Dr. Friedmar Fischer zur Zusatzversorgung für den ö.D.: „TdL will den Systemwechsel!“

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Thema „Zusatzversorgung“, dem wir als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) eine derartig große Bedeutung beimessen, so das wir diesem eine eigene Kategorie auf unserer Homepage gewidmet haben (http://ak-gewerkschafter.com/category/zusatzversorgung/) erfährt ständig Aktualisierungen. So will die Seite der öffentlichen Arbeitgeber (Länder: TdL) einen kompletten Systemwechsel.

Dies hat Dr. Friedmar Fischer wieder auf den Plan gerufen. Seinen letzten Beitrag zum Thema hatten wir mit Datum vom 07.03.2015 zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage und in die Kategorie „Zusatzversorgung“ gepostet. Diesen Beitrag könnt Ihr durch das Anklicken des nachstehenden Links noch einmal aufrufen: http://ak-gewerkschafter.com/2015/03/07/dr-friedmar-fischer-zusatzversorgung-am-scheideweg/!

Heute nun haben wir den aktuellsten Standpunkt des Herrn Dr. Fischer und die daran angefügte Ausarbeitung von Dr. Fischer & Werner Siepe vom gestrigen Tage (08.03.2015) zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme vollinhaltlich auf unsere Homepage und in die Kategorie „Zusatzversorgung“ gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

Zusatzversorgung – Beitrags- statt Leistungszusage: TdL will Systemwechsel

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*Aktueller Standpunkt*

*Zusatzversorgung -Beitrags- statt Leistungszusage: TdL will
Systemwechsel***

Sehr geehrte Damen und Herren,

unser Standpunkt *„Zusatzversorgung am Scheideweg“* vom 06.03.2015 wurde
sofort im Internet (unter www.startgutschriften-arge.de) aktualisiert,
nachdem uns neue Informationen zugingen. Das *Tarifgespräch
Zusatzversorgung* zwischen den Vertretern der öffentlichen Arbeitgeber
(BMI, TdL, VKA) und den Gewerkschaften (Verdi und dbb tarifunion) soll
bereits am 10.03.2015 stattfinden.

Im BMAS-Arbeitskreis wird am 09.03.2015 ab 14 Uhr u.a. auch mit Verdi
über den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
vorgeschlagenen neuen § 17 b BetrAVG diskutiert.

Der neue § 17 b BetrAVG ist also in unmittelbarer Nähe zu dem unseligen
Fallenstellerparagrafen § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG angesiedelt, der laut
§ 33 Abs. 1 Satz 1 Altersvorsorgetarifvertrag (ATV) die Berechnung der
Rentenanwartschaften zum 31.12.2001 für rentenferne Pflichtversicherte
(sog rentenferne Startgutschriften) regelt.

*Der geplante Übergang von einer Leistungszusage zu einer reinen
Beitragszusage der Zusatzversorgung kann die Demontage **der
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst bedeuten*.

*Aus Sicht der Angestellten des öffentlichen Dienstes gilt es, genau das
zu verhindern.*

Die Ausarbeitung ist auch im Internet veröffentlicht unter

*http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Beitrags-_statt_Leistungszusage.pdf*

Unter www.startgutschriften-arge.de finden Sie weitere aktuelle
Informationen zur Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Friedmar Fischer

08. März 2015

Anlage: Aktueller Standpunkt

Dr. Friedmar Fischer
Clara-Schumann-Str. 23
75446 Wiernsheim
Tel.: (07044) 90.98.94
E-Mail: friedmar.fischer@t-online.de

Anlage:

Dr. Friedmar Fischer und Werner Siepe

Standpunkt Zusatzversorgung

Beitrags- statt Leistungszusage: TdL will Systemwechsel

08.03.2015

Vorbemerkungen

Unser Standpunkt „Zusatzversorgung am Scheideweg“

vom 06.03.2015 wurde sofort im Internet aktualisiert, nachdem uns neue Informationen zugingen. Das Tarifgespräch Zusatzversorgung zwischen den Vertretern der öffentlichen Arbeitgeber (BMI, TdL, VKA) und den Gewerkschaften (Verdi und bb tarifunion) soll

bereits am 10.03.2015 stattfinden. Im BMAS-Arbeitskreis wird am 09.03.2015 ab 14 Uhr u.a. auch mit Verdi über den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgeschlagenen § 17 b BetrAVG diskutiert. Der neue § 17 b BetrAVG ist also in unmittelbarer Nähe zu dem unseligen Fallensteller-Paragrafen § 18 Abs. 2 Nr.1 BetrAVG angesiedelt, der laut § 33 Abs. 1 Satz 1 Altersvorsorgetarifvertrag (ATV)

die Berechnung der Rentenanwartschaften zum 31.12.2001 für rentenferne Pflichtversicherte (sog rentenferne Startgutschriften) regelt.

Bisher: Leistungszusagen in der Zusatzversorgung

In der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes gibt es seit ihrer Einführung im Jahr 1967 Leistungszusagen. Seit der Reform der Zusatzversorgung von 2001 geschieht dies in Form einer

beitragsorientierte Leistungszusage wie aus dem

Statement des TdL-Referenten S. Hebler in seinem Buch „Zusatzversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes“ hervorgeht. Dort heißt es auf Seite 93:

„Zweitens wird das Leistungsniveau der Höhe nach definiert. Es wird grundsätzlich nach einem Beitrag von 4 v.H. ausgegangen. Beim Punktemodell handelt es sich damit um eine beitragsorientierte Leistungszusage (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG)“

Der maßgebliche § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz), in dem die beitragsorientierte Leistung beschrieben wird, lautet:

„Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

  1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-,Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage)“

Genau dies erfolgt bisher in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Der öffentliche Arbeitgeber in Bund, Ländern oder Kommunen bzw. der kirchliche Arbeitgeber verpflichtet sich, bestimmte Beiträge bzw. Umlagen in eine Anwartschaft

1

http://www.startgutschriften-arge.de/3/SP_Zusatzversorgung_am_Scheideweg.pdf

  1. auf eine Zusatzrente (Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente) umzuwandeln.

Bereits im Altersvorsorgeplan vom 13.11.2001, der von den Tarifparteien verabschiedet und Grundlage des

Altersvorsorgetarifvertrages (ATV) vom 01.03.2002 wurde, steht unter Punkt 2.1:

„Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v.H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde“

Am 12.11.2012 hieß es beispielsweise bei der

Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) in Köln, der viertgrößten Zusatzversorgungskasse mit rund 330.000 Pflichtversicherten:

„Die Höhe der Betriebsrente aus der Zusatzversorgung ist tarifvertraglich garantiert. Es handelt sich um eine sogenannte beitragsorientierte Leistung, in der sich die Leistungen alleine aufgrund des Einkommens und Alters der/des jeweiligen Versicherten errechnen“

Demnach ist die Zusatzrente als sog. beitragsorientierte Leistung also tarifvertraglich garantiert. Noch deutlicher wurde am 25.10.2012 die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in München, mit rund 670.000 Pflichtversicherten nach der in Karlsruhe residierenden VBL (Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) die zweitgrößte Zusatzversorgungskasse, die wie folgt klarstellte:

„Betriebsrente aus der Zusatzversorgung ist garantiert

Die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung ist in ihrer Höhe tarifvertraglich garantiert.

Weder die Höhe der Umlagen oder Beiträge noch die Entwicklung auf den Kapitalmärkten können die garantierten und erreichten Anwartschaften mindern. Immer wieder wird in der Presse oder im Fernsehen (z.B. Plusminus, ARD 24.10.2012) die Frage gestellt, ob sich Betriebsrenten noch lohnen. Werden die Gelder von Betriebsrenten

z.B. in Fonds angelegt, können sich bereits erreichte Anwartschaften bei negativen Entwicklungen auf den Kapitalmärkten verringern. So haben bereits viele Arbeitgeber ihre ursprünglich zugesagten Versorgungsleistungen reduziert.

Das kann bei der Betriebsrente aus der Zusatzversorgung für den kommunalen, kirchlichen und caritativen Dienst nicht passieren. DieLeistungen, die sich aus tarifrechtlichen Regelungen ergeben, errechnen sich alleine aufgrund des Einkommens und Alters der/des jeweiligen Versicherten. Die Höhe der Umlagen oder Beiträge, die der Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse zahlt, wie auch die Entwicklungen auf dem Kapitalmarkt, haben keinen Einfluss auf die errechneten und erreichten Anwartschaften.

So sind die vorhandenen Anwartschaften sicher und können auch bei negativen Kapitalmarktentwicklungen nicht vermindert werden.

Damit ist und bleibt die Zusatzversorgung im kommunalen, kirchlichen und caritativen Bereich ein äußerst wertvoller Bestandteil der Altersversorgung, mit dem sich andere Betriebsrenten sowohl in puncto Höhe der Leistungen als auch deren Sicherheit kaum

vergleichen können“.

2

http://www.schiering.org/download/altersvorsorgeplan.pdf

3

http://www.versorgungskassen.de/pages/news/print.php?id=249

4

http://portal.versorgungskammer.de/portal/page/portal/zkdbg/de/archiv/garantiert

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