Frühere Arbeitsverhältnisse müssen bei der betrieblichen Altersversorgung nicht berücksichtigt werden: BAG-Entscheidung vom 19.01.2011 mit dem Az.: 3 AZR 29/09

Ein Kommentar von AK-Koordinator Manfred Engelhardt:

Die Deutsche Lufthansa AG ist nicht verpflichtet, die Zeit eines früheren Arbeitsverhältnisses einer Flugbegleiterin für eine fiktive rückwirkende Berechnung bei der sogenannten Lufthansa Betriebsrente nach § 2 des Tarifvertrages zur Vereinheitlichung der betrieblichen Altersversorgung  (TV Vereinheitlichung) in Verbindung mit dem Tarif Lufthansa Betriebsrente für Kabinenpersonal (TV Betriebsrente) zu berücksichtigen.

Diese mir vollkommen unverständliche Entscheidung des 3. Senates des Bundesarbeitsgerichtes hängst wohl auch sehr stark damit zusammen, dass es sich bei der Lufthansa um ein privatisiertes Unternehmen handelt.

Die Deutsche Lufthansa AG war bis Ende 1994 Beteiligte der Versicherungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), was noch zu Zeiten der staatlichen Deutschen Lufthansa zwingend war.

Ab 1994 änderte sich dieses Verhältnis. Für alle diejenigen, die bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Unternehmen beschäftigt und somit bei der VBL versichert waren, wurde tarifvertraglich geregelt, dass diese eine VBL-gleiche Versorgung erhielten. Alle die Beschäftigten, die nach 1994 bei dem Unternehmen eintraten, wurde der TV Betriebsrente wirksam. Dieser sogenannte TV Betriebsrente sieht Rentenbausteine als Basis vor und führt zu einer sogenannten „Lufthansa-Betriebsrente“, die nicht mit der VBL Zusatzrente vergleichbar ist.

Am 01.01.2002 trat dann zu allem Übel noch der sogenannte Tarifvertrag „Vereinheitlichung“ in Kraft, dessen §2 die VBL-Gleichversicherten so stellt, als hätten diese seit Beginn der VBL-gleichen Versicherungspflicht aufgrund ihres Beschäftigungsverhältnisses eine Zusage auf Leistungen nach dem TV Betriebsrente bekommen, was nach meiner Meinung ein nachträgliches Aufdrücken von Verschlechterungen bedeutet, weil dies nämlich eine rückwirkende Einführung der Lufthansa Betriebsrente (quasi durch die „kalte Küche“) bedeutet.

Im §3 TV Vereinheitlichung ist außerdem manifestiert, dass die bis zum 31.12.2001 erworbenen unverfallbaren Anwartschaften aus der VBL-gleichen Versorgung, die auch Dienstzeiten aus vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen umfassen, „Startbausteine“ sind. Das wird dann als sogenannte Garantierente bezeichnet!

Tritt der Versorgungsfall ein, so müssten Leistungen nach dem TV Betriebsrente und der Garantierente verglichen werden. Der zu Versorgende hätte dann Anspruch auf die höhere Rente.

Schon seit dem 22.08.1978 war die Klägerin als Flugbegleiterin bei der Beklagten beschäftigt.

Am 30.06.1987 schied sie nach der Geburt ihres Kindes  aus dem Arbeitsverhältnis aus. Am 01.02.1992 trat sie erneut in ein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten ein.

Es ist nur allzu verständlich, dass die Klägerin ihren Anspruch auf eine rückwirkende Berechnung der Lufthansa-Betriebsrente für den Zeitraum 1978 bis 1987 geltend machte, war sie doch lange vor der Privatisierung des Unternehmens VBL-versichertes Mitglied.

Die Beklagte wies dies zurück. Die Klägerin leitete das arbeitsgerichtliche Verfahren ein. Das Klagebegehren wurde jedoch von allen Instanzen zurückgewiesen, unter anderem durch das LAG Hessen mit Urteil vom 24.09.2008, Az.: 8 Sa 1370/07.

Der 3. Senat des BAG schloss sich der Rechtsauffassung des LAG Hessen an. Der Tenor der Urteilsbegründung im Revisionsverfahren ist der, dass §2 TV Vereinheitlichung in Verbindung mit dem TV Betriebsrente, dahingehend auszulegen ist, dass die Zeit eines vorausgegangen Arbeitsverhältnisses nicht zu berücksichtigen ist.

Dieses Kinder- und familienunfreundliche Urteil stellt für mich, auch wenn der 3. Senat des BAG dies anders sieht, eine Diskriminierung der Frau dar. Möglich wird so etwas meistenteils durch Privatisierung staatlicher Institutionen und ihrer Aufgaben. Darauf muss ganz deutlich hingewiesen werden.

Für unseren AK und für mich ein weiteres Motiv, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln gegen Privatisierung vorzugehen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2011 des BAG

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