Sozialgerichtsklage hat nunmehr ein Aktenzeichen bekommen. Das Aktenzeichen beim Sozialgericht Aachen lautet: S 20 SO 98/13. Dies gibt uns Anlass, den nachstehenden Klageschriftsatz nunmehr posten zu können.

Der StädteRegionsrat , Herr  Helmut Etschenberg, hat es bis dato nicht für nötig befunden, den Unterzeichner persönlich in dieser Angelegenheit zu kontaktieren.

Wir werden fortlaufend über die Angelegenheit als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) berichten.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen,

den 24. Juni 2013

An das

Sozialgericht Aachen

Adalbertsteinweg 92

52070 Aachen

Sozialgerichtsklage der

……………..,geb. ……., wohnhaft: , ….. Aachen, vertreten durch den bevollmächtigten Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen, (Vollmacht als Anlage I anbei),

./.

StädteRegion Aachen, vertreten durch den StädteRegionsrat Helmut Etschenberg, Zollernstraße 10, 52070 Aachen,

wegen Anerkennung der Übernahme der nicht gedeckten Heimkosten für die Klägerin nach den Vorschriften der §§ 61 ff. Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII).

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S a c h v e r h a l t :

  1. Der bevollmächtigte Unterzeichner stellte nach Einholung einer entsprechenden Auskunft bei der bei dem Beklagten Beschäftigten Frau ….., ….. einen Antrag auf die entsprechende Anerkennung der nicht gedeckten Heimkosten für die Klägerin nach den Vorschriften der §§ 61 ff. Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) –siehe Anlage 2).
  2. Der Antrags-Vorgang, der das Az.: A 50.4-8/249488 erhielt, wurde mit Bescheid vom 08.05.2013 abgelehnt (siehe Anlagenpaket III).
  3. Der bevollmächtigte Unterzeichner ging mit Schreiben vom 13.05.2013 in den Widerspruch (siehe Anlagenpaket III).
  4. Mit Bescheid vom 06.06.2013 wurde der Widerspruch abgelehnt (siehe Anlagenpaket III).

Somit ist Anlass zur sozialgerichtlichen Klage geboten. Hiermit wird form-  und fristgerecht der entsprechende Klageschriftsatz beim erkennenden Sozialgericht eingereicht.

B e g r ü n d u n g :

a)     Dem Widerspruch wurde seitens des Beklagten nicht abgeholfen. Hierbei bleibt der Fakt bestehen, dass die Mitarbeiterin des Beklagten, …….,……., ohne substantiierte Rechtsausdarlegung dem Bevollmächtigten Klägerinnenvertreter verbal und  handschriftlich bescheinigte, dass für die Klägerin ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 2.600, — € plus ein Bestattungskostenfreibetrag in Höhe von 5.500, — € vor Antragstellung einbehalten dürfe.

b)    Aufgrund dieser Tatsache stellte der Bevollmächtigte der Klägerin dann auch den Antrag sowohl zeitnahe als auch formgerecht bei dem durch ….., …. zugewiesenen Mitarbeiter, einem ….., ……, der ebenfalls bei dem Beklagten beschäftigt ist.

c)     Auch dieser Mitarbeiter erklärte nicht, dass es sich bei der Auskunft durch …..  um einen Irrtum gehandelt habe. …… hätte den Bevollmächtigten der Klägerin darüber informieren müssen, in welchem Falle ein Rückbehalt von 5.500, — € für Bestattungskosten hätte geschehen können, nämlich nur dann, wenn ein sogenannter

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„Bestattungsvorsorgevertrag“ bestanden hätte.  Statt dessen unterstellt              der Beklagte dem Bevollmächtigten der Klägerin jetzt, ihm wäre bewusst gewesen, dass seine „Mutter ihr Vermögen“ bis auf einen Freibetrag von 2.600, — € hätte reduzieren müssen, bevor ein entsprechender Antrag hätte gestellt werden können.

d)    Diese, für den Bevollmächtigten der Klägerin unverständliche Aussage, stellt eine Frechheit dar. Eine umfassende und ordentliche Beratung im Hause des Beklagten hätte hingegen sowohl der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten als auch der Beklagten viel Ärger ersparen können. Der Schritt zur Sozialgerichtsklage wäre mit Sicherheit zu ersparen gewesen.

e)     Was die Hinweise in der Ablehnungsbegründung des Beklagten auf die höchstrichterliche Rechtsprechung anbelangt (http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_8_9b_SO_9.06_R.htm), wird ein gesonderter Begründungsschriftsatz zu dieser Sozialgerichtsklage nach Zuweisung eines entsprechenden Aktenzeichens durch das erkennende Sozialgericht  gefertigt werden. Hier wird dann auch auf der Basis einer Sozialgerichtsklage im Instanzenweg der Versuch unternommen werden, juristisch klären zu lassen, ob der Zurückbehalt von lediglich 2.600, — € als angemessen zu gelten hat oder nicht. Eine Tierbestattung ist heutzutage oftmals teurer, als die humane Beerdigung. Die Menschenwürde ist bis in den Tod hinein unverletzlich.

f)      Weiteres Vorbringen bleibt einem separaten Schriftsatz nach Zusendung des entsprechenden Akteneichens vorbehalten.

Für ………., ………..,

(Manfred Engelhardt)

Anlagen:

Doppel für Beklagten anbei.

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