Die moralische Verwerflichkeit bleibt bestehen! Daran ändert auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom heutigen Tage nichts! Der Personalrat der Handwerkskammer hat zwar den mutigen und bewundernstwerten Schritt zum Verwaltungsgericht getan, konnte aber aufgrund der Gesetzeslage (LPVG/NW) nicht obsiegen!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) waren wir am heutigen Tage bei der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts Aachen zum Beschlussverfahren „Personalrat (Antragsteller) ./. Personalratsvorsitzender (Beteiligter) der Handwerkskammer Aachen“ (http://www.ak-gewerkschafter.de/?s=personalrat+handwerkskammer+aachen) mit dem Aktenzeichen:  16 K 1957/18.PVL zugegen.

Um es vorwegzunehmen, der Personalrat ist mit seinem Antrag gescheitert.

Der Pressemitteilung des Gerichts vom heutigen Tag kann dazu folgendes entnommen werden:

„Der Personalrat der Handwerkskammer Aachen ist mit seinem Antrag, den Vorsitzenden aus dem Gremium auszuschließen gescheitert. Den entsprechenden Antrag hat die 16. Kammer nach Erörterung mit dem Personalrat abgelehnt.

Zur Begründung hat Richter Markus Lehmler ausgeführt:

Die Amtsenthebung setze ein grobes Fehlverhalten voraus. Zwar habe das Gericht festgestellt, dass der Vorsitzende des Personalrats mehrfach während seiner Amtszeit seit 2016 seine Pflichten  verletzt habe. Daran müsse gearbeitet werden. Auch sei angezeigt, in der Ausdrucksweise mitunter diplomatischer zu agieren. Es sei aber nicht festzustellen, dass die Pflichtverletzungen auch als grob einzustufen seien. Soweit er einen an den Personalrat gerichteten Brief an die Geschäftsleitung weitergegeben habe, könne zwar eine grobe Pflichtverletzung angenommen werden. Aber der Vorfall habe sich bereits 2016 ereignet, sei damals auch im Personalrat erörtert worden und rechtfertige heute nicht mehr den Ausschluß des Vorsitzenden.

Der Anregung der Kammer, durch einen Rücktritt vorzeitige Neuwahlen zu ermöglichen, ist der Personalrat nicht gefolgt.

Gegen den Beschluss kann der Personalrat Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.

Aktenzeichen: 16 K 1957/18.PVL“

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Unsere AK-Bewertung:

1. Das Verhalten des Personalratsvorsitzenden in Sachen Briefweitergabe an die Dienststellenleitung ist mehr als ein VERTRAUENSBRAUCH. Post von Beschäftigten, die explizite an den Personalrat adressiert bzw. gerichtet ist, an die Dienststellenleitung weiterzugeben, ist sowohl in rechtlicher als auch in moralischer Hinsicht eine RIESENSAUEREI! Insoweit wäre die Personalratsmehrheit gut beraten gewesen, wenn sie unmittelbar nach Aufdeckung dieses GROBEN PFLICHTVERSTOSSES die vorsitzende Person mit Ihrer eigentlichen Aufgabenstellung, die nach dem Anklicken des hier stehenden Links in unserem AK-Kommentar zum LPVG/NW  dezidiert definiert ist

http://www.ak-gewerkschafter.de/2014/06/30/die-vorsitzende-person-und-ihre-aufgaben-nach-dem-lpvgnw/

kontaktiert hätte.  Im Anschluss daran den groben Pflichtverstoß vor dem Hintergrund der eigentlichen Aufgabenstellung der vorsitzenden Person als GROBEN VERSTOSS per Beschluss gewertet hätte. Für die Folgesitzung hätte zur Tagesordnung die Tagesordnungspunkte „Abwahl der vorsitzenden Person“ und „Neuwahl der vorsitzenden Person“ genommen werden müssen. Nach Vollzug dieser beiden Tagesordnungspunkte wäre für eine weitere Sitzung des Personalrats zwar nicht gesetzlich zwingend, jedoch taktisch klug der Tagesordnungpunkt „Grobe Verfehlungen der ehemaligen vorsitzenden Person“ aufzunehmen gewesen, wo am Ende nach vollzogener Debatte der Empfehlungsbeschluss nach „freiwilligem Austritt“ aus dem Personalrat hätte stehen müssen. Dieses stufige Verfahren, das zügig (eng getaktet) vorzunehemen gewesen wäre, hätte eine bessere Gewähr für das Obsiegen in einem Ausschlussverfahren vor dem Verwaltungsgericht geboten. Alleine der Zeitraum von 2016 bis zum Beschluss nach der Anrufung des Verwaltungsgerichts ist horrend. Betrachtet man dann noch die dazwischenliegenden Erörterungen im Personalrat, die ohne Konsequenzen blieben, konnte das Verwaltungsgericht am heutigen Tage die Entscheidung vor dem Hintergrund der für Personalräte ohnehin „dünnen LPVG-NW-Lage“ nicht anders treffen, als es sie getroffen hat.

2. Da der Personalrat vorzeitige Neuwahlen durch Rücktritt ausschließt, bleibt eine nicht nur für die Beschäftigten der HANDWERKSKAMMER AACHEN höchst unerquickliche Situation zurück, die noch eine geraume Zeit andauern wird.

3. Zumindest böten Neuwahlen den gewerkschaftlichen Vertrauensleuten, sofern es diese bei der Handwerkskammer gibt, die Möglichkeit auf das NO GO der bisherigen vorsitzenden Person und ihrer Klientel öffentlich und im Personalratswahlkampf hinzuweisen, um deren Wiedereinzug in den Personalrat für die Zukunft einen Riegel vorschieben zu können.

4. Nach wie vor halten wir daran fest, dass die Verhaltensweise der bisher amtierenden vorsitzenden Person bei der Handwerkskammer Aachen, die zwar eine andere Qualität hat, als die Affären um Ex-Vorsitzende und Noch-Vorsitzende bei der Stadt Aachen und der Städteregion, dennoch eine Affäre von hoher überzogener „VERTRAUENSVOLLER ZUSAMMENARBEIT“ ist, die als schwerster Vertrauensbruch gegenüber Beschäftigten zu werten ist.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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