OVG-Entscheid zur Personalratswahlanfechtung beim Studentenwerk Aachen ging für die Antragsteller negativ aus!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wer von uns erinnert sich noch an die Berichterstattung über die Anfechtung der Personalratswahlen beim Studentenwerk Aachen? Na klar, erinnern wir uns daran, dass die „Dreher“ unter uns waren, sind und weiter sein werden! Beim Klick auf den nachstehenden Link blättert sich noch einmal die komplette Berichterstattung auf:

http://ak-gewerkschafter.com/?s=personalratswahlen+im+studentenwerk+aachen!

Am 05. November 2013 war Verhandlung zu der erstinstanzlichen, für die GmbH-Beschäftigten des Studentenwerks Aachen gewonnenen Sache vor dem Oberverwaltungsgericht NRW (OVG-NRW) in Münster. Zur Verkündung kam es jedoch an diesem Tage nicht. Der Fachsenat für Landes-Personalvertretungsrecht (Vorsitzender Richter Lechtermann; ehrenamtliche Richterin Bühn und die ehrenamtliche Richterin Schmitz) benötigte sage und schreibe drei weitere Monate um letztendlich am 31. Januar 2014 (!) folgendes zu beschließen:

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Wahlanfechtungsantrag wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wenn wir uns recht erinnern, was vor und während dieses Wahlanfechtungsverfahren so alles gelaufen ist, kann jeder einzelne von uns nur noch die Hände über dem Kopf zusammenschlagen und ausrufen: „Die Dreher drehten hier so lang, bis dass der § 5 LPVG in NRW sein Ende fand!“

Das OVG-NRW befand in seiner Entscheidung, dass in den Spülküchen zwar die Beschäftigten aus der Anstalt und aus der GmbH gemeinsam tätig waren, aber im zu entscheidenden Fall von einer Wahlanfechtung abzusehen ist, weil die Einbeziehung dieser GmbH-Beschäftigten weder die Größe noch die Sitzverteilung im Personalrat verändert hätte.

Diese Argumentation kann seitens des Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreises (AK) nicht nachvollzogen werden, da im § 5 des LPVG/NW diesbezügliches nicht zu finden ist. Hier handelt es sich um eine interpretative Entscheidung des OVG-NRW, die durch selbiges als unanfechtbar erklärt worden ist. Sie kann nur noch mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde angegangen werden, was allerdings einzig und alleine der Gewerkschaft Ver.di überlassen bleibt, da die Antragsteller Christian Wagemann und Norbert Pittel aus dem Verfahren deswegen raus sind, weil eine dritte Wahlanfechterin bei laufendem Verfahren als Mitantragstellerin „abgesprungen“ war.

Dass hier aber den betroffenen GmbH-Beschäftigten sowohl das passive als auch das aktive Wahlrecht zur Personalratswahl 2012 beim Studentenwerk Aachen abgesprochen worden ist, was mit demokratischen Grundsätzen rein gar nichts zu tun hat und gegen den Willen des Landesgesetzgebers steht, ist scheinbar für das OVG-NRW bedeutungslos und muss hinterfragt werden? Hier wäre der Hebel der „Nichtzulassungsbeschwerde“ anzusetzen.

Sowohl die Mitteilung der Gewerkschaft Ver.di (Landesbezirk NRW) als auch der komplette OVG-Beschluss ist nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme mit gepostet worden. Lest und beurteilt die Sache selbst.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

info, wahlrecht von gmbh-beschäftigten bei pr-wahlen, 27.02.14

Beschluss in der landespersonalvertretungssache, verdi und pr studentenwerk aachen

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2 Antworten zu OVG-Entscheid zur Personalratswahlanfechtung beim Studentenwerk Aachen ging für die Antragsteller negativ aus!

  1. Christian sagt:

    Das ist Klassenjuztiz!!!!!!!!!!!!
    das darf nicht das Ende sein was sich „Richter“ erlauben!
    Christian Wagemann

  2. Pingback: Kollege Norbert Pittel kommentiert den negativen OVG-NRW-Entscheid! | Arbeitskreis Gewerkschafter/innen Aachen

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