Der Ver.di-Landesbezirk NRW informiert über den für Personalräte positiven OVG-NRW-Beschluss vom 04.03.16!

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

als Gewerkschafter/Innen-Arbeitskreis (AK) haben wir die Mitteilung des Ver.di-Landesbezirks NRW über das für die Personalräte positive Urteil des Oberverwaltungsgerichts NRW in Münster zur Mitbestimmung der Personalräte nach dem LPVG/NW (http://www.ak-gewerkschafter.de/category/lpvg/) zur Kenntnis genommen. Es geht dabei um die Stärkung der Mitbestimmungsrechte der Personalräte in NRW bei der Bestellung externer Betriebsärzte. Eine anderslautende Entscheidung hätte aus unserer Sicht den § 72 (Fn 30) Abs. 4  Ziffer 2 LPVG/NW auch sinnentleert. Die komplette Mitteilung der Gewerkschaft Ver.di zum Thema haben wir nachstehend zu Eurer gefälligeb Kenntnisnahme auf unsere Homepage gepostet.

Für den AK Manni Engelhardt -Koordinator-

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 Arbeits- und Gesundheitsschutz

OVG Münster stärkt Mitbestimmung der Personalräte!

Viele öffentliche Arbeitgeber kommen ihrer Verpflichtung, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen, dadurch nach, dass sie einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten oder Fachkräften für Arbeitssicherheit verpflichten (§ 19 ASiG).

Das OVG Münster hat jetzt die Mitbestimmungsrechte der Personalräte im Dreiecksverhältnis Arbeitgeber, externer betriebsärztlicher und sicherheitstechnischer Dienstleister und Personalrat gestärkt. Es hat entschieden, dass ein vorbereitender Arbeitsplan für das folgende Jahr der Mitbestimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW unterliegt („Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen einschließlich Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art“).

Leitsätze im Beschluss vom 04. März 2016 – 20 A 2364/14.PVL:

  1. Unter den in § 72 Abs 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW verwendeten Begriff der „Maßnahmen vorbereitender Art“ fallen alle Handlungen der Dienststelle, die sich als Vorbereitung einer Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen oder sonstigen Gesundheitsschädigungen darstellen, auch wenn sie für sich allein betrachtet noch nicht die Voraussetzungen einer Maßnahme im allgemeinen personalvertretungsrechtlichen Sinne erfüllen.
  2. Die Abstimmung der Dienststelle mit einem überbetrieblichen Dienst im Sinne von § 19 ASiG über einen alljährlich zu erstellenden Arbeitsplan hinsichtlich der durchzuführenden Maßnahmen der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung unterliegt als Maßnahme vorbereitender Art nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW der Mitbestimmung.

Eine Veröffentlichung des ver.di – Landesbezirks NRW, Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung, Karlstr.123-127, 40210 Düsseldorf. Presserechtlich verantwortlich: Uwe Meyeringh, Tel.: 0211/61824-305, E-Mail: uwe.meyeringh@verdi.de. Düsseldorf, 21.06.2016

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