Manni Engelhardt kommentiert: Die Personalversammlung nach dem LPVG/NRW in der Fassung vom 05.07.2011:.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

der Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) hat sich ja seit dem Zeitpunkt, wo er seine eigene Homepage zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme in das Internet gestellt hat, unter anderen wichtigen Themen auch sehr intensiv mit dem Landespersonalvertretungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (LPVG/NRW) beschäftigt, ihm sogar eine eigene Kategorie auf der Homepage gewidmet, die Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt:

http://ak-gewerkschafter.com/category/lpvg/ !

Hier haben wir eine Fülle von Beiträgen und Kommentaren des AK-Koordinators zum Thema gepostet, die letztendlich einmal ein Nachschlagewerk von hoher Güte und Qualität ergeben sollen.

Heute halten wir es für geboten, einen Kommentar über die gesetzlich vorgeschriebenen Personalversammlung zu verfassen, den wir nachstehend zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage und in die Kategorie LPVG/NRW gepostet haben.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Die Personalversammlung nach dem LPVG/NRW in der gültigen Fassung vom 05. Juli 2011 (Ein Kommentar unseres AK-Koordinators Manni Engelhardt)

Im vierten Kapitel des LPVG/NRW, konkret in den Paragraphen 45 (Fn 21); 46 (Fn 76); 47 (Fn 76); 48 (Fn 73) und 49 (Fn 85), sind die rechtlichen Bestimmungen zur Institution Personalversammlung definiert.

Im Einzelnen:

  •  § 45 (Fn 21)
  • (1) Die Personalversammlung besteht aus den beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der Vorsitzenden Person geleitet. Sie ist nichtöffentlich.
  • (2) Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten. Das gleiche gilt, wenn dies zur Erörterung der besonderen Belange eines Teils der Beschäftigten erforderlich ist.
  • § 46 (Fn 76)
  • (1) Der Personalrat hat einmal im Kalenderjahr in einer Personalversammlung über seine Tätigkeit zu berichten.
  • (2) Der Personalrat ist berechtigt und auf Antrag der Dienststelle oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten verpflichtet, zusätzliche Personalversammlungen einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
  • (3) Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat vor Ablauf von zwölf Arbeitstagen nach Eingang des Antrages eine Personalversammlung einberufen, wenn im vorgegebenen Kalenderjahr keine Personalversammlung und keine Teilversammlung durchgeführt worden ist.
  • § 47 (Fn 76)
  • Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt, soweit nicht die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern. Die Teilnahme an der Personalversammlung hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Soweit in den Fällen des Satzes 1 Personalversammlungen aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Fahrtkosten, die den Beschäftigten durch die Teilnahme an einer Personalversammlung nach Satz 1 entstehen, sind von der Dienststelle in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes zu erstatten.
  • § 48 (Fn 73)
  • Die Personalversammlung kann dem Personalrat Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Sie darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten, Fragen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 gelten für die Personalversammlungen entsprechend.
  • § 49 (Fn 85)
  • Die Dienststelle, Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften, eine beauftragte Person der Arbeitgebervereinigung, der der Dienstelle angehört, je ein beauftragtes Mitglied der Stufenvertretung oder des Gesamtpersonalrates sowie je eine beauftragte Person der Dienststelle, bei denen die Stufenvertretungen bestehen, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung der Dienststelle und den in Satz 1 genannten Gewerkschaften mitzuteilen. An den Versammlungen, die auf Antrag der Dienststelle einberufen sind oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, hat sie teilzunehmen. Der Personalrat kann sachkundigen Personen die Teilnahme an der Personalversammlung gestatten.

Meinungen, Anstöße und Gedankengänge des Kommentators, der 33 Jahre lang in ununterbrochener Reihenfolge zum Personalratsvorsitzenden gewählt wurde, zur Personalversammlung nach dem LPVG/NW in der gültigen Fassung vom 05. Juli 2011:

Die Personalversammlung ist aus Sicht des Kommentators eine Institution, die den Beschäftigten als Quasi-Souverän im Sinne des kollektiven Arbeitsrechtes dienlich sein soll. Sie stellt, da der Gesetzgeber von Nordrhein-Westfalen ausdrücklich in § 46 (Fn 76) (1) bestimmt hat, dass diese in jedem Kalender-Jahr mindestens einmal abgehalten werden muss, einen „Jahres-Höhepunkt“ im kollektivarbeitsrechtlichen Wirken von Personalräten, Dienststellen und Beschäftigten dar. *) Die Wichtigkeit von Personalversammlungen unterstreicht somit, dass möglichst alle Beschäftigten einer Dienststelle im Geltungsbereich des LPVG/NRW daran teilnehmen. Im Wirkungsbereich des Kommentators wurden in Abstimmung mit der Dienststelle mindestens zwei Personalversammlungen pro Jahr abgehalten. Das garantierte zum einen eine zeitnähre Belichtung der Personalratstätigkeit durch das Personal und zum anderen einen angeregteren Diskussionsprozess zwischen dem Podium und dem Forum.

Jedoch ungeachtet dessen, ob nur eine oder mehrere Personalversammlungen pro Jahr für notwendig erachtet werden, die Personalräte sollten auf jeden Fall bei der Vorbereitung von Personalversammlungen oberste Sorgfaltspflicht obwalten lassen und ein hohes Maß an Planungsprophylaxe zur Geltung bringen.

Die sicherlich wichtigsten Vorbereitungsarbeiten liegen in der Auswahl der Lokation, die angemessenen Platz für alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer (Podium und Forum) bieten muss, die Erstellung der Einladung (Zeitpunkt, Ort, Themen etc.), die Auswahl der Gäste (Pflichteinladungen sind in den §§ 45 bis 49 LPVG/NRW geregelt) bzw. der Gastreferentinnen und Gastreferenten, die Technik, die mit eine unbedingte Voraussetzung für eine gelungene Moderation darstellt und die Erarbeitung des Tätigkeitsberichtes im Gremium, der möglichst per Beschlussfassung der vorsitzenden Person zum Vortrag auf der Personalversammlung in zeitnahem Abstand zur Personalversammlung überreicht werden soll.

Die Vorbereitung, und das hat die Praxis des Kommentators in dessen langjähriger Tätigkeit als Personalratsvorsitzender gezeigt, sollte, was die Festlegung des Zeitpunktes anbelangt, tunlichst mindestens 8 Wochen vor dem Ereignis festgelegt werden. Somit bleibt dann ein ausreichender Zeitraum von 8 Wochen, der als Planungshorizont ausreichend erscheint.

Es empfiehlt sich, den Tätigkeitsbericht des Personalrates über den Berichtszeitraum von 12 oder 6 Monaten (oder noch kürzeren Zeiträumen) auch schriftlich abzufassen und den Teilnehmern der Personalversammlung als Hand out, nach gehaltenem Vortrag, auszuhändigen. Zum einen dokumentiert das in einer fixierten Art noch einmal das gesprochene Wort und ist ein solides Fundament für eine, sich an dem Vortrag zum Tätigkeitsbericht tunlichst anschließende Diskussion.

Wenn die Vorsitzende Person auch verpflichtet ist, die Personalversammlung zu leiten, so ist sie nicht unbedingt verpflichtet, dort den Tätigkeitsbericht vorzutragen oder gar eine Rede zu halten. Der Vortrag des Tätigkeitsberichtes kann im Gegensatz zur Moderation der vorsitzenden Person, die ja zur Leitung der Personalversammlung durch den Gesetzgeber verpflichtet ist, auf ein anderes Personalratsmitglied übertragen werden.

Die vorsitzende Person sollte aber in jedem Fall, sofern sie rhetorisch nicht prädestiniert ist, aber auch entsprechende Rhetorik-Kurse belegen, damit sie über die Aufgabe der Leitung/Moderation einer Personalversammlung hinaus, auch Inhalte entsprechend rhetorisch geübt dem Forum rüberbringen kann. Die vorsitzende Person (siehe: http://ak-gewerkschafter.com/2014/06/30/die-vorsitzende-person-und-ihre-aufgaben-nach-dem-lpvgnw/) ist sozusagen auch bei der Personalversammlung die/der Prima/Primus inter pares

Der Personalrat insgesamt ist allerding gut beraten, wenn er für ein richtiges Gelingen der Personalversammlung im Vorfeld auch eine Aufgabenverteilung festlegt. Nach Möglichkeit sollte auch ein Ablaufplan erstellt werden, der als sogenannter „roter Faden“, an dem man sich orientieren kann, um einen möglichst pannenfreien Ablauf der Personalversammlung zu gewährleisten, dienlich sein kann.

Hier einige Anregungen zur Aufgabenverteilung:

  1. Wer sagt was?
  2. Betreuung der Gäste!
  3. Verteilung von Hand Outs!
  4. Führung des Laufmikrophons!
  5. Sofern es Getränke und Imbiss geben sollte, müsste sich darum auch speziell jemand bekümmern!
  6. Einsatzsteuerung der Technik (ggf. Visualisierung)!

Ein Power-Point – oder Video- Vortrag kann, das zeigen sehr viele Erfahrungswerte, die Aufmerksamkeit des Forums erhöhen, Aus diesem Grunde wird immer häufiger IT-Technik zur Personalversammlung eingesetzt.

Podium und Forum oder vorsitzende Person und Forum?

Die Beantwortung dieser Fragestellung ist für ein Gelingen einer Personalversammlung nicht unwichtig.

Der Kommentator selbst neigt dazu, die Fragestellung dahingehend zu beantworten, dass die Aufgliederung der Personalversammlung in Podium und Forum mehr Vorteile enthält, als die Form des Forums mit Diskussionsleitung durch die vorsitzende Person.

Wer gehört denn nach Meinung des Kommentators in das Podium:

  1. Der komplette Personalrat!
  2. Die Vertreter/Innen der Dienststelle!
  3. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen!**)
  4. Vertreter/In der Jugend- und Auszubildendenvertretung!***)
  5. Die Gleichstellungsbeauftragte!****)
  6. Die Vertreter/Innen der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften!
  7. Gegebenenfalls die Vertreter/Innen der Stufenvertretungen sofern relevant!
  8. Externe Referentinnen und Referenten, wenn spezielle Themen erläutert werden!

**); ***); ****)

Diese Vertreter/Innen der Institutionen gehören nicht gesetzlich zwingend als agierende Personen explizite in das Podium. Da sie aber in Personalratssitzungen ihre Meinung äußern können, um die Belange ihrer Klientel ausreichend berücksichtigt zu wissen, empfiehlt es sich gerade zu, sie im Podium präsent zu haben.

Die Frontalstellung des Podiums gegenüber dem Forum bietet für das Forum eine bessere Möglichkeit der direkten Ansprache, denn nicht alle Fragestellungen und Diskussionsbeiträge aus dem Forum sollte die Leitung der Personalversammlung – und das nicht nur aus optischen Gründen – beantworten und/oder kommentieren. Die Aufteilung nach Sach- und Fachgebieten (Themen-Arbeitsgruppen, Themen-Arbeitskreise etc.) innerhalb des Personalrates, die bei komplexeren Themen unausweichlich ist, lassen sich über die jeweiligen Koordinatorinnen und Koordinatoren dieser Arbeitsgruppen und Arbeitskreise oftmals substantiierter darstellen.

Die Dauer einer Personalversammlung:

Die Personalversammlung ist autark, auch was deren Dauer anbelangt. Alle dort zur Beratung stehenden Themen müssen, sofern Diskussionsbedarf besteht, ausdiskutiert werden. Weder eine Redezeitbeschränkung noch eine fixe Stundenzahl, die diesen Diskussionsprozess hemmen würde, ist hier zulässig. Im Gegenteil sollte seitens des Podiums und der Leitung der Personalversammlung versucht werden, qualifizierte Fragestellungen und Diskussionsbeiträge zu provozieren. Die Personalversammlung ist erst dann als „lebendige“ Institution anzusehen, wenn sie durch möglichst viele Tipps, Anregungen, Fragestellungen, Lösungsvorschläge, Anträge und Verbesserungsvorschläge aus dem Forum heraus bereichert wird. Personalversammlungen, wo vorsitzende Personen und/oder Referenten lange Monologe halten, die keine Diskussionsansätze bieten, verfehlen aus diesseitiger Sicht ihren Sinn und Zweck. *)

*) Unterschied zur Betriebsversammlung nach dem Betriebsverfassungsgesetz was die gesetzliche Erfordernis der Häufigkeit gegenüber der Personalversammlung nach dem LPVG/NW in der Fassung vom 05. Juli 2011 anbelangt:

Der § 43 des Betriebsverfassungsgesetzes bestimmt im Absatz 1 die Häufigkeit der Betriebsversammlungen als unbedingtes MUSS:

  • Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten…

Hier wird allemal deutlich, dass der Betriebsversammlung, alleine schon was deren geforderten Häufigkeit pro Anno anbelangt, ein sehr viel höherer Stellenwert beigemessen wird, als den Personalversammlungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz und den Landespersonalvertretungsgesetzen in allen Bundesländern. Diese Unterschiedlichkeit findet nach Auffassung des Kommentators keine objektive Rechtfertigung.

Auf der anderen Seite aber können Personalräte diese Diskrepanz aber als ein gutes Argument dafür mit anführen, mindestens zwei, wenn nicht gar vier Personalversammlungen pro Anno abzuhalten.

Hier noch eine Klarstellung zu § 47 (Fn 76):

Was die Frage nach der Dienstbefreiung bzw. einer geldlichen Vergütung anbelangt, hat es zwischenzeitlich eine gerichtliche Entscheidung gegeben. Eine Entgelt-Vergütung in irgendeiner Form kommt nicht in Betracht. Der Klick auf den nachstehenden Link führt zur Mitteilung über diese Rechtsprechung:

http://www.der-betrieb.de/content/dft,222,0085866 !

Manni Engelhardt –AK-Koordinator-

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