Unter dem Titel „Tarifvertragliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für Arbeit“ hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Oktober 2010 unter dem Az.: 4 AZR 105/09 die Verbindlichkeit der Flächentarifverträge gesprengt.
Es wirkt wie ein zu „großes Loch“ in einem „Schweizer Käse“, der nunmehr kaum noch geschmacklich und qualitativ „Gehalt“ hat. Diese Entscheidung des Vierten Senats des BAG passt so richtig in die unternehmerfreundliche sozio-ökonomische Landschaft der „Bananenrepublik Deutschland“.
Hier stellt sich die Frage danach, ob Flächen- andere Tarifverträge noch die höhere Priorität vor sogenannten Betriebs- und/oder Dienstvereinbarungen genießen, oder ob Betriebs- und/oder Dienstvereinbarungen nunmehr als ein weiteres Instrument der Aushebelung von Flächentarifverträgen oder Tarifverträgen ganz allgemein benutzt werden können, weil sie de jure und de facto durch den Vierten Senat des BAG eine neue Qualität bekommen haben.
Wenn Tarifvertragsparteien bisher in einem Flächentarifvertrag vereinbarten, dass im Falle begründeter Notwendigkeiten abweichende betriebliche Regelungen per Dienstvereinbarungen getroffen werden können, stand bis dato für betriebliche Interessensvertreter (Betriebs- und Personalräte) immer fest, dass die per Betriebs- bzw. und/oder Dienstvereinbarungen zu treffenden Regelungen nicht unterhalb der tariflichen Normen fixiert bzw. paraphiert werden durften.
Nunmehr ist durch diese, für mich vollkommen unternehmer- und arbeitgeberfreundliche Entscheidung, ein zusätzlicher „Zwangshebel“ gegen die Interessen der arbeitenden Menschen und ihrer Gewerkschaften höchstrichterlich geschaffen worden!