Gegen das LSG-NRW-Urteil, das unter Vorsitz des Dr. Weißling-Schregel zustande gekommen ist, wurde die Nichtzulassdungsbeschwerde eingeleitet!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

in der Angelegenheit „Nichtzulassungsbeschwerde gegen das sogenannte „Weißling-Schregel-Urteil“, über das wir als Gewerkschafter/innen-Arbeitskreis bis dato breit berichtet haben, ist form- und fristgerecht Antrag beim Bundessozialgericht (BSG) gestellt worden.

Die Klicks auf die nachstehenden Links führen Euch die Angelegenheit noch einmal voll ins Bewusstsein:

http://ak-gewerkschafter.com/?s=etschenberg

http://ak-gewerkschafter.com/category/lsg-essen/

http://ak-gewerkschafter.com/?s=wei%C3%9Fling+schregel !

Diese Nichtzulassungsbeschwerde, die im Rahmen der daran geknüpften Fristen noch hinreichend begründet werden wird, ist jetzt eingereicht, trotz dass die Staatsanwaltschaft Essen unserer Strafanzeige (Strafantrag) gegen den Richter Weißling Schregel noch immer kein Aktenzeichen gegeben hat: http://ak-gewerkschafter.com/2015/07/11/strafanzeige-gegen-dr-weissling-schregel-vom-lsg-nrw-ist-zur-staatsanwaltschaft-unterwegs/ !

Das lässt jetzt schon bereits tief blicken, oder? Bahnt sich hier mit Sicherheit ein weiterer Justizskandal in unserer „Bananenrepublik Deutschland“ (http://ak-gewerkschafter.com/?s=bananenrepublik+deutschland) an?

Wir werden es sehen und mit absoluter Sicherheit weiter darüber berichten.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Formaler Teil der Nichtzulassungsbeschwerde:

 

Absender Rechtsanwalt

 

An das

Bundessozialgericht

Postfach 41 02 20

34114 Kassel

Frist wahrend per Telefax: 05 61/31 07-475

X645/15H

Datum: 30.07.2015

In Sachen

des 1. Manfred Engelhardt, Freunder Landstraße 100, 52078 Aachen,

Beschwerdeführer Prozessbevollmächtigte: Rae. Name, Straße, Aachen

der 2. …………………………………………………..

der 3. ……………………………………………………

sämtlich als Rechtsnachfolger der verstorbenen Klägerin ……………. Klägerin und Berufungsklägerin –

gegen

StädteRegion Aachen, Amt für soziale Angelegenheiten, vertreten durch den StädteRegionsrat, Zollernstraße 10, 52070 Aachen

  • Beklagte, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin –

zeigen wir an, dass wir den Beschwerdeführer anwaltlich vertreten. Namens und im Auftrag unseres Mandanten legen wir gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Essen vom 18.05.2015, Aktenzeichen L 20 SO 467/13, zugestellt am 02.07.2015

Beschwerde

ein und beantragen,

die Revision zuzulassen.

Begründung:

Die am 10.04.2015 verstorbene vormalige Klägerin beantragte bei der Beklagten die Freistellung von Bestattungskosten in Höhe von 2.460,15 EUR. Dies wurde durch Bescheid und Widerspruchsbescheid abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erst- und zweitinstanzlich erfolglos. Dem Beschwerdeführer wurden vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen weiterhin Verschuldenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Die Revision ist jedoch gemäß § 160 Abs. 2 Nr. SGG zuzulassen. Eine weiter gehende Begründung wird innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen.

Eine Ausfertigung des Urteils des Landessozialgerichts ist beigefügt; um gelegentliche Rückgabe wird gebeten. Eine Vollmacht ist anliegend ebenfalls beigefügt .

Den Eingang der Beschwerdeschrift bitten wir zu bestätigen.

Mit freundlichem Gruß

(H……………..)
Rechtsanwalt

eine Abschrift anbei“

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