EIN KOMMENTAR UNSERES AK-KOORDINATORS MANNI ENGELHARDT
Man glaubt es nicht, ein Arbeitnehmer der bei einer Kommune als Betreuer für Asylbewerber angestellt war, wurde dort von 01.02 bis 05.05.1995 auf Weisung seines zuständigen Abteilungsleiters und des Heimleiters zu Sanierungsarbeiten am Asylbewerberheim herangezogen. Da wurden mit Sicherheit Handwerkerkosten auf Kosten eines Mitarbeiters, der nicht für Bausanierungsmaßnahmen eingestellt worden war, eingespart, wage ich hier zu behaupten!
Es erfolgte ein Hinweis –von wem auch immer- an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt, dass bei diesen Sanierungsmaßnahmen asbesthaltiger Staub freigesetzt würd. Das Gewerbeaufsichtsamt verfügte am 05. Mai 1995 die Einstellung dieser gesundheitsgefährdenden Sanierungsarbeiten. Der betroffene Mitarbeiter verklagte daraufhin seinen Arbeitgeber mit der Begründung, die Stadt habe es grob fahrlässig unterlassen, ihm nötige Mittel des entsprechenden Arbeitsschutzes bereitzustellen. Asbestarbeiten ohne Schutzkleidung fördert das Krebsrisiko und stellt somit einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit dar. Hier teile ich die Auffassung des Klägers. Nicht teile ich die Auffassung der Vorderinstanzen (ArbG und LAG-Sachen-Anhalt, Urteil vom 10.07.2009 mit dem Az.: 9 Sa 348/08), die die Klage abwiesen.
Mit Recht wandte sich der Kläger nunmehr an das BAG. Der 8. Senat des BAG kam jedoch nicht zu einer anderslautenden Entscheidung, sondern wies die Angelegenheit an das LAG zurück. Das hat nach meinem Dafürhalten jedoch nicht mit einer „Salomonischen Entscheidung“ zu tun; denn die Anweisungen des Abteilungsleisters und des Heimleiters arbeitsvertragsfremde Arbeiten verrichten zu müssen, die von der Betreuertätigkeit des Klägers deutlich abwichen, steht für mich unumstößlich fest!
Wenn der 8. Senat des BAG jetzt darauf verweist, dass das LAG neu zu prüfen hat, ob die Vorgesetzten des Klägers ihm die Tätigkeit zugewiesen haben, obwohl ihnen bekannt war, dass der Kläger damit einer besonderen Asbestbelastung ausgesetzt war, und somit die Gesundheitsgefährdung des Klägers billigend in Kauf genommen hat, also ein sogenannter bedingter Vorsatz war, kommt dies der Quadratur des Kreises gleich. Die Vorgesetzten (Heimleiter und Abteilungsleiter) werden selbstverständlich negieren, dass sie von irgend einer Asbestbelastung der Materialien gewusst haben und somit ist die Stadt aus dem „Schneider“.
Der betroffene Kläger wird die sogenannte „Popo-Karte“ erhalten! Wetten das? Wahrlich, König Salomon hätte hier bei dieser eindeutigen Sach- und Faktenlage mit Sicherheit anders entschieden, nämlich zu Gunsten des Klägers!
(Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr.: 34/2011 vom 28.04.2011)