Inmitten der CORONA-HYSTERIE hat das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen gekippt! Aber eine Schwalbe macht bekanntlich ja noch keinen Sommer!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) können wir inmitten der CORONA-HYSTERIE (http://ak-gewerkschafter.com/?s=corona) positiv vermelden, dass das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg (OVG) die 2G-Regel im Einzelhandel in Niedersachsen gekippt hat.

Vorläufige Außervollzugsetzung der 2-G-Regelung im Einzelhandel

Erstellt am: 16.12.2021

Der 13. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom heutigen Tage § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten vom 23. November 2021, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Corona-Verordnung vom 13. Dezember 2021(im Folgenden: Corona-VO), vorläufig außer Vollzug gesetzt (Az.: 13 MN 477/21). Diese Rechtsvorschrift ordnet in bestimmten Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels ein Verbot des Zutritts für Kunden an, die weder über einen Impfnachweis noch über einen Genesenennachweis verfügen (sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel).

Gegen diese Regelung hatte sich eine Antragstellerin, die auch in Niedersachsen Einzelhandel im Filialbetrieb mit einem Mischsortiment betreibt, mit einem Normenkontrolleilantrag gewandt und geltend gemacht, die Infektionsschutzmaßnahme sei nicht notwendig und auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbar.

Dem ist der 13. Senat im Wesentlichen gefolgt. Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 der Corona-VO sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme. Die Eignung zur Erreichung der infektiologischen Ziele sei durch die – fraglos erforderlichen – zahlreichen Ausnahmen in § 9a Abs. 1 Satz 2 Corona-VO bereits reduziert. Allein im von der 2-G-Regelung nicht umfassten Lebensmitteleinzelhandel finde der weit überwiegende Teil täglicher Kundenkontakte statt. Auch die Erforderlichkeit sei zweifelhaft. Der Senat habe bereits mehrfach beanstandet, dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Erforschung von Infektionsumfeldern auch durch das Land Niedersachsen intensiviert worden wäre, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen. Eine schlichte Übertragung von Erkenntnissen zum Geschehen in geschlossenen Räumen von Sport- und Freizeiteinrichtungen (vgl. hierzu die Pressemitteilung Nr. 62 vom 10.12.2021) dränge sich angesichts erheblicher Unterschiede zu dem Geschehen im Einzelhandel nicht auf. Letzteres erscheine jedenfalls regelmäßig durch eine kürzere Verweildauer der Kunden, eine geringere Kundendichte, eine geringere Anzahl unmittelbarer Personenkontakte (Face-to-Face), geringere körperliche Aktivitäten und eine bessere Durchsetzung von Hygienekonzepten gekennzeichnet. Zudem könnten die Kunden, wie in vielen anderen Alltagssituationen, auch im Einzelhandel verpflichtet werden, eine FFP2-Maske zu tragen. Nach neueren Erkenntnissen dürften Atemschutzmasken dieses Schutzniveaus – eine in Betrieben und Einrichtungen des Einzelhandels durchaus durchzusetzende richtige Verwendung der Maske vorausgesetzt – das Infektionsrisiko derart absenken, dass es nahezu vernachlässigt werden könne. Auch das Robert Koch-Institut sehe in seiner ControlCOVID-Strategie zur Vorbereitung auf den Herbst/Winter 2021/22 selbst für die höchste Warnstufe nicht den Ausschluss ungeimpfter Kunden vom Einzelhandel vor. Die Corona-VO hingegen ordne die 2-G-Regelung bereits ab der Warnstufe 1 an, die durch ein mildes Infektionsgeschehen gekennzeichnet sei. Selbst bei der derzeit geltenden Warnstufe 2 erachte der Verordnungsgeber das Infektionsgeschehen als beherrschbar. Zur Reduzierung eines solchen Infektionsgeschehens leiste die 2-G-Regelung in ihrer konkreten Ausgestaltung durch § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO nur einen sehr geringen Beitrag. Dieser könne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein für das Infektionsgeschehen irrelevantes Niveau reduziert werden. Demgegenüber stünden durchaus erhebliche Eingriffe in die Grundrechte der ungeimpften Kunden und der Betriebsinhaber. In dieser Relation – beherrschbares Infektionsgeschehen, geringe Wirkung der Infektionsschutzmaßnahme und erhebliche Grundrechtseingriffe – erweise sich die 2-G-Regelung im Einzelhandel derzeit als unangemessen. Eine andere Bewertung gebiete – bei objektiver Betrachtung des dem Senat bekannten oder vom Land Niedersachsen präsentierten aktuellen Erkenntnisstands – auch die neue Omikron-Variante nicht.

Die 2-G-Regelung im Einzelhandel in der konkreten Ausgestaltung nach § 9a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bis 3 Corona-VO dürfte auch mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sein. Nachvollziehbare sachliche Gründe dafür, dass beispielsweise zwar Gartenmarktgüter, Güter des Blumenhandels einschließlich der Güter des gärtnerischen Facheinzelhandels und Güter zur Reparatur und Instandhaltung von Elektronikgeräten zu den von der 2-G-Regelung ausgenommenen „Gütern des täglichen Bedarfs oder zur Grundversorgung der Bevölkerung“ gezählt würden, aber Baumärkte uneingeschränkt der 2-G-Regelung unterworfen blieben, seien nicht erkennbar.

Schwerwiegende öffentliche Interessen, die einer vorläufigen Außervollzugsetzung der danach voraussichtlich rechtswidrigen Regelung entgegenstünden, seien nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der in den zurückliegenden Corona-Verordnungen getroffenen Infektionsschutzmaßnahmen und des aktuellen Infektionsgeschehens auch im Land Niedersachsen sei die 2-G-Regelung im Einzelhandel kein wesentlicher Baustein in der Strategie der Pandemiebekämpfung des Landes Niedersachsen. Dies folge auch nicht aus der maßgeblich politischen Festlegung in der Besprechung der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 2. Dezember 2021.

Die Außervollzugsetzung der sog. 2-G-Regelung im Einzelhandel wirkt nicht nur zugunsten der Antragstellerin in diesem Verfahren. Sie ist vielmehr in ganz Niedersachsen allgemeinverbindlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Der Beschluss wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbank der Niedersächsischen Justiz (www.rechtsprechung.niedersachsen.de/) veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund wird gebeten, von individuellen Anfragen zur Übersendung des Beschlusses abzusehen.

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Durch den Klick auf den nachstehenden Link könnt Ihr die Mitteilung des OVG-Niedersachsen direkt auf dessen Homepage lesen.

> https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/vorlaufige-ausservollzugsetzung-der-2-g-regelung-im-einzelhandel-207054.html !

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Das ist zwar ein positiver Lichtblick, aber bekanntermaßen macht eine Schwalbe ja noch keinen Sommer!

Deswegen geht unser Kampf gegen diesen Demokratieabbau verstärkt weiter!

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Unser Recherche-Team informiert:

Vorab etwas Satire zum Auflockern!

Ab hier wird es wieder sehr ernst!

Kampf gegen die Corona-Pandemie

Ein Piks, kaum Wirkung und viele Klagen: Wie der Impfstoff von Johnson & Johnson zum Flop wurde

Duch die Pandemie lief Johnson & Johnsons noch mal zu Bestform auf. Doch ausgerechnet Babypuder beendet jetzt die Karriere des US-amerikanischen Pharamkonzerns. © Steven Senne/AP / DPA

Johnson & Johnson gehört zu den größten Pharmakonzernen der Welt. Sein Corona-Impfstoff sollte ein Hoffnungsträger in der Pandemie werden. Doch der hält nicht, was er verspricht. Und nebenbei muss sich das Unternehmen einer dubiosen Klagewelle stellen.

Mehr dazu nach dem Klick auf den hier stehenden Link:

> https://www.stern.de/wirtschaft/johnson—johnson—enttaeuschung-bei-corona-und-juristische-probleme-31431856.html !

 

https://www.youtube.com/watch?v=pnx0iJjE4c4

Moderna statt Biontech

Impf-Panne in NRW: Mehrere Kinder bekommen für sie nicht zugelassenen Impfstoff gespritzt

Montag, 20.12.2021

In Nordrhein-Westfalen kam es in einem Impfzentrum zu einer Panne. Im Kreis Olpe sind Kinder entgegen der bestehenden Zulassung mit dem Impfstoff des Unternehmens Moderna geimpft worden. Bisher ist in der EU für Kinder nur der Impfstoff von Biontech/Pfizer zugelassen.

Im Impfzentrum des Kreises Olpe in Nordrhein-Westfalen haben am Sonntag mehrere Kinder den Impfstoff von Moderna gespritzt bekommen – obwohl für sie bisher nur das Mittel von Biontech zugelassen ist. „Die Eltern der betroffenen Kinder wurden sofort über den Vorfall informiert“, teilte der Kreis mit. 

Mehr dazu nach dem Klick auf den hier stehenden Link:

> https://www.focus.de/gesundheit/coronavirus/moderna-statt-biontech-panne-im-impfzentrum-kinder-bekommen-impfstoff-von-moderna-statt-biontech_id_27355181.html !

Der Nachrichtenspiegel

Impfpflicht: Versuchte Verwirklichung schwerer Straftatbestände und juristische Unhaltbarkeit (RA Schmitz)

von 17. Dezember 2021

Warum aus jur. Gründen eine allgemeine/generelle „Impf“-Pflicht nicht möglich ist, vor allem dann, wenn diese „Impfung“ in Wahrheit eine Art „Gentherapie“ ist 

Eine solche „Impf“-Pflicht wäre evident verfassungswidrig und nichtig und somit für niemanden verpflichtend.

Die Durchsetzung solcher genetischen Eingriffe im Wege eines „Impfzwangs“ begründet den dringenden Tatverdacht der Verwirklichung gleich mehrerer Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB), insbesondere des Völkermordes.

Jede Form der (versuchten) Nötigung zu einer solchen Impfung ist strafbar, ganz gleich, ob diese Nötigung durch Gesetz / Verordnung / Betriebsanweisung etc. erfolgt.

Mehr dazu nach dem Klick auf den hier stehenden Link:

> https://www.nachrichtenspiegel.de/2021/12/17/impfpflicht-versuchte-verwirklichung-schwerer-straftatbestaende-und-juristische-unhaltbarkeit-ra-schmitz/ !

Dr. Wolfgang Wodarg über Karl Lauterbach:

Der Mann lügt wie gedruckt, der ändert seine Meinung jeden Tag, der widerspricht sich laufend, der hat KEINE Ahnung von dem was er redet. Es ist ne Katastrophe!“

Mehr dazu nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei FACEBOOK dazu:

> https://www.facebook.com/100001400440331/posts/4714941128562522/?d=n !

 

Merkel, Gates, Sahin: Dubioses Treffen der Pandemie-Treiber schon 2018

Bei Besuch in Hannover

Bei Impfaktion für Kinder darf auch Lauterbach zur Spritze greifen

18.12.2021

Der neue Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach hat sich für seinen ersten Auswärtstermin im Amt ein Impfzentrum in einem Zoo ausgesucht. Der Gesundheitsminister höchstpersönlich an der Front gegen Corona. Vorort verabreichte er Impfstoff an Kinder. 

Mehr dazu nach dem Klick auf den hier stehenden Link:

> https://www.focus.de/gesundheit/coronavirus/bei-besuch-in-hannover-bei-impfaktion-fuer-kinder-darf-auch-lauterbach-zur-spritze-greifen_id_26197580.html !

Weitere Infos werden in diesen Beitrag noch eingestellt!

 

D. Altpeter, J. Marquis, H. J. Kaltenbach, W. Erbe u. M. Engelhardt

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