GELTENDMACHUNG VON FEIERTAGSZUSCHLÄGE FÜR OSTER- UND PFINGSTSONNTAG DURCH DAS BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) IN BEZUG AUF SACHSEN-ANHALT ZURÜCKGEWIESEN Aktenzeichen: 10 AZR 347/10

Ein Kommentar unseres AK-Kommentators Manni Engelhardt

Weihnachten, Ostern und Pfingsten sind normalerweise in ganz Deutschland anerkannte Feiertage.

Vor der Wiedervereinigung Deutschlands galten in der Ex-DDR aber lediglich die Sonntage als begehbare Feiertage für die Christen.

Nach der Wiedervereinigung hat sich daran nichts geändert, wenn man der Entscheidung des BAG folgt.

Ein Monteur im Schichtdienst beantragte bei seinem Arbeitgeber gemäß Tarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V) einen Feiertagszuschlag für gearbeitete Oster- und Pfingstsonntage; denn nach § 10 Abs. 1 Buchstabe  d TV-V stehen dem Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit 135 v. H. pro gearbeiteter Stunde zu.

Der Monteur erhielt jedoch lediglich 25 v. H. , also den normalen Sonntagszuschlag. Da sein Arbeitgeber ablehnte, zog der Monteur als Kläger vor das Arbeitsgericht. In den Vorderinstanzen Arbeitsgericht (ArbG) und Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (LAG-Urteil vom 18.02.2010 mit dem Az.: 3 Sa 186/09) wurde ihm sein Begehren abgesprochen, so dass er das BAG kontaktierte.

Aber auch der 10. Senat des BAG schloss sich der Rechtsauffassung der Vorderinstanzen an, und wies die Klage ab.

Nach seiner Auffassung besteht der tarifliche Anspruch nicht, weil in Sachsen-Anhalt Ostersonntage und Pfingstsonntage nach dem Landesrecht keine gesetzlichen Feiertage seien, und somit „Anhaltspunkte für ein weitergehendes tarifliches Verständnis des ´Feiertages´ nach dem TV-V nicht bestehen“.

Willkommen, liebe Kolleginnen und Kollegen aus Sachsen-Anhalt, in der vom christlichen Grundwerten geprägten Bundesrepublik Deutschland! Es sind nicht nur seit der Wiedervereinigung die gesetzlichen Feiertage der Ex-DDR aufgehoben worden, sondern auch die höchsten christlichen Feiertage, die es hier seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland gibt, auf Euch nicht übertragen worden. Das nennt man dann föderatives Staatswesen. Das BAG hat hier vollkommen und ohne interpretativen Gesichtspunkt gegen das für meine Begriffe berechtigte Begehren des Klägers entschieden. Auf einen Hinweis an den Landesgesetzgeber, die Gleichheit in dieser Frage herzustellen, wozu das BAG (dritte Gewalt im Staate) in Appellation berechtigt gewesen wäre,  hat der 10. Senat nach meinem Wissensstand gänzlich verzichtet.

Wo bleibt da das immer wieder von staatlichen Institutionen hochgejubelte Prinzip von der „GLEICHHEIT“, die mindestens so wichtig ist, wie das Prinzip „FREIHEIT“!

Quelle: Pressemitteilung Nr. 65/2011 des BAG vom 17.08.2011

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