Kommentar zum Urteil des BAG (Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag – maßgebendes Tarifrecht bei Branchenwechsel nach Betriebsübergang)

Die Pressemitteilung des BAG zum Urteil kann hier gelesen werden. Hier folgt der Kommentar unseres Sprechers Manfred Engelhardt zu diesem Urteil des BAG zum Thema: „Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Tarifvertrag – maßgebendes Tarifrecht bei Branchenwechsel nach Betriebsübergang

Nun hat der 4. Senat des BAG auch einmal positiv entschieden, was natürlich überhaupt nichts mit einer Trendwende in der ansonsten für ArbeitnehmerInnen negativen Rechtsprechung zu tun hat.

Die Frage war zu entscheiden, welches Tarifrecht bei einem Branchenwechsel zur Anwendung kommt.

In sechs Parallel-Entscheidungen hat der 4. Senat des BAG jetzt nochmals gegen Einwände des LAG an seiner Rechtsprechung festgehalten.

Im Falle des Betriebsübergangs geht eine arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB mit unverändert rechtsbegründeter Bedeutung über (Der Laie spricht hier von der sogenannten „Besitzstandklausel“.)!

Die Beklagten-Seite sah das anders und führte in das juristische Feld, dass dies für Tarifverträge in der neuen Branche nicht gelte. Hierzu wurden Ausführungen zu § 613 a Abs. 2 und 3 BGB vor dem LAG Düsseldorf getätigt, denen das LAG Düsseldorf mit Urteil vom 02.04.2009 (AZ.: 15 Sa 1458/08) gefolgt war.

Nunmehr hob der 4. Senat dieses Urteil auf. Wesentlicher Tenor:

„Wenn die Tarifregelung für das Arbeitsverhältnis vor Betriebsübernahme kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung galten, ist für eine Berücksichtigung von § 613 a Abs. 1 S. 3 BGB kein Raum, weder direkt, noch analog oder im Wege der Auslegung.“

Im vorliegenden Fall ging es wieder einmal um eine Betriebsübernahme aus dem öffentlichen Dienst in die „Freie Wirtschaft“ (Privatisierung!).

Für die klagenden Kolleginnen und Kollegen steht jetzt höchstrichterlich fest, dass sie weiter nach BMTG-G II (Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG) zu entlohnen sind.

Das ist jetzt schon die 4. Positiv-Entscheidung des 4. Senates des BAG, was aber beweist, dass die Arbeitgeber nicht locker lassen werden, und es weiter darauf ankommen lassen werden, in der stillen Hoffnung, dass der Senat doch irgendwann seine Rechtsprechungspraxis in dieser Frage ändert. Sollte das BAG in Zukunft in diesen Fragen die Rechtssprechungspraxis ändern, was diesseitig in unserer Bananenrepublik Deutschland nicht ausgeschlossen werden kann, wären weiteren Privatisierungsmaßnahmen zu Lasten der arbeitenden Menschen Tür und Tor geöffnet.

Manfred Engelhardt

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