Heute veröffentlichen wir den 50. ordentlichen NEWSLETTER 2022 des Kollegen Harald Thomé auf unserer Homepage für Euch!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben hat uns als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) der 50. ordentliche NEWSLETTER  des Kollegen Harald Thomé (http://ak-gewerkschafter.com/?s=harald+thom%C3%A9) erreicht.

  (Foto: Regine Blazevic)     

Wir haben diesen NEWSLETTER zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme und Bedienung auf unsere Homepage gepostet und in den Kategorien „HARTZ IV“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/hartz-iv/) und „SOZIALPOLITIK“ (http://ak-gewerkschafter.com/category/sozialpolitik/) archiviert.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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Thomé Newsletter 50/2022 vom 18.12.2022

Liebe Kolleginnen und Kollegen, sehr geehrte Damen und Herren,

mein heutiger Newsletter zu folgenden Themen: 

1. Weiterer Aufruf zur Unterstützung von Tacheles
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Im letzten Newsletter habe ich zu einer Spendenkampagne für Tacheles aufgerufen und es ist tatsächlich einiges an Spenden reingekommen, jeweils zwischen 3 – 1000 EUR pro Spender*in. Dafür herzlichen Dank!
Wir müssen aber noch einen weiteren Anlauf starten, denn es gilt, das nächste Jahr zu finanzieren. Ziel der Spendenkampagne ist die Grundfinanzierung von Tacheles. Miete, Löhne, Internetkosten, die Beratung, Finanzierung der Energie-Hilfe-Kampagne und weiterer Kampagnen.

Daher möchte ich nochmal auf die Spendenaktion hinweisen und den Spendenaufruf vom letzten Newsletter einfügen, falls der ein oder die andere das beim letzten Newsletter überlesen hat. Hier der Text: 

Spendenaufruf: Das Jahresende nähert sich, Zeit einmal Bilanz zu ziehen. Ich bekomme immer wieder Rückmeldungen von Leuten, die sich für meinen umfangreichen Newsletter bedanken. In diesem Jahr habe ich 50 Newsletter herausgegeben. Besonders geschätzt werden die praxisnahen Infos, die ich gerne für Euch zusammentrage und weiterverbreite. Die Arbeit macht mir Spaß und es ist gut zu sehen, für wie viele Menschen mein Newsletter die (meist) montägliche Quelle zu wichtigen Informationen rund um das Existenzsicherungsrecht ist. Und wie durch die große Reichweite das ein oder andere unmittelbar beeinflusst werden kann.

Jetzt nun zu meiner Bitte an EUCH:

Auch in diesem Jahr würde ich mir eine Anerkennung dieser Arbeit wünschen. Nicht für mich selbst, sondern für den Verein Tacheles, der mir sehr am Herzen liegt.

Tacheles existiert seit bald 29 Jahren und führt seitdem Sozial- und Existenzsicherungsberatung auf lokaler Ebene durch. Der Verein konfrontiert die lokalen Behörden mit ihren Defiziten und Missständen. Tacheles beteiligt sich aber genauso gut auf der großen politischen Bühne, macht Vorschläge zur Veränderung der Lage einkommensschwacher Menschen, beteiligt sich an Gesetzgebungsverfahren, so wie in diesem Jahr mit Fachstellungnahmen im Rahmen der Verbändeanhörung zu diversen Änderungen im Grundsicherungsrecht und besonders rund um das Bürgergeld-Gesetz. Tacheles war vom Bundesverfassungsgericht als Sachverständiger im SGB II-Sanktionsverfahren benannt worden und am Ausgang des Verfahrens nicht unmaßgeblich beteiligt. Dieses Jahr haben wir noch die Energie-Hilfe-Kampagne zusammen mit dem Paritätischen durchgeführt. Alleine für die Energie-Hilfe-Kampagne haben wir rd. 12.000 EUR bezahlt (Porto ist richtig teuer). 

Der Verein ist ein bundesweit bekannter Leuchtturm, der für den Einsatz für soziale Gerechtigkeit und Empowerment steht. Tacheles erhält für seine Tätigkeit keine öffentliche Förderung, wir sind dabei auf Unterstützung durch eure Spenden stark angewiesen. Auch die umfangreiche Beratungsarbeit wird weitgehend ehrenamtlich sichergestellt.

Jetzt brauchen wir Solidarität und Unterstützung und zwar EURE!

Daher möchte ich jede Leserin und jeden Leser des Newsletters dazu auffordern: spendet Tacheles etwas. Soviel wie Ihr könnt. Wir brauchen die Spenden, denn das ist die Grundlage unsere Arbeit ohne große Geldsorgen im nächsten Jahr.

Der Verein ist auf Eure Unterstützung angewiesen, ohne würde es eng werden.

Daher: wer sich an der Finanzierung beteiligen will und kann, findet hier die Möglichkeiten: https://tacheles-sozialhilfe.de/verein/spenden.html oder https://t1p.de/dxo9g

Kurzer Hinweis in Bezug auf Spendenquittungen: Für Spenden bis 300 € bedarf es keiner Spendenquittung. Hier gilt im Rahmen des „vereinfachten Verfahrens“ ein Kontoauszug, eine Buchungsbestätigung der Überweisung oder ein Einzahlungsbeleg zum Nachweis über die Spende. Weitere Infos dazu: https://t1p.de/bdchc

2. Wohngeldreform: Es muss Alarm geschlagen werden
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Zum 1. Januar 2023 tritt mit dem Wohngeld-Plus-Gesetz eine umfangreiche Wohngeldreform in Kraft: Das Wohngeld wird um durchschnittlich 190 €/mtl. erhöht und steigt auf rd. 370 € pro Monat. Die Anzahl der Leistungsberechtigten verdreifacht sich von rd. 600.000 auf 2,1 Mio. Menschen. Damit beginnen die Probleme.

1. Keine ausreichende Personalausstattung der Wohngeldämter
Die Wohngeldämter brauchen jetzt schon vielerorts Monate bis sie einen Wohngeldantrag bearbeiten. Trotz gesetzlicher Verpflichtung in § 17 Abs. 1 SGB I steht leider nicht genug Personal zur Verfügung. Das bedeutet Antragstellende auf Wohngeld werden ziemlich lang auf die Bearbeitung ihres Antrages warten müssen. Ein Bearbeitungszeitraum von deutlich mehr als sechs Monaten ist förmlich garantiert. Hier nun die Materialen zum Gesetzgebungsverfahren: https://t1p.de/nbt2z

2. Anspruch auf vorläufige WoGG-Entscheidung
Neu eingeführt ist ein Anspruch auf vorläufige Zahlung des Wohngeldes (§ 26a Abs. 3 WoGG – N).
In der Praxis wird daher, wenn es eilt, ein Antrag auf vorläufige Entscheidung nach § 26a Abs. 3 WoGG zu stellen sein und im Zweifelsfall nach drei Monaten eine Untätigkeitsklage nach § 75 S. 2 VwGO eingelegt werden müssen. Der Versicherungsbote berichtet, dass zum 01.01.2023 noch nicht einmal eine aktualisierte Software zur Verfügung steht: https://t1p.de/ix2br

3. Umgang der Jobcenter und Sozialämter mit Wohngeld
Keinesfalls ist es zulässig SGB II oder SGB XII – Leistungen mit Verweis auf Wohngeld einzustellen. Solange Wohngeld nicht zur Auszahlung kommt, müssen die Jobcenter und Sozialämter weiter existenzsichernde Leistungen erbringen. Ich dokumentiere hier einen derartigen Fall aus München: https://t1p.de/zuhwg Der Münchner Fall zeigt exakt wie es nicht gemacht werden darf.
Zudem besteht sogar bis zum 30. Juni 2023 keine Pflicht WoGG als vorrangige Leistung zu beantragen (§ 85 SGB II – N/§ 131 SGB XII – N).

Solange Hilfebedürftigkeit im Sinne SGB II / SGB XII besteht, sollten dringend zunächst die Grundsicherungsleistungen beantragt werden
Dann sollten die potentiell auf WoGG anspruchsberechtigten Personen zur Sicherungen des existenziellen Bedarfes überbrückend SGB II/SGB XII-Leistungen beantragen, denn es ist trotz vorläufiger Leistungsgewährung/

Untätigkeitsklageoptionen mit sehr langen Bearbeitungszeiträumen zu rechnen.   

4. Anpassung der MOG-Mietwerte an die neuen WoGG Werte

In einer Reihe von Kommunen orientieren sich die „angemessenen Unterkunftskosten“ im Sinne von dem SGB II/SGB XII an den jeweiligen Werten im WoGG mit einem 10 % Sicherheitszuschlag, in diesen Kommunen dürften sich die jeweiligen MOG-Mietwerte deutlich erhöhen. Darauf sollte in der Beratung geachtet werden.

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Seminarraum Loher Bahnhof Wuppertal 

Der Seminarraum kann für Veranstaltungen, Tagungen, Treffen und Seminare gemietet werden (nicht für private Feiern/Partys).

Wer in NRW Tagungen, Veranstaltungen und Treffen plant (Wuppertal liegt genau in der Mitte) ist hier richtig.

Der große Raum ist mit einer Abluftanlage versehen, das ist in Coronazeiten ziemlich wichtig. 

Im großen Raum können bis zu 22 Personen an Tischen sitzen, im kleinen Raum bis zu 14 Personen. Ansonsten richtet sich die Anzahl der Teilnehmenden nach den jeweils gültigen Corona-Schutzbestimmungen.

Vorteil der Räume: ruhige Atmosphäre, tolles Ambiente, gut gelegen, mit Abluftanlage (Großer Raum), viele Parkplätze, rollstuhlgeeignet. Getränkecateringservice, wenn gewünscht.

Hier geht es zum Belegungskalender: https://www.seminarraum-loherbahnhof.de/belegungskalender.html

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Hier geht es zu den Mediadaten und Kosten

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3. BMAS zu den Regelungen im Bürgergeld im SGB XII
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Das BMAS hat eine Reihe von Weisungen zu den jetzt anstehenden Änderungen im SGB XII im Kontext Bürgergeld und drumherum rausgegeben. Im Gegensatz zum SGB II beginnen alle „Bürgergeldgesetz“ Änderungen im SGB XII zum 01.01.2023 wirksam zu werden. Die neuen Weisungen des BMAS zum Bürgergeld, zum Umgang mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, zum Umgang mit den gestiegenen Heiz und Stromkosten und den Regelleistungen 2023 gibt es hier zum Download: https://t1p.de/p79r8

4. Die Bundesregierung will die Einführung eines zusätzlichen einmaligen Bedarfs für die Anschaffung energieeffizienter Haushaltsgroßgeräte prüfen
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Dann möchte ich auf eine sogenannte Protokollerklärung der Bundesregierung hinweisen, nach der die Bundesregierung die Einführung eines zusätzlichen einmaligen Bedarfs für die Anschaffung energieeffizienter Haushaltsgroßgeräte, wie zum Beispiel Kühlschränke und Waschmaschinen („Weiße Ware“), prüfen will. (https://dserver.bundestag.de/btp/20/20071.pdf, S. 8353f.

Dazu ein kurzer Kommentar: eine solche Änderung ist überfällig. Sie wurde bereits vom BVerfG im zweiten Regelsatzurteil 2014 gefordert, eine lieblose Umsetzung erfolgte im § 21 Abs. 6 SGB II zum 01.01.2021 und jetzt in § 30 Abs. 10 SGB XII N zum 1.1.2023 im SGB XII. Wenn das nicht normativ ins Gesetz gegossen wird, werden – vielleicht – solche einmaligen Bedarfe durch das BSG in 4 – 6 Jahren entschieden werden. Grade im SGB II wird die dahin gehende seit 2021 geltende Rechtslage durch gegenteilige Dienstanweisung der BA zu § 21 Abs. 6 SGB II ausgehebelt. So die fachlichen Weisungen der BA: https://t1p.de/isen  

Daher ist eine dahin gehende Änderung sinnvoll, geeignet und notwendig. Aber bitte nicht nur für Elektrogeräte, sondern für jede Form einmaliger Bedarfe, deren Kosten sich oberhalb von rd. 20 % des Regelsatzes der beantragenden Person belaufen.

5. Der Bundestag hat am 10.11.2022 die Ratifikation des Fakultativprotokolls zum UN-Sozialpakt beschlossen
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Der Bundestag hat am 10. November 2022 die Ratifikation des Fakultativprotokolls zum Sozialpakt gemäß dem Entwurf der Bundesregierung über ein Gesetz zum Fakultativprotokoll beschlossen. Mit dem Gesetz wird in Deutschland ein Individualbeschwerdeverfahren eingeführt, das Einzelpersonen und Gruppen die Möglichkeit eröffnet, sich vor dem UN-Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte über die Verletzung ihrer Rechte zu beschweren (Individualbeschwerdeverfahren). Beschluss des Bundestags: https://t1p.de/l39he

Dazu einige Infos auf dem Verfassungsblog: https://t1p.de/3o8qs

6. Ankündigungen: Leitfaden und Gesetzessammlung
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Dann möchte ich darauf hinweisen, dass ein neuer Leitfaden in Arbeit ist.

Der „Leitfaden Alg II/Sozialhilfe von A-Z“, so der alte Titel und jetzt:

„Leitfaden SGB II/SGB XII – Bürgergeld und Sozialhilfe von A bis Z“ setzt seit Jahrzehnten Standards in der Sozialberatung. Er ist das Ratgeberwerk zum SGB II und SGB XII in einem Band. In ihn fließt unter der Herausgeberschaft von Harald Thomé die langjährige Beratungs- und Schulungspraxis der Autor:innen ein. Beziehende von Sozialleistungen erkennen ihre Rechte auf einen Blick, Sozialberater:innen, Mitarbeiter:innen der Sozial- und Wohlfahrtsverbände sowie Anwält:innen erhalten fachliche Unterstützung für die Durchsetzung der Ansprüche der Ratsuchenden.

Die 32. Auflage des Leitfadens 2023/2024, die erstmals im NOMOS-Verlag, erscheinen wird, ist für April/Mai 2023 geplant. Der Leitfaden kann hier vorbestellt werden: https://t1p.de/vn9cl

Dann ist für Anfang Januar eine schöne kleine handliche Gesetzessammlung zum Grundsicherungsrecht geplant. SGB II/SGB XII/AsylbLG und die Verfahrensrechte und verschiedene für die Beratung notwendige Gesetze wie WoGG, SGB III, UVG …  Diese Gesetzessammlung beinhaltet alle Rechtsänderungen zum Bürgergeld und visualisiert, welche Regelung wann gilt, also das ideale BeraterInnen Kompendium. Die Gesetzessammlung kann hier vorbestellt werden: https://t1p.de/cgblj

 
7. Zusammenstellung aller Thomé Newsletter aus dem Jahr 2022
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Ich habe wieder einmal eine Zusammenstellung aller Newsletter aus dem Jahr 2022 erstellt. Alle Infos kompakt zum Nachlesen, den Newsletter Reader 2022, gibt es hier zum Download: https://t1p.de/epuz4
Die Newsletter Reader der Vorjahre gibt es hier: https://t1p.de/1lbi2

Hinweis: den nächsten Newsletter gibt es in der 1. KW im nächsten Jahr, bis dahin ist einfach mal Pause und Leitfadenschreibezeit.

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Weitere wichtige Informationen inklusive Impressum dieses NEWSLETTERS könnt Ihr nach dem Klick auf den hier stehenden Link bei

aufrufen und nachlesen.

> https://www.tacheles-sozialhilfe.de/newsticker/thome-newsletter-50-2022-vom-18-12-2022.html !

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