Der Wirtschaftsausschuss nach dem neuen Landespersonalvertretungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (LPVG/NW in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 2011) und seine Bedeutung

Der Wirtschaftsausschuss nach dem neuen Landespersonalvertratungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (LPVG/NW in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 2011) und seine Bedeutung

Ein weiterer LPVG-Kommentar unseres Koordinators Manni Engelhardt

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

ein drängendes Thema scheint im Augenblick für viele Personalräte im Bereich des LPVG/NW der neu in das Gesetz aufgenommene Wirtschaftsausschuss zu sein. Wegen zahlreicher Ansprachen zu diesem Thema, habe ich dieses nunmehr als nächstfolgendes in meine LPVG-Kommentierungsliste nachstehend aufgenommen:

0) DER REINE GESETZESTEXT:

„§65a (Fn 82)

(1) In Dienststellen mit in der Regel mehr als einhundert ständig Beschäftigten soll auf Antrag des Personalrates ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Absatzes 3 zu beraten und den Personalrat zu unterrichten.

(2) Die Dienststelle hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten – soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Dienstgeheimnisse gefährdet werden – sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gehören insbesondere

1. Die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Dienststelle

2. Veränderungen der Produktpläne

3. Beabsichtigte Investitionen

4. Beabsichtigte Partnerschaften mit Privaten

5. Stellung der Dienststelle in der Gesamtdienststelle

6. Rationalisierungsvorhaben

7. Einführung neuer Arbeits- und Managementmethoden

8. Fragen des betrieblichen Umweltschutzes

9. Verlegung von Dienststellen und Dienststellenteilen

10. Neugründung, Zusammenlegung oder Teilung der Dienststelle oder von Dienststellenteilen

11. Kooperation mit anderen Dienststellen im Rahmen interadministrativer Zusammenarbeit

12. Sonstige Vorgänge oder Vorhaben, welche die Interessen der Beschäftigten der Dienststelle wesentlich berühren können

(4) Der Wirtschaftsausschuss besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern, die der Dienststelle angehören müssen, darunter mindestens einem Personalratsmitglied. Die Mitglieder sollen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche und persönliche Eignung besitzen. Sie werden vom Personalrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmt.

(5) Der Wirtschaftsausschuss soll vierteljährlich einmal zusammentreten. Er hat über jede Sitzung dem Personalrat unverzüglich und vollständig zu berichten.

(6) An den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses hat die Dienststelle teilzunehmen. Sie kann weitere sachkundige Beschäftigte hinzuziehen.“

A) GRUNDSÄTZLICHES:

Unbestritten ist, dass die Entwicklungsrichtung des öffentlichen Dienstes hin zu modernen Dienstleistungsunternehmen mit teilweiser wirtschaftlicher Tendenz auch im Bereich der Mitarbeitervertretung verbesserter bzw. der Entwicklungsrichtung angepasster Instrumentarien bedarf.

Ob es der Implementierung eines Wirtschaftsausschusses in das LPVG/NW analog der freien Wirtschaft und seines dort geltenden Betriebsverfassungsgesetzes bedurfte, darf aber bezweifelt werden.

Vorab sei bemerkt, dass der Ausbau der Mitbestimmungsrechte, so wie er durch den Unterzeichner seinerzeit gefordert worden ist (http://ak-gewerkschafter.com/wp-content/uploads/2011/01/LPVG-Synopse-Endfassung-ganz-in-Schwarz.pdf), diesem Bedürfnis der Personalräte und der durch sie vertretenen Beschäftigten in den Dienststellen, die dem LPVG/NW unterfallen, eher entsprochen hätten. Hier war ganz klar die Umwandlung der Anhörungsrechte, Mitwirkungsrechte etc. in effektive Mitbestimmungsrechte gefordert, die auch gleichermaßen ein verbindliches Antragsrecht der Personalräte enthielten.

Festzustellen ist jedoch, dass der Landesgesetzgeber diesen Forderungen nicht entsprochen hat, und –nach meiner Meinung rein optisch- ersatzweise den Wirtschaftsausschuss in das neue LPVG/NW aufgenommen hat.

B) UNTERSCHIED ZUM WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS GEMÄSS § 106 BETRIEBSVERFASSUNGSGESETZ (BetrVG):

Der Wirtschaftsausschuss nach dem BetrVG hat nicht nur ein Beratungsrecht an sich und eine Unterrichtungspflicht an den Betriebsrat, sondern wie es im § 106 (1) lautet:

„In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.“

Der Unterschied liegt deutlich darin, dass der Wirtschaftsausschuss nach § 65 a (Fn 82) laut Absatz 1 „… wirtschaftliche Angelegenheiten der Dienststelle im Sinne des Absatzes 3 zu beraten und den Personalrat zu berichten.“ hat.

Der deutliche Unterschied liegt in dem Einschub beim Absatz 1 des § 106 BetrVG „… wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten…“. Daran ändert dann auch die Tatsache nichts, dass im Absatz 6 des § 65 a (Fn 82) LPVG/NW der Teilnahmezwang der Dienststelle an den Sitzungen des Wirtschaftsausschusses festgeschrieben ist. Die Teilnahmeforderung ist durch ein passives Teilnehmen des/der Vertreter der Dienststelle erfüllt, eine Mit-Beratung der Dienststellenvertreter –so wie im § 106 (1) BetrVG- nirgends vorgeschrieben.

Ein weiterer Qualitätsunterschied zum Wirtschaftsausschuss nach dem BetrVG ist aber auch in der Tatsache zu sehen, dass der Betriebsrat nach § 107 (3) BetrVG die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem direkten Ausschuss des Betriebsrates per Mehrheitsbeschluss übertragen kann.

Wörtlich nach § 107 (3) BetrVG:

„Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließen, die Aufgaben des Wirtschaftsausschusses einem Ausschuss des Betriebsrates zu übertragen. Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses darf die Zahl der Mitglieder des Betriebsausschusses nicht übersteigen…“.

Diese Möglichkeit bleibt nach dem LPVG/NW für Personalräte ausgeschlossen, was für sich betrachtet, ein Indiz dafür ist, dass es sich beim Wirtschaftsausschuss im Geltungsbereich des LPVG/NW um eine beteiligungsimaginäre Institution handelt, die in keiner Weise ein Ersatz für eine effizientere Mitbestimmung sein kann.

C) TATSÄCHLICHE ERFORDERLICHKEITEN UND VORAUSSETZUNGEN FÜR EINE ECHTE PERSONALRÄTE-BETEILIGUNG SCHREIBT DER § 65 a (Fn 82) LPVG/NW NICHT VOR:

Besonders in den Bereichen der Auslagerungen von öffentlichen Dienstleistungen (Privatisierungen), IT-Bereichen/Neue Technologie/Rationalisierung etc., die zunehmende Tendenzen aufweisen, wäre ein Ausbau der Mitbestimmung der Personalräte gerade und besonders im Lande NRW eine unbedingte Erfordernis gewesen.

Der Wirtschaftsausschuss kann beim besten Betrachtungswillen hierfür kein Ersatz sein. Im Gegenteil hebt dieser die Qualität der Mitbestimmung im LPVG/NW nicht, sondern könnte sich als weitere bürokratische Hürde im Prozedere zwischen Dienststellenleitung und Personalrat erweisen.

Der Gesetzgeber hat den § 65 a (Fn 82) sodann auch „nur“ als Soll-Bestimmung und nicht als zwingende Vorschrift in das LPVG/NW eingestellt. Auch das unterscheidet den Wirtschaftsausschuss ganz deutlich auch diesbezüglich gegenüber der Qualität des Wirtschaftausschusses nach dem BetrVG . Der § 106 (1) schreibt die Bildung des Wirtschaftausschusses zwingend vor:

„In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden…“

Diese Formulierung ist verbindlich und zwingender als die Formulierung im § 65 a (1) die da lautet:

„In Dienststellen mit in der Regel mehr als einhundert ständig Beschäftigten soll auf Antrag des Personalrates ein Wirtschaftsausschuss gebildet werden…“

D) MEINE PERSÖNLICHE MEINUNG ALS EHEMALS DIENSTÄLTESTER PERSONALRATSVORSITZENDER DEUTSCHLANDS IM BEREICH DES LPVG/NW ZUM WIRTSCHAFTSAUSSCHUSS:

Da die Personalräte anders als im BetrVG die Wirtschaftsausschussaufgaben nicht per Beschluss auf den Personalrat übertragen können, was den Betriebsräten nach § 107 (3) explizite möglich ist, rate ich den Personalräten, Abstand von der Soll-Bestimmung der Bildung eines Wirtschaftsausschusses zu nehmen.

Die Verpflichtung der Dienststelle, im Vorfeld der beabsichtigten Maßnahmen die Personalräte allumfassend zu informieren (http://ak-gewerkschafter.com/das-vorfeld-der-beabsichtigten-massnahme-nach-dem-landespersonalvertratungsgestz-von-nordrhein-westfalen-lpvgnw-in-der-fassung-vom-05-juli-2011/ ) , kann in seiner Direktheit keine bessere Qualität durch einen Wirtschaftsausschuss erhalten, der weniger verbindlichen Charakter besitzt, als eine Personalratssitzung, in der die Dienststelle, sofern der Personalrat es wünscht, direkt ihre beabsichtigte Maßnahme erläutern muss.

Nach meinem Dafürhalten ist der Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG/NW reine Makulatur. Er ersetzt weder das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Vierteljahresgespräch nach § 63 (Fn 26) LPVG/NW noch das Mitbestimmungsprozedere nach § 66 (Fn 27) LPVG/NW, besonders das darin zwingend vorgeschriebene Erörterungsgespräch.

Eine Verbindlichkeit des Wirtschaftsausschusses gegenüber dem Personalrat, bis auf die Berichtsplicht nach Absatz 5 über seine Sitzungen, ist nicht zwingend.

Insoweit hat der Wirtschaftsausschuss letztendlich keine große Bedeutung für die Beteiligung des Personalrates bei den beabsichtigten Maßnahmen der Dienststelle, die schon immer entweder der Anhörung und/oder der Mitwirkung oder gar der Mitbestimmung des Personalrates unterlagen und seit dem 05. Juli 2011 in einem leicht verbesserten Rahmen unterliegen.

Im Gegenteil, so meine ich, könnte sich der Wirtschaftsausschuss noch als ein „Austricks-Instrument“ der Dienststelle gegenüber dem Personalrat erweisen, wenn dieser Wirtschaftsausschuss in der entsprechenden personellen Besetzung entsprechende Mehrheiten zeitigt.

Das eigentliche Ziel eines Wirtschaftsausschusses sollte es sein, möglichst wirksam Beschaffungen von Informationen, Auswertung selbiger und Verwertung der Informationen aller Art zu tätigen. Hieraus sollten dann die Entwicklungstendenzen des Unternehmens rechtzeitig bzw. frühzeitig erkannt werden. In der freien Wirtschaft haben viele Betriebsräte selbst gemäß § 107 (3) BetrVG diese Aufgabenstellung der Wirtschaftausschüsse übernommen, weil dies sich als der effizientere Weg für die Betriebsräte erwiesen hat.

Im öffentlichen Dienst, vorliegend im Bereich des LPVG/NW, ist den Personalräten dieser Schritt gesetzlich verwehrt! Aus diesem Grunde sollten Personalräte sich selbst hinterfragen, weshalb der Landesgesetzgeber von Nordrhein-Westfalen ihnen diese Möglichkeit im neuen LPVG/NW nicht eingeräumt hat, und dies trotz relativ schwach gebliebenem Beteiligungsrecht, sprich, einem weiterhin schwachen Mitbestimmungsrecht?

E) HISTORISCHES:

Im BETRIEBSRÄTEGESETZ vom 04. Februar 1920 war ein Wirtschaftsausschuss noch nicht verankert. Dafür aber gab es einen § 71, der wie folgt lautete:

„1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Betriebsrat in Betrieben mit wirtschaftliche Zwecken das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, dass er dem Betriebsausschuss oder, wo ein solcher nicht besteht, dem Betriebsrat, soweit dadurch keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden und gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen, über alle den Dienstvertrag und die Tätigkeit der Arbeitnehmer berührenden Betriebsvorgänge Aufschluss und die Lohnbücher und die zur Durchführung von bestehenden Tarifverträgen erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

2. Ferner hat der Arbeitgeber vierteljährlich einen Bericht über die Lage und den Gang des Unternehmens und des Gewerbes im allgemeinen und über die Leistung des Betriebes und den zu erwartenden Arbeitsbedarf im besonderen zu erstatten.

3. Die Mitglieder des Betriebsausschusses oder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen vom Arbeitgeber gemachten vertraulichen Angaben Stillschweigen zu bewahren.“

Der Folgeparagraph 74 dieses BETRIEBSRÄTEGESETZES gab dann dem sogenannten Betriebsausschuss den Vorrang vor dem Betriebsrat, verbindlich mit dem Arbeitgeber über Entlassungen und die Vermeidung von Härten zu verhandeln.

Dieser Vorrang war durch die Passage im § 74 gegeben, die da lautete:

„Wird infolge von Erweiterung, Einschränkung oder Stilllegung des Betriebes oder infolge von Einführung neuer Techniken oder neuer Betriebs- oder Arbeitsmethoden die Einstellung oder die Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern erforderlich, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich mit dem Betriebsrat, an dessen Stelle, wenn dabei vertrauliche Mitteilungen gemacht werden müssen, der etwa vorhandene Betriebsausschuss trifft …“

Der nach dem geltenden Betriebsverfassungsgesetz bestehende Betriebsausschuss findet seine Regelung heute im § 27 BetrVG. Er ist heute ein Gremium, dass die laufenden Geschäfte des Betriebsrates führt, wohingegen der Betriebsausschuss nach dem BETRIEBSRÄTEGESETZ von 1920 in seiner Aufgabenstellung und Kompetenz sehr stark an den heute bestehenden Wirtschaftsausschuss erinnert, der allerdings im LPVG/NW gegenüber dem BetrVG meinerseits als „beschnittene Institution“, die der Dienststellenleitung als „Jonglier- bzw. Manövriermasse“ gegenüber dem Personalrat dienlich sein kann, bezeichnet wird.

F) ABSCHLUSSBEMERKUNG:

Der Wirtschaftsausschuss nach § 65 a (Fn 82) LPVG/NW ist so überflüssig wie ein Kropf! Er bringt die Qualität der Beteiligungsrechte des Personalrates , besonders die Mitwirkungs- und die Mitbestimmungsrechte in keiner erkennbaren Weise nach vorne. Insoweit stellt es für mich eine optische Täuschung dar, die in der politischen Willensbildung deshalb nur gewollt war, weil die Qualität der Mitbestimmung an sich nicht wesentlich verbessert worden ist, zu der auch das Antragsrecht der Personalräte zählt.

Share
Dieser Beitrag wurde unter LPVG veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

Eine Antwort zu Der Wirtschaftsausschuss nach dem neuen Landespersonalvertretungsgesetz von Nordrhein-Westfalen (LPVG/NW in der Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 2011) und seine Bedeutung

  1. Pingback: Der Wirtschaftsausschuss nach dem LPVG/NW: Empfehlung einer Gegenüberstellung | Arbeitskreis Gewerkschafter/innen Aachen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert