Die Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde gegen das unsoziale Urteil des Dr. Weißling-Schregel vom LSG-NRW ist an das BSG unterwegs!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) hatten wir in der Sache der verstorbenen Mutter des unterzeichnenden AK-Koordinators gegen die StädteRegion (StädteRegionsrat), die Ihr durch das Anklicken der nachstehenden Links noch einmal auf- und in Euer Gedächtnis zurückrufen könnt

http://ak-gewerkschafter.com/?s=etschenberg

http://ak-gewerkschafter.com/category/lsg-essen/

http://ak-gewerkschafter.com/?s=dr.+wei%C3%9Fling+schregel,

versprochen, die Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde noch zu Eurer gefällige Kenntnisnahme auf unsere Homepage posten zu wollen. Dies hatten wir konkret mit Artikel vom 03. August 2015, den Ihr mit Klick auf den nachstehenden Link aufrufen könnt

http://ak-gewerkschafter.com/2015/08/03/gegen-das-urteil-unter-vorsitz-des-dr-eissling-schregel-wurde-die-nichtzulassdungsbeschwerde-eingeleitet/

zugesichert.

Nunmehr ist diese angekündigte Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde durch unseren Rechtsanwalt an das Bundessozialgericht gesandt worden.

Nachstehend haben wir sie zu Eurer gefälligen Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet.

Der weitere Fortgang in der Angelegenheit bleibt nun –unabhängig von der strafrechtlichen Seite der Medaille abzuwarten.

WER SICH NICHT WEHRT, DER LEBT VÖLLIG VERKEHRT!!!

Für den AK Manni Engelhardt –Koordinator-

„Rechtsanwalt H…….

An das

Bundessozialgericht

Graf-Bernadotte-Platz 5

34119 Kassel

per Fax: 05613107475                                                                                                                               X645/14H

Datum: 01.09.2015

Aktenzeichen: B 8 SO 73/15 B

In Sachen

Manfred Engelhardt u.a. gegen Städteregion Aachen

wird die Nichtzulassungsbeschwerde vom 30. Juli 2015 wie nachstehend form- und fristgerecht begründet:

I.:

Die Niederschrift im Rechtsstreit mit dem Az.: L 20 SO 467/13 über die öffentliche Sitzung des 20. Senats des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG-NRW) vom 18.05.2015 ist unkorrekt und wurde diesbezüglich mit Strafanzeige und Strafantrag vom 10.07.2015 bei der Staatsanwaltschaft zu Essen vorgetragen. Es bleibt anzumerken, dass die Zuordnung eines Aktenzeichens noch aussteht.

Die Strafanzeige lautet wie folgt:

Manfred Engelhardt, Freunder Landstr. 100, 52078 Aachen

Handy-Nr.: 017 19 16 14 93 / E-Mail-Adresse: manni@manfredengelhardt.de

Internet: http//www.ak-gewerkschafter.de/           10.07.2015

 

-EINSCHREIBEN und RÜCKSCHEIN-

An die Staatsanwaltschaft Essen

Zweigertstraße 56

45130 Essen

Strafanzeige und Strafantrag gen den Vorsitzenden des 20. Senates beim Landessozialgericht NRW (LSG-NRW) Herrn Dr. Weißling-Schregel wegen Falschbeurkundung und Rechtsbeugung

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit stelle ich form- und fristgerecht Strafanzeige und Strafantrag gegen den v. g. Richter Dr. Weißling-Schregel.

Dieser hat nachweislich der als Anlage I) beigefügten Eidesstattlichen Versicherung der Damen und Herren Hubertine Momber, Brigitte Engelhardt, Dirk Momber und Manfred Engelhardt die Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des 20. Senates manipuliert bzw. falsch beurkundet. Dies erfüllt den Straftatbestand der Manipulation einer Urkunde, die letztendlich zu einem Fehlurteil führen musste und somit zusätzlich den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllt.

Die entsprechende Niederschrift über die öffentliche Verhandlung des 20, Senates beim LSG-NRW füge ich diesbezüglich als Anlage II) dieser Anzeige bei. Des Weiteren überstelle ich Ihnen diesbezüglich den offenen Brief an den Justizminister des Landes NRW in Ergänzung und zur Abrundung des Hintergrundes als Anlage III).

Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass der Straftatbestand gemäß § 339 StGB zweifelsohne erfüllt ist, weil durch diese Falschbeurkundung es zweifellos zu einem Fehlurteil gekommen ist, das als solches noch unabhängig von der strafrechtlichen Verfolgung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht im Rahmen der dafür vorgesehenen Fristen zugeführt werden wird.

Es darf nicht angehen, dass in der Bundesrepublik Deutschland Richter ihre sogenannte „Richterliche Unabhängigkeit“ dazu benutzen dürfen, kriminelle Handlungen gegenüber denjenigen zu begehen, in deren Namen sie sogenanntes „Recht“ sprechen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Gez. Manfred Engelhardt

 

Anlagen: I) bis III)

Anlage I)

Am heutigen Tage (02. Juli 2015) nahmen wir, der unterzeichnende Kläger Manfred Engelhardt und die Prozessbeobachter/Innen Dirk Momber, Hubertine Momber und Brigitte Engelhardt der öffentlichen Sitzung des 20. Senats des Landessozialgerichtes-NRW (LSG-NRW) die sogenannte „Niederschrift“ der Sitzung des 20. Senates über die öffentliche Verhandlung vom 18.05.2015 zur Kenntnis. Mit Entsetzen mussten wir den verdrehten Sachverhalt der Tatsachen in dieser öffentlichen Sitzung zur Kenntnis nehmen. Aus diesem Grunde geben wir die nachstehende EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG zur weiteren politischen und juristischen Verwendung ab, die wir, die vier Unterzeichner/Innen gemeinsam erstellt haben.

 

  • E I D E S S T A T T L I C H E V E R S I C H E R U N G –

Hiermit geben wir,

Dirk Momber, Stestertstraße 81, B-4731 Eynatten (Raeren),

Hubertine Monber, Stestertstraße 81, B-4731 Eynatten (Raeren),

Brigitte Engelhardt, Freunder Landstraße 100, 52078 Aachen,

Manfred Engelhardt, Freunder Landstraße 100, 52078 Aachen,

folgende Eidesstattliche Versicherung ab, im vollen Bewusstsein, dass die Abgabe einer falschen Versicherung an Eides Statt strafbar ist:

Am 18. Mai 2015 nahmen wir an der Verhandlung vor dem 20. Senat des Landessozialgerichts NRW (LSG-NRW) in Essen mit dem Aktenzeichen: L 20 SO 467/13 teil.

Der Senat war bei dieser Verhandlung besetzt wie folgt:

Vorsitzender: Vorsitzender Richter am LSG-NRW Dr. Weißling-Schregel,

Richterin am LSG-NRW Dr. Kniesel,

Richter am LSG Dr. Deckers,

Ehrenamtlicher Richter Buschkamp und Ehrenamtlicher Richter Clemens.

Der Vorsitzende eröffnete die mündliche Verhandlung. Die erste Frage die Dr. Weißling-Schregel stellte, war die an Manfred Engelhardt, ob dessen Schwestern im Gerichtssaal anwesend seien.

Auf die Antwort des Manfred Engelhardt, dass er wohl bevollmächtigt sei und somit diese Frage obsolet sei, antwortete Dr. Weißling-Schregel: „Danach habe ich Sie nicht gefragt!“

Nun erklärte er, dass er das Rubrum ändern müsse. Dr. Weißling-Schregel wörtlich:

„Jetzt müssen wir das Rubrum, damit Sie das Wissen, das ist das Kleine da Oben, was Kläger und Beklagte beschreibt, ändern.“

Als Manfred Engelhardt äußerte, dass er dies als ehemaliger Schöffe am Landgericht Aachen und als

ehemaliger Ehrenamtlicher Richter beim Verwaltungsgericht Aachen bestens kenne, antwortete Dr. Weißling-Schregel, dass ihn das nicht interessiere.

Das empfanden wir Unterzeichner/Innen als ungebührlich, unhöflich und ungezogen.

Dr. Weißling-Schregel hatte Manfred Engelhardt nicht darauf hingewiesen, dass nach § 192 SGG Verschuldenskosten verhängt werden können, da die Sach- und Rechtslage keinen Anlass biete, dass die Klage erfolgreich sein könnte.

Vielmehr stellt sich der wahre Sachverhalt, der, weshalb auch immer, nicht ordnungsgemäß protokolliert worden ist, wie folgt, tatsächlich so dar:

Dr. Weißling-Schregel hielt Manfred Engelhardt vor, dass dieser sich an den Landesjustizminister von NRW, Herrn Kutschaty, mit der Frage gewandt habe, inwieweit die Beteiligung von Sozialrichter/Innen beim LSG-NRW in Vorbereitung der Hauptverhandlungen gesetzeskonform sei. In einer für uns polemischen Art und Weise wies Dr. Weißling-Schregel auf die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise hin, in dem er erklärte, dass die Sozialrichter (Es waren zwei an der Zahl!) hintereinander und nicht zeitgleich an der Vorbereitung des Verfahrens beteiligt gewesen seien. Er echauffierte sich geradezu bei diesen seinen Äußerungen gegenüber Manfred Engelhardt, jedenfalls kam dies bei uns so an.

Nachdem Manfred Engelhardt es als das gute Recht eines/einer jeden Bürger/In des Landes NRW erklärte, sich mit derartigen Fragen an die gewählten Politiker/Innen wenden zu können, drehte Dr. Weißling –Schregel so richtig auf.

In einer herablassenden Art und Weise machte Dr. Weißling-Schregel dann weitere Ausführungen, die Manfred Engelhardt coram Publikum aus unserer Sicht bloßstellen sollten.

Manfred Engelhardt äußerte dann auf Befragen des Dr. Weißling-Schregel im Kontext, dass er das Urteil, das der 20. Senat am heutigen Tage fällen werde, einer sogenannten „Normenkontrollklage“ zuführen werden. Erst auf diese Äußerung des Manfred Engelhardt hin drohte Dr. Weißling-Schregel mit Verschuldenskosten nach § 192 SGG!

Diese Drohung erinnerte alle Unterzeichner/Innen an längst vergangene „dunkle Zeiten“ in Deutschland.

Die Darstellung, die Dr. Weißling-Schregel dann in das uns, vorliegende Protokoll fixierte, ist vollkommen lebensfremd und unlogisch. Manfred Engelhardt hätte niemals als forensisch erfahrener Mensch aller Logik zum Trotz bei einer Verschuldenskostenandrohung in Höhe von 225, — Euro das Verfahren weitergeführt.

Dieser Darstellungsweise im inkriminierten Protokoll widersprechen wir entschieden und bringen unsere Vermutung zum Ausdruck, dass hier eine Falschbeurkundung und somit eine Rechtsbeugung bewusst vorgenommen worden ist, die auch ein Richter im Lichte der demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht straffrei vornehmen dar.

Aus diesem Grunde haben wir uns entschlossen, diese Eidesstattliche Versicherung abzugeben, die zu einer Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Essen führen soll. Ferner soll sie veröffentlicht werden, für eine Nichtzulassungsbeschwerde dienlich sein und dem Landesjustizminister NRW zur Kenntnisnahme gelangen.

Diese Eidesstattliche Versicherung geben wir als Bürger/Innen der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen aus freien Stücken ab.

 

Donnerstag, den 02. Juli 2015

gez. Dirk Momber                            gez. Hubertine Momber

gez. Brigitte Engelhardt                   gez. Manfred Engelhardt

 

Auf die Anlagen II) und III) wird hier verzichtet, da diese für die Nichtzulassungsbeschwerde selbst nicht von Relevanz sind.

II.:

Das Urteil selbst bietet insoweit schon Angriffspunkte, wie sich die Sachverhaltsdarstellung in wesentlichen Punkten nicht mit dem Inhalt der Eidesstattlichen Versicherung, die als Grundlage zur Strafanzeige vom 10. Juli 2015 führte, deckt.

An keiner Stelle ist in der Rubrik Tatbestand seitens des 20. Senates des LSG-NRW vermerkt, dass es der vormaligen Klägerin Katharina Weitmann, vertreten durch den Beschwerdeführer, um die Feststellung des Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 1 des Grund-Gesetzes der Bundesrepublik Deutschland gegangen ist.

Die Ungleichheit liegt in der Tatsache begründet, dass alle diejenigen, die finanziell in der Lage sind, einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen zu können, den Menschen gegenüber privilegiert werden, denen dies aus materiellen und immateriellen Gründen verwehrt ist.

Die Frage danach, ob die Würde des Menschen mit dem Tode endet, ist nicht festgehalten worden. Mit 2.400, — Euro ist eine menschenwürdige Bestattung jedenfalls nicht möglich!

Es wäre für den Beschwerdeführer und seine Geschwister unwürdig gewesen, eine Erbschaftsverzichtserklärung abgegeben zu haben, nur um eine Verschuldung durch Bestattungsaufwendung für die Klägerin herbeizuführen. Da, wo der Gesetzgeber ganz bewusst eine unterschiedliche Behandlungsweise bei Bestattungen zulässt, und somit in der Tat bei allen denjenigen, die nicht in den „Genuss“ von Bestattungsvorsorgeverträgen kommen können, quasi einen legitimierten Verstoß gegen das Grundgesetz zementiert hat, sind die Angehörigen 1. und 2 Grades gefordert. Dies ist moralisch auch so im vorliegenden Fall geschehen.

Der 20. Senat hat sich aber bei der Tatbestandsaufnahme in keiner Weise mit dieser immanent wichtigen Frage, die das Grundgesetz erheblich tangiert, auseinandergesetzt.

Dieser entscheidende Punkt setzt sich dann auch in den Entscheidungsgründen fort.

Der Verlust der Prozessfähigkeit der Klägerin trat nicht erst mit deren Tod ein. Die Klägerin war bereits vor der Antragstellung auf Sozialhilfe geistig hochdement und nicht mehr geschäftsfähig, wie dem 20. Senat von Anfang an bekannt war. Aus diesem Grunde übernahm der Beschwerdeführer ja auch die Prozessführung.

Die Vertretung der Klägerin durch den Beschwerdeführer war für die erstinstanzliche Entscheidung durch das Sozialgericht Aachen in keiner Weise in Zweifel gezogen worden.

Die Erwähnung, dass erst die Anforderung (Vollmachten vom 24.07.2014 und 08.08.2014) des Senates den Nachweis der Bevollmächtigung erbracht habe, ist überflüssig

Vielmehr hätte der 20. Senat einen Hinweis auf die Möglichkeit des Aussetzungsantrages geben sollen, wenn er dies für rechtlich relevant gehalten hätte, was offensichtlich nicht erfolgt ist.

Dies mag auch dahingestellt bleiben.

Zutreffend ist und bleibt, dass die Klägerin seinerzeit nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII noch über einen Barbetrag von 2600, — Euro verfügte, der für eine würdige Bestattung nicht ausreichte. Der Beschwerdeführer und seine Geschwister sind für die Kosten einer menschenwürdigen Bestattung aufgekommen.

Insoweit stellt sich für den Beschwerdeführer die Frage, ob die Judikative sich wider besseren Wissens ganz einfach auf das SGB XII berufen darf, ohne einen Hinweis bei seinen Entscheidungen an den Gesetzgeber zu geben, dass derartige Rückbehalte viel zu gering sind, um davon menschenwürdige Bestattungen für diejenigen vornehmen zu können, die aus welchen Gründen auch immer, nicht in der Lage waren und sind, einen Bestattungsvorsorgevertrag abschließen zu können.

Die Ausführungen des 20. Senates ab Seite 15, 2 Absatz mögen deutlich machen, dass er sich nicht hinreichend mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikel 3 Grund Gesetz auseinandergesetzt hat. Die vormalige Klägerin hatte nach Eintritt ihrer Demenz eben nicht mehr die Möglichkeit, einen Bestattungsvorsorgevertrag in zweckentsprechender Weise abzuschließen. Im Gegenteil wurde ihr gesamtes Vermögen durch ihre Kinder der öffentlichen Hand bzw. den Leistungsträgern angezeigt.

Für den Abschluss eines Bestattungsvorsorgevertrages aus eigenem Entschluss der vormaligen Klägerin war es zu diesem Zeitpunkt zu spät. Hier von einer „eigenverantwortlichen Lebensführung“ zu sprechen, ist abwegig.

III. Kostenentscheidung:

Die Ausführungen des 20. Senates, die sich auch in der Niederschrift widerspiegeln, sind falsch, wie die Eidestattlichen Versicherungen der Damen und Herren Hubertine Momber, Brigitte Engelhardt, Dirk Momber und des Beschwerdeführers, die Bestandteil dieses Nichtzulassungsbeschwerdeschriftsatzes inklusive der daraus resultierenden Strafanzeige/Strafantrag gegen den Vorsitzenden des 20. Senates sind, es unter Beweis stellen.

Es war keineswegs so, dass die Erhebung und/oder Fortführung der Klage in der II. Instanz von jedem Einsichtigen als völlig aussichtlos anzusehen gewesen wäre. Wobei dann auch an die objektivierte Einsichtsfähigkeit des Verfahrensbeteiligten zu appellieren gewesen wäre (LSG Sachsen, Urteil v. 31.03.2005, L 2 U 124/04; a.A. Mayer-Ladewig, SGG, § 192 Rn. 9a; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v, 05.05.2010, L 7 AS 193/10 B, wonach ein subjektives Verschulden vorliegen muss). Der Beteiligte muss in ungewöhnlich hohem Maß uneinsichtig sein, was vorliegend und objektiv betrachtet in keiner Weise der Fall war (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 06.07.2006, L 5 KR 51/06).

Die Berufungsklage war zulässig. Das Rubrum wurde durch den 20. Senat des LSG-NRW bei lfd. mündlicher Berufungsverhandlung geändert, nachdem der Beschwerdeführer rechtzeitig und schriftsätzlich den 20. Senat über das Ableben der vormaligen Klägerin vor Prozessladung, die am Folgetage zugestellt wurde, informierte.

Insoweit von einem Missbrauch zu sprechen, erscheint willkürlich.

Missbrauch liegt bei einem offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Verfahren vor, dessen Einleitung oder Fortführung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtlos angesehen werden muss (BVerfG, Beschluss v. 03.07.1995, 2 BvR 1379/95, NJW 1996 S. 1273, BVerfG, Beschluss v. 06.11.1995, 2 BvR 1806/95 S. 1273).

Die Berufung war nicht unzulässig; die Berufungsschrift war wohlbegründet.

Eine Belehrung bei laufender. Berufungsverhandlung durch den 20. Senat hatte nicht stattgefunden, wie es sich aus der vorgelegten Eidesstattlichen Versicherungen deutlich ergibt.

Eine Rücknahme der Berufung hat der 20. Senat weder vor noch bei der laufenden mündlichen Berufungsverhandlung angeregt.

Aus allen vorgenannten Gründen ist der Nichtzulassungsbeschwerde stattzugeben.

(H……)

Rechtsanwalt

Eine Abschrift anbei“

————————————————————————————————————————–

Anmerkung des AK-Koordinators: Meine Mutter war Jahrgang 1923. Dies war ein klassischer „Trümmerfrauen-Jahrgang“!

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Wie geht die Sozialgerichtsjustiz in der „Bananerepublik Deutschland“ (http://ak-gewerkschafter.com/?s=bananerepublik+deutschland) u.a.mit diesen Frauen um? Dirk Momber hatte hierzu einen treffenden Beitrag erstellt, den Ihr durch den Klick auf den nachstehenden Link noch einmal aufrufen könnt: http://ak-gewerkschafter.com/2015/05/18/oeffentliche-verhsandlung-vor-dem-20-senat-des-lsg-nrw-fand-heute-statt-dirk-momber-kommentiert-schande-ueber-das-lsg-nrw-in-essen/ !

Was ist eine „Trümmerfrau“? Dazu ein Youtube-Video:

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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