Manni Engelhardt kommentiert die sogenannte „Kopftuchentscheidung“ des BAG mit dem Az.: 5 AZR 611/12:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

am gestrigen Tage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) unter dem Aktenzeichen: 5 AZR 611/12 entschieden, dass das Tragen eines Kopftuchs als Symbol der Zugehörigkeit zum islamischen Glauben und damit als Kundgabe einer abweichenden Religionszugehörigkeit regelmäßig mit der arbeitsvertraglichen Verpflichtung einer in einer Einrichtung der evangelischen Kirche tätigen Arbeitnehmerin nicht vertretbar ist. Zwar hat das BAG die Revision der Klägerin aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht Hamm zurückverwiesen. Dennoch fällt diese Entscheidung des BAAG für den Kommentator in die Kategorie „juristische Förderung der Intoleranz“. Obgleich der Kommentator selbst Atheist und somit rein profan denkend ist, hält er es aber mit dem „alten Fritz“ (http://de.wikipedia.org/wiki/Friedrich_II._(Preu%C3%9Fen), der öffentlich das Prinzip vertrat: „Jeder soll nach seiner Facon selig werden!“

Das BAG hält hier eindeutig die kollektivarbeitsrechtlichen- und individualarbeitsrechtlichen Bestimmungen, die bei den sogenannten „Tendenzbetrieben“ (http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/tendenzbetrieb.html ) gelten, hoch und misst somit das Grundrecht nach Artikel 4 (1), (2), (3) Grundgesetz (GG) geringer.

Die Klägerin, die islamischen Glaubens ist, war seit 1996 (18 Jahre) bei der Beklagten (Krankenanstalt) zuletzt als Krankenschwester tätig. Die 18-jährige Zugehörigkeit zu dieser evangelischen Einrichtung wurde lediglich im Zeitraum März 2006 bis Januar 2009 durch die Inanspruchnahme der sogenannten Elternzeit der Klägerin unterbrochen. Danach erkrankte die Klägerin und wurde somit arbeitsunfähig. Im April 2010 bot die Klägerin die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit im Rahmen einer sogenannten Wiedereingliederung (http://www.betanet.de/betanet/soziales_recht/Stufenweise-Wiedereingliederung-465.html) an. Sie teilte der Beklagten mit, dass sie während ihrer Arbeitszeit aus religiösen Gründen ein Kopftuch tragen wolle. Die Beklagte lehnte dieses Angebot ab und zahlte keine Arbeitsvergütung. Die Klägerin leitete daraufhin eine Zahlungsklage beim Arbeitsgericht (AG) ein, das der Klage stattgab. Nach Auffassung des Kommentators ist diese Entscheidung des AG eine sich auf Artikel 4 GG stützende Entscheidung gewesen, die allerdings durch das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG-Hamm) mit Urteil vom 17. Februar 2012 (Aktenzeichen: 18 Sa 867/11) aufgehoben wurde.

Der fünfte Senat des BAG (http://www.bundesarbeitsgericht.de/geschaeftsverteilung/10senate.html) unter Vorsitz des Vizepräsidenten des BAG, Dr. Müller-Glöge, hat sich inhaltlich nach diesseitigem Dafürhalten nicht genügend mit den grundgesetzlichen Bestimmungen in der Abwägung zu den rechtlichen Bestimmungen, die für die Tendenzbetriebe gelten und dem aktuell gültigen Bundesangestelltentarifvertrag im Bereich der evangelischen Kirche (BAT-KF) auseinandergesetzt.

Der Kommentator vermutet, dass das BAG diese inhaltliche Entscheidung umgehen wollte. Diese Vermutung liegt in der Tatsache begründet, dass es die inhaltliche Sache an das LAG zurückverwiesen hat. Dabei hat es festgestellt: „Zwar kann einer Arbeitnehmerin in einer kirchlichen Einrichtung regelmäßig das Tragen eines islamischen Kopftuches untersagt werden, es ist aber nicht geklärt, ob die Einrichtung der Beklagten der evangelischen Kirche institutionell zugeordnet ist. Zudem ist offen, ob die Klägerin im Streitzeitraum leistungsfähig war. Das Angebot, die Tätigkeit auf der Grundlage eines vom behandelnden Arzt erstellten Wiedereingliederungsplanes aufzunehmen, inzidiert die fehlende Leistungsfähigkeit der Klägerin.“

Mit diesem Urteilstenor hat das BAG sich aus der inhaltlichen Entscheidung heraus geklemmt und den sogenannten „juristischen Schwarzen Peter“ an das LAG weitergereicht.

Sollte das LAG an seiner, für die Klägerin ablehnenden Vorderentscheidung, vielleicht mit anderer Begründung, bleiben, so ist der Klägerin zu raten, dass BAG erneut zu kontaktieren.  Sollte dann das BAG die Rechtsauffassung des LAG weiterhin teilen, wäre der Klägerin die Anrufung des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) mit einer Verfassungsbeschwerde anzuraten.

Das BVG müsste dann letztendlich klären, ob Artikel 4 GG oder das Recht für die Tendenzbetriebe in unserer „Bananenrepublik Deutschland“ höher wiegt.

Nachstehend haben wir Euch als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) einen Link gepostet, der Euch nach dem entsprechenden Klick auf den zum Thema geposteten „HAUFE“-Online-Artikel führt:

http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/bag-kein-kopftuch-in-kirchlichen-einrichtungen_76_274864.html !

Desweiteren haben wir Euch den nachstehenden Link, der Euch nach dem Anklicken zur entsprechenden Online-Pressemitteilung des BAG führt, ebenfalls mit gepostet:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2014&nr=17591&pos=0&anz=47&titel=Islamisches_Kopftuch_und_Annahmeverzug !

Nach schriftlicher Absetzung des Urteils werden wir uns wieder mit der Angelegenheit befassen. Der weitere Fortgang wird mit Interesse durch uns verfolgt werden.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

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