Mutige Entscheidung des ArbG Stuttgart (AZ 14 CA 1366/10)

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat 36 Änderungskündigungen bei einem Logistikunternehmen unter dem AZ 14 CA 1366/10 für unwirksam erklärt (Pressemitteilung des ArbG Stuttgart vom 16.12.2010)

Hierzu ein Kommentar des AK-Koordinators Manfred Engelhardt:

Wahrlich eine mutige Entscheidung eines Arbeitsgerichtes in unserer Bananenrepublik Deutschland und zu dieser Zeit, die da unter dem AZ 14 CA 1366/10 zum Jahresausklang getroffen worden ist.

36 durch ein Logistikunternehmen ausgesprochenen Änderungskündigungen sind für unwirksam erklärt. Mit diesen Änderungskündigungen sollte unter anderem der Umfang der Arbeitszeit der klagenden Arbeitnehmer in der Sortierung um die Hälfte reduziert werden. Eine gängige Praxis vieler Arbeitgeber zur Rationalisierung auf Kosten der Arbeitnehmer , hat somit einen deutlichen Widerspruch erfahren und dies durch ein erstinstanzliches Urteil.

Das Arbeitsgericht hatte die Relevanz nach §2 S.1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) der Entscheidung des Arbeitgebers zu überprüfen. Dies heißt, dass das Gericht die dringende betriebliche Erfordernis  für die vom Arbeitgeber erstrebten Änderung der Arbeitsbedingungen auf seine Verhältnismäßigkeit geprüft und für nicht gegeben erachtet hat. Das ArbG erklärte diese Kündigungen deshalb für unwirksam, weil es an der dringenden betrieblichen Erfordernis fehlte, nachdem Änderungen des Beschäftigtenbedarfs oder Änderung der Arbeitsabläufe nicht gegeben waren!

Somit hat das ArbG nach meinem Dafürhalten den „TRICK 17“ des Arbeitgebers voll durchschaut, der eine Reduktion der Wochenarbeitszeit von 34 Stunden auf 17 Stunden pro Mitarbeiter durchsetzen wollte.

Hier wären dann Arbeitsverdichtung, Arbeitsdruck, Arbeitshetze und die krankheitsbedingten Folgen zu Gunsten der Profitmaximierung des Arbeitsgebers bei den Arbeitnehmern vorprogrammiert gewesen, hätte das ArbG nicht diese mutige Entscheidung, die in der heutigen Zeit nicht selbstverständlich ist, getroffen.

Es bleibt nunmehr mit Interesse abzuwarten, ob der unterlegene Arbeitgeber mit der Entscheidung zum Landesarbeitsgericht und gegebenenfalls bis zum Bundearbeitsgericht geht; denn in der Regel werden spätestens dort Entscheidungen der Vorderinstanzen kassiert. Den mutigen Richtern der 1. Instanz gilt mein Dank und meine Anerkennung. Weiter so, kann ich da nur sagen.

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